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Pflegezeit

 Normen 

PflegeZG

PflZV

§ 92 BBG

 Information 

1. Allgemein

Das Pflegezeitgesetz bezweckt eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.

Die von dem Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten nahen Angehörigen sind in § 7 Abs. 3 PflegeZG aufgezählt.

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind gemäß § 7 Abs. 4 PflegeZG Personen, die die Voraussetzungen der § 14 f. SGB XI erfüllen bzw. voraussichtlich erfüllen.

Pflegepersonen sind gemäß § 19 SGB XI Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen. 

Hinweis:

Zu den allgemein bestehenden Möglichkeiten siehe den Beitrag "Vereinbarkeit von Pflege und Beruf".

2. Anspruch auf Freistellung von der Arbeit

Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und die Pflegezeit.

Hinweis:

Daneben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit.

2.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

2.1.1 Inhalt und Voraussetzungen

Bei einer plötzlich und unvermittelt auftretenden Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen können Arbeitnehmer gemäß § 2 PflegeZGbis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung während dieser Zeit sicherzustellen. D.h. die Dauer des Anspruchs bestimmt sich nach der Zeit, die benötigt wird, um das konkrete Problem zu lösen.

Der Anspruch soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/7439) regelmäßig nur einmal je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden können.

Der Anspruch besteht bei jedem von dem Pflegezeitgesetz erfassten Arbeitsverhältnis, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder der Größe.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Vorliegen der Voraussetzungen der Arbeitsbefreiung ergibt. Die Gebühren für diese ärztliche Bescheinigung sind von dem Arbeitnehmer zu zahlen und richten sich in der Höhe nach Nr. 70 Anlage 1 GOÄ.

2.1.2 Vergütung

Der Arbeitgeber ist nur dann zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn sich eine derartige Verpflichtung aus gesetzlichen Vorschriften oder einer Vereinbarung ergibt.

  • Als mögliche gesetzliche Vorschriften werden in der Gesetzesbegründung § 616 BGB und § 19 BBiG genannt.

  • § 616 BGB ist jedoch nur anwendbar für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Ob der Höchstzeitraum von zehn Tagen als eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit anzusehen ist, dürfte zweifelhaft sein und muss zukünftig durch die Rechtsprechung geklärt werden.

    Der Anspruch nach § 616 BGB kann einzelvertraglich oder in einem Tarifvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (siehe z.B. § 29 TVöD / § 29 TV-L, anders § 19 BBiG).

Beschäftigte, die gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung haben, erhalten von der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen ein in § 44a SGB XI geregeltes Pflegeunterstützungsgeld:

Beschäftigte können als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt ein Pflegeunterstützungsgeld der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen (gegebenenfalls bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen anteilig von den Beihilfestellen) erhalten. Dabei ist der Begriff der nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG zu verstehen. Ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht nicht, sofern (beziehungsweise solange) ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber besteht.

Ein Bezug von Pflegeunterstützungsgeld neben einem (gleichzeitigen) Bezug von Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes an denselben Kalendertagen für die Sicherstellung der Versorgung ein und desselben Kindes ist ausgeschlossen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen zu stellen. Hierdurch wird sichergestellt, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber auf ein entsprechendes ärztliches Attest verzichtet hat, die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zeitnah ein ärztliches Attest verlangen kann.

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnet sich nach den für die Berechnung des Kinderkrankengeldes geltenden Vorschriften (§ 45 Abs. 2 S. 3 bis 5 SGB V) und ermöglicht damit den Pflegekassen eine verwaltungsfreundliche Handhabung. Wie das Krankengeld ist das Pflegeunterstützungsgeld für Kalendertage auszuzahlen. Die Berechnung der Höhe des Pflegeunterstützungeldes erfolgt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3124) bei pflegenden Angehörigen, die privat krankenversichert sind, entsprechend.

Auch die Beiträge zur Arbeitsförderung sowie zur Renten- und Pflegeversicherung werden übernommen (aber nicht zur Krankenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung zahlt nicht Beiträge an sich selbst - der Beschäftigte bleibt aber versichert).

Auch geringfügig Beschäftigte können ein Pflegeunterstützungsgeld erhalten, wenn sie während der Arbeitsverhinderung einen Verlust an Arbeitsentgelt haben.

2.2 Pflegezeit

Die Pflegezeit ist in § 3 PflegeZG geregelt.

Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten von der Arbeitsleistung ganz oder teilweise freigestellt zu werden, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen und der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Entscheidend ist dabei die Zahl der Arbeitnehmer (Kopfzahl) und nicht ihre Arbeitszeit.

Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten hatten bis zum 23.12.2022 keinen Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder einer sonstigen Freistellung.

Zum 24.12.2022 wurde insofern § 3 Abs. 6a PflegeZG eingeführt und klargestellt, dass diese Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung (s.o.) beantragen können. Damit der Arbeitgeber den Antrag zügig beantworten kann, sollte dieser die für eine Entscheidung erforderlichen Angaben enthalten, das heißt den Zeitraum, den Umfang der Freistellung sowie im Fall einer teilweisen Freistellung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit.

Der Arbeitgeber den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang beantworten und für den Fall einer Ablehnung beantworten. Eine unterbliebene Antwort oder eine nicht sachlich begründete Ablehnung führt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3447) jedoch nicht zu einer Fiktion der Zustimmung des Arbeitgebers zur beantragten Freistellung.

Darüber hinaus bleibt es Beschäftigten und Arbeitgebern unbenommen, zur Ermöglichung von Pflegetätigkeiten anderweitige Freistellungen als diejenigen im Sinne des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes zu vereinbaren. Für Freistellungen, die nicht den Voraussetzungen des Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetzes entsprechen, besteht jedoch kein Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen.

Nachweis der Pflegebedüftigkeit:

Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen.

Form und Frist: Die Inanspruchnahme einer Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage zuvor schriftlich anzukündigen. Dabei ist der gewünschte Zeitraum anzugeben, und - wenn nur eine teilweise Freistellung gewünscht wird - die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit.

Erfolgt die Ankündigung zu spät, beginnt die Freistellung zu dem entsprechend späteren Zeitpunkt.

Teilzeitarbeit: Bei nur teilweiser Freistellung von der Arbeit sollen die Parteien über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung schließen. Grundsätzlich ist den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen, es sei denn dringende betriebliche Gründe stehen dem entgegen.

Dauer: Die Pflegezeit kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten genommen werden. Hat der Arbeitnehmer die Pflegezeit zunächst nur für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommen, so kann er die Zeit mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängern. Immer besteht ein Anspruch auf eine Verlängerung, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

Die Pflegezeit kann nicht auf mehrere Zeiträume aufgeteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet (BAG 15.11.2011 - 9 AZR 348/10).

Vorzeitige Beendigung: Die Pflegezeit kann gemäß § 4 Abs. 2 PflegeZG grundsätzlich nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Etwas anderes gilt, wenn die Pflegebedürftigkeit wegfällt oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar wird. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/7439) ist die Pflege unmöglich, wenn der nahe Angehörige verstirbt oder in eine stationäre Einrichtung aufgenommen werden muss. Eine Unzumutbarkeit kann u.a. dann gegeben sein, wenn der Pflegende aufgrund veränderter Umstände wieder auf das Arbeitsentgelt angewiesen ist.

In diesen Fällen endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu informieren.

Vergütung: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, während der Pflegezeit eine Vergütung zu zahlen, das Arbeitsverhältnis ruht.

Der pflegende Angehörige erhält jedoch ggf. das Pflegegeld der Pflegekasse.

3. Arbeitsverhältnisse zur Vertretung des freigestellten Arbeitnehmers

Die Einstellung eines befristetet beschäftigten Arbeitnehmers zur Vertretung des freigestellten Arbeitnehmers ist gemäß § 6 PflegeZG ein sachlicher Grund. Dabei kann der befristetet beschäftigte Arbeitnehmer bereits vor der Freistellung zur Einarbeitung eingestellt werden.

Wird die Pflegezeit vorzeitig beendet, so kann der Arbeitgeber der Ersatzkraft mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist kündigen. Das Kündigungsschutzgesetz ist hierbei nicht anwendbar. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch in dem Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

4. Sozialversicherung

Bei der Inanspruchnahme der vollständigen Pflegezeit endet die Versicherungspflicht mit dem Beginn der Freistellung. Der Pflegende muss sich dann selbst bzw. im Rahmen einer Familienversicherung kranken- und pflegeversichern. Es kann jedoch gemäß § 44a SGB XI eine Zuschusspflicht der Pflegekasse bestehen.

Der Pflegende ist zudem gemäß § 26 Abs. 2b SGB III pflichtig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Die Beiträge werden gemäß § 44a SGB XI von der Pflegekasse übernommen.

Bei der Inanspruchnahme der Pflegezeit als Teilzeitarbeitsverhältnis entspricht die Sozialversicherungspflicht der verringerten Vergütung.

5. Zahl der Beschäftigten

Wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen ist (z.B. bei der Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes), dann zählen die zur Pflege freigestellten Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 4 PflegeZG nicht mit, sofern für sie eine Ersatzkraft eingestellt wurde.

6. Besonderer Kündigungsschutz

Arbeitnehmer, die nach dem Pflegezeitgesetz eine Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen, unterliegen ab dem Zeitpunkt der Information des Arbeitgebers und bis zur Beendigung gemäß § 5 PflegeZG einem Sonderkündigungsschutz.

Nur in besonderen Fällen (z.B. einer Betriebsschließung) kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Dies entspricht der Regelung z.B. des besonderen Kündigungsschutzes der Elternzeit.

7. Vertragliche Abänderbarkeit

Von den Vorschriften des Pflegezeitgesetzes kann gemäß § 8 PflegeZG nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden.

 Siehe auch 

Altenpflegeberufe

Familienpflegezeit

Gesetzliche Pflegeversicherung

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Eilts: Versicherungsschutz und Beitragszahlung von Pflegepersonen. Pflegezeit und Familienpflegezeit; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2015, 1402

Marburger: Pflegezeit und Familienpflegezeit in Betrieben des öffentlichen Dienstes; Recht im Amt - RiA 2018, 154

Müller/Becker: Änderungen im (Familien-)Pflegezeit- und Elternzeitrecht in Umsetzung der RL (EU) 2019/1158; Betriebs-Berater - BB 2023, 692