Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch
Nicht mehr gesetzlich geregelt.
Die vormalige Vorschrift des § 219a StGB ist zum 19.07.2022 ersatzlos aufgehoben.
Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB vornahmen, mussten mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich (etwa auf ihrer Homepage) bereitstellen oder in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) darüber berichteten. Sie waren auch gehindert, auf diese Weise bekannt zu geben, welche Methode des Schwangerschaftsabbruchs sie anboten.
Betroffenen Frauen wurde hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert. Dies behinderte den Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung sowie die freie Arztwahl und beeinträchtigt das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung der Frau.
Vormalige Verurteilungen nach dieser Vorschrift ab dem Zeitraum 03.10.1990 wurden durch die Regelung in § 316n EGStGB aufgehoben.
Schwangerschaftskonfliktberatung
Sozialhilfe - Hilfe bei Schwangerschaft
Berghäuser: Die Strafbarkeit des ärztlichen Anerbietens zum Schwangerschaftsabbruch im Internet nach § 219a StGB - eine Strafvorschrift im Kampf gegen die Normalität; Juristenzeitung - JZ 2018, 497