Sozialpädagogische Familienhilfe
Die in § 31 SGB VIII geregelte sozialpädagogische Familienhilfe ist eine Form der Hilfen zur Erziehung im Sinne des § 27 Abs. 2 SGB VIII.
Ist der Erziehungsberechtigte mit der Erziehung des Kindes / Jugendlichen überfordert und das Kindeswohl gefährdet, so hat er gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, sofern die Hilfe in dem konkreten Fall geeignet und notwendig ist.
Geeignet ist dabei zunächst jede Maßnahme, mit der die Mängel gelindert werden können. Die Auswahl der optimalen Hilfe erfolgt erst in einem weiteren Schritt (VG Hannover 04.03.2008 - 3 A 6111/07).
Ziel der Arbeit ist die Verbesserung bzw. Stabilisierung der Lebenssituation von Familien mit sozialen Defiziten durch Beratung und Betreuung. Hintergrund ist, dass die Entwicklung eines Kindes nicht zuletzt von dessen Familiensituation abhängt.
Dabei analysiert die Sozialarbeit die bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Probleme, stellt einen Hilfeplan auf und setzt die Hilfe um durch:
Unterstützung der Eltern bei der Erziehung, z.B. Vermittlung von Wissen über Kindererziehung
Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, z.B. der Beratung in Fragen der Haushaltsführung
Lösung von Konflikten und Krisen, z.B. durch Vermittlung zu weiterführenden Hilfen wie einem Rechtsanwalt
Unterstützung bei dem Kontakt mit Ämtern und Institutionen, z.B. durch Unterstützung bei dem Ausfüllen von Anträgen
Hilfe zur Selbsthilfe, z.B. durch Aufbau eines Selbstwertgefühls
Die Arbeit wird zumeist durch Hausbesuche geleistet.
Die Hilfe zur Erziehung ist bei dem Jugendamt zu beantragen bzw. das Jugendamt schreitet von Amts wegen ein. Ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfe bzw. auf die Durchführung der sozialpädagogischen Familienhilfe besteht nicht. Grundsätzlich ergeht die Entscheidung nach Beratung mehrerer Fachkräfte gemäß § 36 SGB VIII in der Form eines Hilfeplans.