Sozialhilfe - Hilfe bei Schwangerschaft
1 Sozialhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Die Sozialhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfasst folgende Leistungen:
ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe
Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmitteln
Pflege in einer Anstalt oder einem Heim
Gewährung einer häuslichen Pflege nach § 65 Abs. 1 SGB XII
Die Hilfen zur Schwangerschaft und Mutterschaft sind subsidiär zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Frau sowie ggf. bestehenden Ansprüchen gegen den Kindesvater.
2 Finanzielle Hilfen zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs
Finanzielle Hilfen zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs werden nach den Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gewährt.
Die Voraussetzungen der Übernahme der Kosten liegen gemäß § 19 SchKG vor, wenn
die verfügbaren persönlichen Einkünfte der schwangeren Frau 1.001,00 EUR nicht übersteigen,
Hinweis:
Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 237,00 EUR für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem Haushalt angehört oder wenn es von ihr überwiegend unterhalten wird. Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag nach Satz 2 zusteht, 294,00 EUR so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 294,00 EUR.
ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Seite steht oder dies eine unbillige Härte bedeuten würde.
Die Leistungen werden nur zur Durchführung eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs gewährt. Die medizinischen Kosten der Vorbehandlung etc. sind von der Krankenversicherung zu tragen. Ist die schwangere Frau nicht krankenversichert, so hat sie gemäß § 50 SGB XII einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger.
3 Schwangerschaftskonfliktberatung
Eine schwangere Frau hat den Anspruch auf eine umfassende Schwangerschaftskonfliktberatung, die auch eine Beratung über die ihr zustehenden Hilfen umfasst.
4 Vertrauliche Geburt
Seit dem 01.05.2014 besteht für Schwangere die Möglichkeit einer vertraulichen Geburt.