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Schwangerschaftskonfliktberatung

Normen

§§ 218 ff. StGB

SchKG

BT-Drs. 20/10861 (zu den am 13.11.2024 in Kraft getretenen Änderungen)

Information

1 Einführung

Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 SchKG genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle informieren und beraten zu lassen.

2 Schwangerschaftskonfliktberatung

2.1 Allgemein

Das bestehende Hilfesystem ist darauf ausgerichtet, für alle problematischen Situationen, in die Frauen durch eine Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes geraten können, eine Lösung zu finden. Insbesondere kann dem Wunsch der Frau, Schwangerschaft und Geburt gegenüber Dritten geheim zu halten, entsprochen werden. Die Frau kann bereits während der Schwangerschaft in einer Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht werden, ihr Kind gebären und anschließend zur Adoption freigeben. Der Schutz ihrer Daten und der des Kindes kann – bei einer Gefahrensituation – durch einen Sperrvermerk gewährleistet werden und alle Personen, denen sie sich anvertraut, unterliegen der strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht.

Dabei sind die Behörden gemäß § 1 Abs. 4 SchKG verpflichtet, sämtliche Hilfen für Schwangere und Mütter den betroffenen Frauen gegenüber bekannt zu machen. Dies umfasst auch die Möglichkeit sowie die Rahmenbedingungen einer vertraulichen Geburt.

2.2 Anonyme Beratung

Dabei kann gemäß § 2 SchKG auch die Beratung selbst auf Wunsch anonym erfolgen. Durch die unbedingte Zusage anonymer Beratung soll das Vertrauen gestärkt und Zugangshindernisse abgebaut werden.

3 Beratung als Voraussetzung für eine Abtreibung

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz verlangt von einer Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage, die eine Schwangerschaft abbrechen lassen will, die Beratung in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Der dort ausgestellte Beratungsschein ist Voraussetzung, um in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten eine zwar rechtswidrige, aber straffreie Abtreibung vornehmen lassen zu können. Nach § 219 StGB dient die Beratung dem Schutz des ungeborenen Lebens.

Aus dem verfassungs- und strafrechtlichen Gesamtregelungskonzept sowie explizit aus § 6 Abs. 1 SchKG folgt, dass eine Schwangere unverzüglich zu beraten ist.

Hinweis:

Die katholischen Beratungsstellen mit Ausnahme einzelner Bistümer stellten auf Anordnung des damaligen Papstes Johannes Paul II. keine Beratungsscheine aus. Katholische Laienorganisationen, wie z.B. die Organisation »Donum Vitae« haben ihre Aufgaben übernommen.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 15.07.2004 – 3 C 48/03) haben aber auch die Beratungsstellen, die keine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen, einen Anspruch auf eine öffentliche Förderung gemäß § 4 SchKG.

4 Belästigungsverbot im Umkreis von Beratungsstellen und Einrichtungen

Der neu angefügte Absatz 2 des § 8 SchKG stellt eine Verbotsnorm dar. Sie untersagt in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen solche für die Schwangeren wahrnehmbaren Verhaltensweisen, die Rechte der Schwangeren und das staatliche Schutzkonzept im Sinne der §§ 218 ff. StGB in Verbindung mit dem SchKG in unzulässiger Weise beeinträchtigen.

Die Norm listet in den Nummern 1 bis 5 Verhaltensweisen auf, die in der Schutzzone untersagt sind. Sie beschränkt sich nicht allein auf den mit 100 Metern um den Eingangsbereich festgelegten räumlichen Radius, sondern statuiert als zusätzliches Kriterium die objektive Wahrnehmbarkeit der Störungshandlungen durch die Schwangeren. Eine Wahrnehmbarkeit innerhalb der Beratungsstelle ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/10861) jedoch nicht vorausgesetzt.

Zudem sind nur solche Verhaltensweisen untersagt, die geeignet sind, die Inanspruchnahme der Beratung in der Beratungsstelle durch die Schwangere zu beeinträchtigen. Diese Bewertung erfordert nach der Gesetzesbegründung (s.o.) eine einzelfallbezogene Ex-ante-Betrachtung des konkreten Verhaltens und ist abstrakt-konkret zu bestimmen. Das heißt, die Eignung darf nicht nur abstrakt bestehen, sondern muss – wenngleich aufgrund generalisierender Betrachtung – konkret festgestellt sein. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung eintritt. Das Verhalten ist geeignet, die Inanspruchnahme der Beratung zu beeinträchtigen, wenn es nach Art und Inhalt sowie den sonstigen relevanten konkreten Umständen derart beschaffen ist, dass bei einer Gesamtwürdigung die Besorgnis gerechtfertigt ist, es werde zu einer Beeinträchtigung der Inanspruchnahme der Beratung kommen.

Belästigungsverbot von Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen:

Entsprechende Verbote gelten gemäß den neuen Absätzen 3 und 4 des § 13 SchKG für einen Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich von Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

5 Information über einen Schwangerschaftsabbruch vornehmende Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen

Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern und Ärzten ist es § 13a Abs. 3 SchKG gestattet, sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs zu informieren. Das zuvor in § 219a StGB geregelte Verbot der Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch ist aufgehoben.

Zudem ist in § 13 SchKG geregelt, dass die Bundesärztekammer eine Liste der Ärzte sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen führt, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen. Die Liste enthält auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs. Die Bundesärztekammer aktualisiert die Liste monatlich auf der Grundlage der ihr mitgeteilten Informationen, veröffentlicht sie im Internet und stellt sie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und den Ländern zur Verfügung.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer geführte Liste.

6 Notruf

Der Bund ist gemäß § 1 Abs. 5 SchKG verpflichtet, für schwangere Frauen einen 24 Stunden erreichbaren zentralen Notruf einzurichten. Die Beratungskraft des Notrufs bietet Erstberatung und Krisenintervention und vermittelt die Schwangere an eine Beratungsstelle in ihrer Nähe. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Geburt wird sie die Schwangere an eine geburtshilfliche Einrichtung vermitteln.

Der Bund stellt durch den bundesweiten zentralen Notruf sicher, dass Schwangere in Konfliktlagen, die ihre Schwangerschaft verheimlichen, jederzeit und unverzüglich an eine Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 SchKG vermittelt werden. Er macht den Notruf bundesweit bekannt und betreibt kontinuierlich Öffentlichkeitsarbeit für den Notruf.

metis