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Leistungen für Bildung und Teilhabe

 Normen 

§§ 28 ff. SGB II

 Information 

Zielgruppe der Leistungen für Bildung und Teilhabe sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Bedarfe für Bildung erhalten Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf folgende Leistungen für Bildung und Teilhabe:

  • Schulausflüge und Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (§ 28 Abs. 2 SGB II)

  • die zusätzliche Leistung für die Schule (§ 28 Abs. 3 SGB II)

    Zum 01.07.2019 wurden die zusätzlichen Leistungen wie folgt erhöht:

    Der Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 sah vor, die Geldleistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (sogenanntes Schulbedarfspaket als Teil des sogenannten Bildungspakets) aufzustocken. Dies wurde nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/7504) in zwei Schritten umgesetzt, nämlich durch eine einmalige Erhöhung des Schulbedarfspakets auf insgesamt 150,00 EUR pro Schuljahr und durch eine Fortschreibung ab dem Jahr 2021. Da die Fortschreibung des Schulbedarfspakets zusammen mit der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB X erfolgen sollte, wurde die Regelung originär im Rahmen des SGB XII getroffen; § 28 Abs. 3 SGB II verweist im Wesentlichen auf diese Regelung. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität verbleibt es im SGB II jedoch dabei, dass der Schulbedarf grundsätzlich zum 1. August und 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt wird. Daraus folgen für den Regelfall feste Auszahlungstermine zum 1. August und 1. Februar. Unabhängig vom Monat des ersten Schultages eines Schuljahres oder des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, ergibt sich die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für das jeweilige Schulhalbjahr aus der insoweit entsprechenden Anwendung der §§ 34 Absatz 3 Satz 1, 34a SGB XII.

  • die Kosten der Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule (§ 28 Abs. 4 SGB II)

    Auch die Förderung der Schülerbeförderung wurde zum 01.07.2019 neu gefasst:

    Über das sogenannte Bildungspaket werden nunmehr selbst dann die gesamten Aufwendungen für eine Schülerbeförderung übernommen, wenn die Schülerfahrkarte auch zu anderen Fahrten als nur für den Schulweg berechtigt. Eine Anrechnung dieses im Regelbedarf bereits berücksichtigten "privaten" Fahranteils entfällt. Die Kinder brauchen beim Erwerb einer auch "privat" nutzbaren Schülerfahrkarte keinen Anteil mehr aus ihrem sonstigen Einkommen beizusteuern. Ihnen steht ein dementsprechend höherer Geldbetrag pro Monat zur Verfügung. Es wird zudem verhindert, dass Eltern für ihre Kinder allein wegen des Eigenanteils auf die Schülerbeförderung verzichten. Die Streichung des Eigenanteils erleichtert hilfebedürftigen Kindern somit die Teilnahme an einer üblichen Rahmenhandlung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schulunterricht.

  • eine angemessene Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II)

    Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Der neue Satz 2 stellt nunmehr klar, dass die Versetzung in die nächste Klassenstufe zwar nach den schulrechtlichen Bestimmungen ein wesentliches Lernziel sein kann, der Bedarf an Lernförderung aber nicht von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung abhängt. Es genügt ein im Verhältnis zu den wesentlichen Lernzielen nicht ausreichendes Leistungsniveau. Dies kann zum Beispiel aus dem bisherigen Leistungsbild des vergangenen und gegenwärtigen Schuljahres oder aufgrund einer pädagogischen Einschätzung ersichtlich sein. Maßgeblich ist, dass die in den einzelnen Unterrichtsfächern im jeweiligen Schuljahr verfolgten Lernziele erreicht werden (zum Beispiel im Mathematikunterricht die Erlangung der verlangten Rechen-, im Deutschunterricht der verlangten Lese- und Schreibkompetenzen).

  • die Kosten einer Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 5 SGB II)

    Über das sogenannte Bildungspaket werden die gesamten Aufwendungen des Kindes für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege übernommen. Es besteht kein Eigenanteil.

  • die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 7 SGB II) für

    • Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

    • Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

    • die Teilnahme an Freizeiten.

    • Gefördert werden können auch tatsächliche Aufwendungen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12036) sollen z.B. die Kosten für eine Sportausrüstung bzw. Sportkleidung oder ein Musikinstrument ersetzt werden.

      Hintergrund ist, dass die Teilnahme an den obigen Aktivitäten häufig so organisiert ist, dass durch ehrenamtliches Engagement die Unterrichtung auch kostenfrei angeboten werden kann, das Mitmachen aber daran scheitert, dass die nötige Ausrüstung fehlt.

Hinweis:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in dem Urteil LSG Niedersachen-Bremen 11.12.2017 - L 11 AS 349/17 Schulbuchkosten als Mehrbedarfsleistungen in analoger Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt.

Dies gilt entsprechend für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird (Kindertagesbetreuung).

Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe werden erbracht durch

  • Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,

  • Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder

  • Geldleistungen.

Zudem besteht mit dem § 30 SGB II die Möglichkeit einer nachträglichen Erstattung von Aufwendungen, die getätigt worden sind, um die Teilnahme an einer der in § 28 Abs. 2 und 5 - 7 SGB II geregelten Veranstaltungen zu ermöglichen. Gemeint sind dabei zum einen die Fälle, in denen der in Betracht kommende Anbieter auf Barzahlung durch den Kunden besteht, aber auch solche, in denen der kommunale Träger die Sach- oder Dienstleistung nicht rechtzeitig veranlassen kann, ohne dass die leistungsberechtigte Person dies zu vertreten hätte. Das betrifft nicht nur die Fälle, in denen der Träger rechtswidrig die Leistung verweigert oder säumig handelt, sondern auch die kurzfristig auftretenden Bedarfslagen, in denen es nicht möglich ist, rechtzeitig einen Antrag zu stellen.

 Siehe auch 

Bürgergeld

Kinderschutz

Sozialgeld

Bieritz-Harder: Der Weg zum Beruf zwischen "Teilhabe an Bildung" und "Teilhabe am Arbeitsleben". Zugleich Anmerkung zu BSG 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R - und 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R); Die Sozialgerichtsbarkeit - SGb 2017, 491

Böttiger/Langer/Schaumberg: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge; Wolters Kluwer Online-Produkt