Rechtswörterbuch

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Erkrankung eines Kindes eines Arbeitnehmers

 Normen 

§ 616 BGB

§ 45 SGB V

§ 12 Abs. 3 Nr. 7 SUrlV

 Information 

1. Allgemein

Es besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeitsleitung bei der Erkrankung seines Kindes.

Bei der Erkrankung des Kindes eines Arbeitnehmers bestehen zwei Möglichkeiten der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht:

Hinweis:

Der unbezahlte Freistellungsanspruch ist dem bezahlten Freistellungsanspruch bei gleichzeitiger Zahlung des Krankengeldes gegenüber subsidiär.

Dies bedeutet in der Praxis, dass der Arbeitnehmer zunächst seinen Anspruch auf bezahlte Freistellung geltend machen kann und, wenn dieser erschöpft ist, unbezahlte Freistellung unter Krankengeldbezug bei gleichzeitigem Abzug der bereits in Anspruch genommenen Freistellungstage geltend machen kann.

Die Vergütungsfortzahlungspflicht gemäß § 616 BGB kann jedoch in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden!

2. Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber

Allgemein hat jeder Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsverhinderung gemäß § 616 BGB einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Der Anspruch hat folgende Voraussetzungen:

  • Arbeitsverhinderung durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund

  • für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit

  • Kausalität, d.h. die Arbeit wird nur auf Grund der Arbeitsverhinderung nicht ausgeführt; andere Gründe, auf Grund derer die Arbeit nicht erfüllt worden wäre (Urlaub), liegen nicht vor

  • kein Verschulden des Arbeitnehmers an der Arbeitsverhinderung

Arbeitsverhinderung im Sinne dieser Norm ist auch die Erkrankung des Kindes sowie eine fehlende andere Betreuungsmöglichkeit. Als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit wird ein Anspruch von ca. 5 Tagen je Kind angesehen.

3. Freistellung unter Zahlung des Krankengeldes

3.1 Allgemein

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer (die ein Arbeitsentgelt o.Ä. beziehen) haben bei der Erkrankung eines Kindes gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld (sog. Kinderkrankengeld). Das Krankengeld ist Vergütungsersatz, es wird nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unbezahlt von dessen Arbeitspflicht freistellen.

Die Voraussetzung liegen vor, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass die Erkrankung des Kindes eine Betreuung erfordert, eine andere Vertrauensperson zur Betreuung nicht zur Verfügung steht und das Kind noch nicht zwölf Jahre alt ist.

Die Vertrauensperson muss geeignet sein, das Kind zu betreuen. Dabei kann es sich grundsätzlich auch um einen älteren Bruder bzw. eine ältere Schwester handeln. Es sind die Umstände des Einzelfalls (Art der Krankheit, Alter der Betreuungsperson etc.) entscheidend.

Bei dem erkrankten Kind muss es sich nicht notwendigerweise um das eigene Kind des Arbeitnehmers handeln. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf Kinder i.S. des § 10 Abs. 4 SGB V und erfasst somit auch Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Kinder, die mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen wurden.

Bei der Erkrankung muss es sich um eine Erkrankung im krankenversicherungsrechtlichen Sinne handeln. Inhalt des ärztlichen Zeugnisses, das von jedem das Kind behandelnden Arzt ausgestellt werden kann, ist neben der Erkrankung auch die Betreuungsbedürftigkeit durch den Arbeitnehmer bzw. die mangelnde Geeignetheit anderer im Haushalt lebender Personen zur Betreuung des Kindes.

Der Anspruch besteht für jedes Kind höchstens für 10 Tage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Tage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage für Alleinerziehende begrenzt.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, etwa weil das Kind zwölf Jahre oder älter ist, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ggf. nach den allgemeinen Voraussetzungen (s.o.) von der Arbeit freizustellen.

3.2 Sonderfall für das Jahr 2021: Notwendige Kinderbetreuung

Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld wurde für das Jahr 2021 mit § 45 Abs. 2a SGB V sowohl bezüglich der Anzahl der Tage als auch bezüglich der Voraussetzungen erweitert:

Erhöhung der Anzahl der Tage:

  • für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage

  • für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage

  • insgesamt für nicht mehr als 45 Arbeitstage

  • für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 90 Arbeitstage

Erweiterung der Voraussetzungen:

Die Voraussetzungen sind in § 45 Abs. 2a SGB V im Einzelnen aufgeführt, so u.a. wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen wurden.

Für die Zeit des Bezugs dieser Form des Krankengelds ruht gemäß § 45 Abs. 2b SGB V für beide Elternteile der Anspruch nach dem Infektionskrankheitsrecht.

3.3 Sonderfall: Pflege schwerstkranker Kinder

Der Anspruch auf die Freistellung von der Arbeit ist zur Sicherung der Pflege schwerstkranker Kinder im Jahr 2002 erweitert worden:

Danach haben in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld als Lohnersatz und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Gemäß des eingefügten § 45 Abs. 4 SGB V haben in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn

  • sie zur Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,

  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist, auf Hilfe angewiesen und nach einem ärztlichen Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

    • die progredient verläuft und bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,

    • bei der eine Heilung ausgeschlossen ist und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht wird,

    • nach der nur noch eine Lebenserwartung von einigen Wochen oder Monaten besteht.

4. Beamtenrecht

Der Anspruch des Bundes-Beamten auf Sonderurlaub wegen der schweren Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes ist in § 12 Abs. 3 Nr. 7 SUrlV geregelt. Es besteht ein Anspruch von vier Arbeitstagen je Urlaubsjahr und je Kind.

Die vormalige Voraussetzung der Sonderurlaubsgewährung (soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Pflege bescheinigt) ist entfallen.

Zusätzlich kann gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 SUrlV ein Beamter, dessen Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V nicht überschreiten, Sonderurlaub erhalten, wenn eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht.

 Siehe auch 

Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer

Entgeltfortzahlung

Gesetzliche Krankenversicherung

Krankengeld

BAG 11.02.1993 - 6 AZR 98/92

LAG Köln 10.11.1993 - 7 Sa 690/93

Grimm/Göbel: Corona, Quarantäne, Kinderbetreuung: Welche Entschädigungen gibt es wofür? Details zu den Entschädigungsansprüchen des § 56 IfSG und zum Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a und Abs. 2b SGB V; Arbeits-Rechts-Berater - ArbRB 2021, 47