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Elterngeld

Normen

§§ 1 – 14 BEEG

BT-Drs. 19/24438 (zu der am 01.09.2021 in Kraft getretenen Fassung des BEEG)

Information

1 Allgemein

Rechtsgrundlage des Elterngelds ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung, deren Höhe sich an dem bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Besonderheit ist, dass sich die Anspruchsberechtigung nicht nur auf in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehende Personen bezieht, sondern auch Selbstständige und Arbeitssuchende Anspruch auf die Leistung haben.

2 Anspruchsberechtigung

Berechtigt zur Inanspruchnahme des Elterngeldes sind gemäß § 1 Absatz 1 BEEG Deutsche sowie freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die

  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben,

    Dies gilt auch für die in § 1 Absatz 3 BEEG aufgeführten, nicht leiblichen Kinder des Berechtigten.

  • das Kind selbst betreuen und erziehen,

    Sind die Eltern wegen einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung an der Betreuung des Kindes gehindert oder sind sie verstorben, so haben gemäß § 1 Absatz 4 BEEG Verwandte bis zum dritten Grad bzw. ihre Ehepartner/Lebenspartner bei der Betreuung des Kindes und dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Anspruch auf das Elterngeld.

  • keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen,

    Der Berechtigte ist gemäß § 1 Absatz 6 BEEG nicht voll erwerbstätig im Sinne des Gesetzes, wenn seine monatlich durchschnittliche Arbeitszeit 32 Stunden nicht übersteigt, er eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder es sich um eine geeignete Tagespflegeperson (§ 23 SGB VIII) handelt. Die beiden letztgenannten Personenkreise können somit auch mehr als 32 Stunden arbeiten, ohne dass sie ihren Anspruch verlieren.

  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

    Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann der Anspruch auf Elterngeld trotzdem bestehen, wenn neben den obigen Voraussetzungen eine der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 BEEG gegeben ist.

Daneben sind in den Absätzen 2 – 4 des § 1 BEEG weitere Ansprüche auf das Elterngeld normiert, so z.B. in Absatz 3 Nr. 3:

Anspruch auf das Elterngeld hat auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 BGB noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden ist.

Aktuelle Rechtslage:

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften des § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 BGB für unvereinbar mit dem Elternrecht des Grundgesetzes erklärt (BVerfG 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21):

Danach besteht das Elterngrundrecht auch für den biologischen/leiblichen Vater. Hintergrund ist, dass gemäß § 1592 BGB der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, automatisch als Vater gilt (juristischer Vater).

Nicht selten besteht eine Ehe weiter, auch wenn dem juristischen Vater bekannt ist, dass es nicht sein biologisches Kind ist.

Nach der derzeitigen Rechtslage kann der biologische Vater die juristische Vaterschaft daher nur anfechten, wenn zwischen dem Kind und dem juristischen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber nun aufgegeben, diese Einschränkung bis zum 30.06.2025 zu ändern.

Die Anspruchsvoraussetzungen für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer bestimmen sich nach § 1 Absatz 7 BEEG.

Auszubildende:

Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten gemäß § 20 BEEG als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a BBIG oder § 27b HwO in Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Abs. 4 S. 1 BEEG bleibt unberührt.

3 Formen

Das Elterngeld wird in den Varianten »Basiselterngeld« und »ElterngeldPlus« gewährt. Zudem gibt es den sogenannten Partnerschaftsbonus, der bei Vorliegen der in § 4b BEEG genannten Voraussetzungen zusätzlich zum ElterngeldPlus gezahlt wird.

Der Partnerschaftsbonus wurde zum 01.09.2021 deutlich flexibler gestaltet. Die zuvor geltende feste Bezugsdauer von vier Monaten weicht einer flexibleren Bezugsdauer zwischen zwei und vier Monaten. Das bedeutet, dass der Partnerschaftsbonus auch für nur zwei oder drei Monate beantragt werden kann. Der Bonus kann, anders als zuvor, mit Wirkung für die Zukunft beendet werden. Arbeitgeber behalten auch mit der Flexibilisierung die für sie notwendige Planungssicherheit. Die Elternzeit kann gegenüber dem Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund beendet werden. Zudem werden ausgezahlte Monatsbeträge für Monate, in denen die Leistungsvoraussetzungen vorlagen, nicht mehr zurückgefordert. Um Eltern zu ermöglichen, auch während des Bezugs des Partnerschaftsbonus auf mögliche betriebliche oder persönliche Belange zu reagieren, wurde der Stundenkorridor auf 24 bis 32 Wochenstunden erweitert, mit der Folge, dass Eltern im Schnitt eine Wochenstunde weniger oder auch bis zu zwei Wochenstunden mehr arbeiten können. So haben Eltern mehr Spielraum in Bezug auf Lage und Umfang ihrer Arbeitszeit. Die Neuregelung stellt für den Fall einer schweren Erkrankung eines Elternteils zudem ausdrücklich klar, dass in diesen Fällen auch ein alleiniger Bezug eines Elternteils nach den bekannten Regeln möglich ist.

4 Einkommensgrenze

Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 8 BEEG.

Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person bzw. beide zusammenlebende Eltern gemeinsam im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG in Höhe von mehr als 175.000,00 EUR erzielt haben.

5 Höhe des Elterngeldes

Rechtsgrundlagen sind die §§ 2 – 3 BEEG. Dabei bestehen u.a. folgende Grundsätze:

  • Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich grundsätzlich gemäß § 2 Absatz 1 BEEG nach dem in den letzten zwölf Monaten von dem Antragsteller bezogenen durchschnittlichen Einkommen und beträgt grundsätzlich 67 % des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt, maximal jedoch 1.800,00 EUR.

    Der vor der Geburt eines Kindes durch die anspruchsberechtigte Person veranlasste, das monatliche Nettoeinkommen erhöhende Lohnsteuerklassenwechsel ist zulässig (BSG 25.06.2009 – B 10 EG 3/08 R).

    Nach dem Urteil BSG 03.12.2009 – B 10 EG 3/09 »sind Umsatzbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden, bei der Berechnung des Elterngelds als Einnahmen zu berücksichtigen.«

    Nicht berücksichtigt wird das vertraglich zustehende und im Bemessungszeitraum gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld:

    »Das an die Klägerin gezahlte »Urlaubs-« und »Weihnachtsgeld« kann entgegen der Rechtsauffassung des LSG nicht zur Ermittlung des Durchschnittsverdienstes und Bemessung des Elterngelds hinzugezogen werden. Unabhängig von der Bezeichnung im Arbeitsvertrag wird es anlassbezogen und nicht im Bemessungszeitraum mehrmals wiederholt oder regelmäßig gezahlt. Es zählt daher zu den von der Bemessung ausgeschlossenen sonstigen Bezügen« (BSG 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R).

  • Bei Antragstellern, die zuvor kein Einkommen bezogen haben (Bürgergeld-Leistungsberechtigte, Hausfrauen, Studenten etc.), wird gemäß § 2 Absatz 4 BEEG ein pauschales Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR gezahlt, das nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet wird.

  • Selbstständige erhalten 67 % ihres um die Abzüge und Steuern bereinigten Gewinns des letzten Veranlagungszeitraums.

  • Bei Mischeinkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit gilt Folgendes:

    § 2b Abs. 3 BEEG »verpflichtet die Elterngeldbehörde in gebundener Entscheidung, den Bemessungszeitraum zu verschieben, wenn der Elterngeldberechtigte Mischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit bezogen hat. Der Bemessungszeitraum des § 2b Abs 3 S 1 BEEG ist dann zwingend zugrunde zu legen. Als einzige Ausnahme von dieser Regel ermöglicht § 2b Abs 3 S 2 BEEG nur, den Bemessungszeitraum auf Antrag noch weiter in die Vergangenheit zu verschieben, wenn sich ansonsten Erwerbsrisiken verwirklichen würden, von denen das Gesetz Elterngeldberechtigte nach Sinn und Zweck des Elterngeldes ausnahmsweise freistellen will. Dies sind entsprechend den Voraussetzungen des § 2b Abs 1 S 2 BEEG die Einschränkungen oder der Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind, ein Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft, eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung sowie die Ableistung von Wehr- bzw. Zivildienst.« (BSG 27.10.2016 – B 10 EG 4/15 R).

  • Bei Mehrlingsgeburten wird für jedes weitere Kind ein Zuschlag von 300,00 EUR gezahlt.

    Danach besteht bei Mehrlingsgeburten nur Anspruch auf ein Elterngeld. Für die weiteren Mehrlinge wird jeweils der Mehrlingszuschlag gezahlt. Die Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 27.06.2013 (B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R) ist somit überholt.

Das Elterngeld wird grundsätzlich steuerfrei und sozialabgabenfrei gezahlt, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (BFH 21.09.2009 – VI B 31/09).

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