Elternzeit
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1 Allgemein
Während der Elternzeit, in der der Arbeitnehmer auch nicht teilweise berufstätig ist, ruht das Arbeitsverhältnis einer Mutter, eines Vaters oder einer anderer berechtigten Person für längstens 36 Monate. Daneben ist es möglich, dass der Arbeitnehmer in der Elternzeit erwerbstätig ist.
Rechtsgrundlage der Elternzeit sind die §§ 15 ff. BEEG.
Ein evtl. bei dem Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbarter Verzicht des Arbeitnehmers auf die Elternzeit ist unwirksam.
2 Anspruchsberechtigte
Allgemeine Voraussetzung für die Gewährung von Elternzeit ist, dass ein wirksames Arbeitsverhältnis und ein Betreuungsverhältnis zu dem geborenen oder adoptierten Kind besteht und das Kind in dem Haus der Person lebt, die die Elternzeit in Anspruch nehmen will.
Anspruchsberechtigt für die Elternzeit sind gemäß § 15 Abs. 1, 1a BEEG, § 1 Abs. 3, 4 BEEG folgende Personengruppen:
die Eltern des Kindes
die Personen, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben
die Personen, die ein Pflegekind aufgenommen haben
die Person, die ein Kind des Ehepartners oder des Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hat
die Großeltern oder Urgroßeltern des Kindes, wenn die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod ihr Kind nicht betreuen können und das Kind in ihrem Haushalt lebt und von ihnen betreut wird
Bei Vorliegen der in § 15 Abs. 1a BEEG geregelten Voraussetzungen kann die Elternzeit auch von den Großeltern des Kindes in Anspruch genommen werden, ohne dass die Eltern an der Betreuung gehindert sind. Die Bedingungen sind:
Die Großeltern leben mit dem Kind in einem Haushalt, betreuen es selbst und erziehen es
und
ein Elternteil des Kindes ist minderjährig.
oder
ein Elternteil befindet sich in einer Ausbildung, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde und seine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt.
Hinweis:
Die vormalige Beschränkung, dass sich der Elternteil im letzten oder vorletzten Jahr der Ausbildung befunden haben muss, wurde zum 01.01.2015 aufgehoben.
Beide Eltern können die Elternzeit ganz oder nur zeitweise auch gemeinsam nehmen. Beide haben zudem Anspruch auf den vollen Zeitraum, d.h. die 36 Monate.
3 Dauer
3.1 Allgemein
Es bestehen gemäß § 15 Abs. 2 BEEG folgende Grundsätze:
Die Elternzeit beginnt rechtlich mit der Geburt oder der Adoption des Kindes, praktisch mit dem Ende der Mutterschutzfrist (für die von der Mutter genommene Elternzeit), und dauert grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Dabei kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit ist in dieser Form neu seit dem 01.01.2015:
Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist - anders als nach der vormaligen Regelung - nicht erforderlich. Diese neue Regelung ermöglicht es Eltern, ihre Elternzeit flexibler zu gestalten. Ihnen wird es erleichtert, die Elternzeit zu nehmen, wenn das Kind größer ist, z.B. zum Schuleintritt, und die Eltern ebenfalls Zeit für die Betreuung und Erziehung des Kindes benötigen. Dadurch, dass das Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers entfällt, müssen Eltern nicht mehr Sorge haben, dass Elternzeit verfällt. Die Ausweitung des Zeitabschnittes von 12 auf 24 Monate begünstigt außerdem den früheren Wiedereinstieg der Elternzeitberechtigten in das Erwerbsleben.
3.2 Verlängerung
Bei der Verlängerung ist gemäß § 16 Abs. 3 BEEG wie folgt zu unterscheiden:
Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Beispiel:
Die Arbeitnehmerin wollte ursprünglich für ein Jahr Elternzeit nehmen. Nach dieser Zeit sollte das Kind von dem Vater betreut werden. Während der Elternzeit stirbt der Vater.
Im Übrigen muss die Entscheidung des Arbeitgebers über die Zustimmung zu einer Verlängerung den Grundsätzen des billigen Ermessens entsprechen, d.h. die wesentlichen Umstände des Einzelfalls müssen abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sein (BAG 18.10.2011 - 9 AZR 315/10).
Nicht möglich ist eine Verlängerung über den 36-Monats-Zeitraum hinaus.
3.3 Vorzeitige Beendigung
Gemäß § 16 Abs. 3 BEEG kann die Elternzeit in den folgenden Fällen vorzeitig beendet werden:
Wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Wegen der Geburt eines weiteren Kindes - hier aber kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Bei Vorliegen eines Härtefalls - auch hier kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Als mögliche Härtefälle werden im Gesetz beispielshaft genannt:
Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes.
Erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach der Inanspruchnahme der Elternzeit.
Zur Inanspruchnahme der Mutterschaftsschutzfristen:
Der Arbeitnehmer soll dabei dem Arbeitgeber die Beendigung rechtzeitig anzeigen.
Zu der Rechtslage bei der vorzeitigen Beendigung siehe den Beitrag "Elternzeit - Erwerbstätigkeit".
4 Erklärungsform und Frist
Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme der Elternzeit gegenüber seinem Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 BEEG innerhalb der folgenden Fristen schriftlich anmelden:
Die Anmeldefrist für Elternzeit und Elternzeit mit Erwerbstätigkeit zwischen Geburt und vollendetem dritten Lebensjahr beträgt wie bisher 7 Wochen.
Dabei muss sich der Arbeitnehmer zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren erklären.
Die Anmeldefrist für Elternzeit und Elternzeit mit Erwerbstätigkeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beträgt nun 13 Wochen. Eine Festlegung für zwei Jahre für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes ist hier nicht notwendig.
Für den Fall, dass eine Elternzeit vor dem dritten Geburtstag begonnen wird und ohne Unterbrechung über den dritten Geburtstag hinaus andauert, muss für den Elternzeitanteil vor dem dritten Geburtstag die siebenwöchige Anmeldefrist und für den Elternzeitanteil ab dem dritten Geburtstag die Anmeldefrist von 13 Wochen eingehalten werden.
Geht die Erklärung dem Arbeitgeber zu spät zu, so beginnt die Elternzeit, nachdem die Frist abgelaufen ist, ohne sich am Ende um diese Zeit zu verlängern.
Dabei bestehen folgende Grundsätze:
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf höchstens drei Abschnitte aufteilen, unabhängig davon, wann die Elternzeit beansprucht wird. Abweichungen hiervon sind mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Aber: Gemäß § 16 Abs. 1 S. 7 BEEG kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach dem Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn der Abschnitt zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.
Hinweis:
Dabei ist von dem Arbeitnehmer bei der Erklärung zur Inanspruchnahme der Elternzeit die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB einzuhalten (d.h. keine elektronische Form), da es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Fehlt diese, wurde die Elternzeit nicht wirksam verlangt und es besteht kein Sonderkündigungsschutz. Dies wurde vom BAG so entschieden (BAG 10.05.2016 - 9 AZR 149/15).
5 Sozialversicherung
Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in den Sozialversicherungen beitragsfrei bestehen. Privat krankenversicherte Frauen müssen jedoch während der Elternzeit den vollen Beitrag weiterzahlen. Dadurch werden sie doppelt belastet, weil in dieser Zeit kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird.
Die Zeit wird in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem fiktiven Bruttoeinkommen als Pflichtversicherungszeit angerechnet. Bei einer zusätzlichen Teilzeitbeschäftigung sind dem tatsächlichen Verdienst entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt dann entsprechend der Höhe des fiktiven plus des tatsächlichen Einkommens.
6 Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit
Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren (für das eigene Fristen laufen), kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann gemäß § 16 Abs. 3 BEEG eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Dabei ist die Geburt der entscheidende Zeitpunkt: "Das Recht auf eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit "wegen der Geburt eines weiteren Kindes" setzt tatbestandlich voraus, dass das weitere Kind entbunden ist. Die Rechtsfolge des § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BEEG kann nicht mit Wirkung zu einem Zeitpunkt herbeigeführt werden, der noch in der Schwangerschaft mit dem weiteren Kind liegt" (BAG 08.05.2018 - 9 AZR 8/18).
Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil der vorherigen Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 S. 4 BEEG). Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung ist der Arbeitgeber an das billige Ermessen gebunden (BAG 21.04.2009 - 9 AZR 391/08).
Die Elternzeit kann aber zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen (und des Mutterschaftsgeldes) auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. In diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.