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Heimarbeit

 Normen 

HAG

 Information 

1. Allgemein

Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern allein oder mit seinen Familienangehörigen erwerbsmäßig arbeitet. Der Heimarbeiter arbeitet erwerbsmäßig, wenn die Heimarbeit auf gewisse Dauer angelegt ist und zum Lebensunterhalt beitragen soll.

Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit sein, wenn sie unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden. Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt (BAG 14.06.2016 - 9 AZR 305/15)

Die Heimarbeit ist von der Mobilen Arbeit im Home-Office zu unterscheiden.

Hinweis:

Auf eine Verkehrsanschauung dahin gehend, ob es sich um gewerbliche Tätigkeiten handelt, kommt es seit der Einführung des Tatbestandsmerkmals "erwerbsmäßig" unter gleichzeitiger Streichung des Merkmals "gewerblich" nicht mehr an. Ebenso wenig ist eine nach der Verkehrsanschauung bestehende besondere Schutzbedürftigkeit erforderlich.

Heimarbeiterinnen gleichgestellte Arbeitnehmerinnen sind die in § 1 Abs. 2 HAG aufgeführten Personengruppen. Voraussetzung ist, dass die Gleichstellung wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Person gerechtfertigt erscheint. Die für die Entscheidung über die Gleichstellung zuständige Behörde sind gemäß § 1 Abs. 4 und 5 HAG der Heimarbeiterausschuss bzw. die Arbeitsbehörde.

Die in Heimarbeit Tätigen werden durch das Heimarbeitsgesetz geschützt. Heimarbeiter sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige, für die daneben weitere Ausnahmen bestehen.

Kennzeichnend für die Heimarbeit ist, dass der Heimarbeiter wirtschaftlich von seinem Auftraggeber abhängig ist, persönlich jedoch unabhängig ist, d.h. u.a. seine Arbeitszeit frei einteilen kann sowie den Umfang seiner Arbeit frei bestimmen kann.

2. Besonderheiten

Insgesamt ist das Heimarbeitsverhältnis u.a. durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet:

Gemäß § 4 HAG sind von der zuständigen Behörde Heimarbeitsausschüsse einzurichten. Die Ausschüsse sind jeweils für die Gewerbearten und Beschäftigungsarten einzurichten, in denen in nennenswerten Umfang Heimarbeit ausgeübt wird. Die Ausschüsse sind paritätisch mit jeweils drei Mitgliedern aus Kreisen der Auftraggeber und der Heimarbeiter sowie einem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Vorsitzenden zu besetzen. Die Aufgaben sind in § 4 HAG aufgeführt, siehe dazu auch die Ausführungen zur Vergütung unter Punkt 4.

3. Zuständiges Gericht

Zuständiges Gericht für Streitigkeiten zwischen den Heimarbeitnehmern und den Auftraggebern bzw. Zwischenmeistern ist gemäß § 5 ArbGG das Arbeitsgericht.

4. Vergütung

Im Bereich der Vergütung der Heimarbeit besteht folgende Rechtslage:

Rechtsgrundlagen der Vergütung sind gemäß § 17 HAG:

  • Vertragsvereinbarungen der Parteien

  • Tarifverträge

  • bindende Festsetzungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Soziales

    Beispiel:

    Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung zur Änderung der bindenden Festsetzung von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen für Adressenschreiben, Abschreibearbeiten und ähnliche Arbeiten in Heimarbeit vom 2. November 2011.

  • Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte

Da das Heimarbeitsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist, können die Parteien keine Tarifverträge im arbeitsrechtlichen Sinne abschließen. Es handelt sich daher bei diesen Tarifverträgen um ähnlich verbindlich kollektiv-verbindliche Regelungen.

Im Bereich der Vergütung gehört es zu den Aufgaben der Heimarbeitsausschüsse

  • auf das Zustandekommen von Tarifverträgen hinzuwirken

  • bindende Festsetzungen für Entgelte zu treffen

Bindende Festsetzungen sind gemäß § 17 HAG von dem Heimarbeitsausschuss festgelegte Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen, die für beide Vertragsparteien verbindlich festgelegt werden.

5. Sozialversicherungspflicht

Die Sozialversicherungspflicht von Heimarbeitern bestimmt sich nach § 12 Abs. 2 SGB IV. Danach sind Heimarbeiter Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden etc. gewerblich arbeiten. Sie gelten gemäß § 12 Abs. 2 SGB IV als Beschäftigte und sind in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht versicherungspflichtig.

6. Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Heimarbeit

Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses in der Form der Zeitbefristung ist zulässig, da es sich bei einem Heimarbeitsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 TzBfG handelt (BAG 24.08.2016 - 7 AZR 342/14).

 Siehe auch 

Arbeit auf Abruf

Arbeitsvertrag

Bildschirmarbeit

Ehegattenarbeitsverhältnis

Fürsorgepflicht - Arbeitsrecht

BAG 11.07.2006 - 9 AZR 516/05 (Bestandteile der für die Dauer der Kündigungsfrist zustehenden Verdienstsicherung)

BAG 14.10.2003 - 9 AZR 657/02 (Aufwendungsersatz für die Nutzung der Wohnung)

BAG 05.11.2002 - 9 AZR 409/01 (Mithaftung des Auftraggebers für die Entgeltansprüche der Heimarbeiter gegenüber einem Zwischenmeister)