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Abfindung eines Arbeitnehmers

Normen

§ 1a KSchG

§§ 9 ff. KSchG

§ 158 SGB III

Information

1 Allgemein

Finanzielle Entschädigung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Der Ausspruch einer Kündigung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung.

Eine gesetzliche / vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung besteht nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

2 Ausgleichsklausel

Abfindungen werden auch oftmals zur Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits bzw. einer Kündigungsschutzklage im Rahmen eines Prozessvergleichs vereinbart. Gleichzeitig wird in diesen Fällen eine Ausgleichsklausel aufgenommen, nach der weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen.

Zu weiteren Inhalten siehe insofern den Beitrag "Ausgleichsklausel - Arbeitsrecht".

3 Sozialversicherung

Eine Abfindung als Entschädigung für den zukünftigen Verdienstausfall unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht (BSG 21.02.1990 - 12 RK 20/88). Voraussetzung ist jedoch, dass der Zweck der Zahlung eine Entschädigung für den Besitzstandverlust ist und es sich nicht um rückständische Zahlungen von Arbeitsentgelt, Zulagen oder Ähnlichem handelt.

4 Arbeitslosengeld

4.1 Allgemein

Abfindungen werden abgesehen von den folgenden Ausführungen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Achtung Haftungsfalle:

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits Bürgergeld erhält. In diesem Fall ist die Abfindung leistungsmindernd zu berücksichtigen (BSG 03.03.2009 - B 4 AS 47/08).

4.2 Sperrzeit gemäß § 144 SGB III

Der Anspruch auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes ruht bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperrzeit gemäß § 159 SGB III.

4.3 Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 158 SGB III

Eine weitere Ausnahme besteht gemäß § 158 SGB III dann, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden und der Arbeitnehmer eine Abfindung oder ähnliche Entschädigung erhalten hat. In diesen Fällen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist, maximal ein Jahr.

Dies bedeutet, dass das Arbeitslosengeld während des ruhenden Zeitraums nicht gezahlt wird. Das Ruhen hat keinen Einfluss auf die Dauer der Leistungsgewährung. Der Zeitraum beginnt mit der tatsächlichen Zahlung des Geldes.

5 Steuern

Jede von einem Arbeitgeber gezahlte Abfindung ist als Einkommen zu versteuern.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird der Abfindungsbetrag nach der sogenannten "Fünftelungsregelung" des § 24 EStG i.V.m. § 34 EStG nur ermäßigt versteuert.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Rahmen einer zivilrechtlichen Gestaltung die Fälligkeit der Abfindung auf einen anderen steuerlichen Veranlagungszeitraum vereinbaren. Auch können sie die einmal getroffene Vereinbarung wieder ändern. Rechtsmissbrauch gemäß § 42 AO kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht (BFH 11.11.2009 - IX R 1/09).

Ein Arbeitnehmer, der aus steuerlichen Gründen eine Abfindung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegennehmen möchte (z.B. mit Beginn des neuen Steuerjahres), muss dies mit dem Arbeitgeber durch eine ausdrückliche Formulierung verbindlich vereinbaren. D.h. es muss ein fester Zahlungstermin vereinbart werden oder durch entsprechende Formulierungen ("erst", "frühestens", "spätestens") der Zahlungstermin eingegrenzt werden. Wird nur allgemein die Fälligkeit festgelegt ("im Januar") ist der Schuldner gemäß § 271 Abs. 2 BGB berechtigt, auch zu einem früheren Zeitpunkt zu leisten (BAG 23.06.2016 - 8 AZR 757/14).

6 Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags aufgrund § 74 LPVG NRW

"Der öffentliche Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, eine getroffene Abfindungsvereinbarung sei nach § 74 LPVG,NW unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Dies geltend zu machen ist immer treuwidrig und verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens" (LAG Hamm 15.02.2022 - 6 Sa 903/21).

7 Geschäftsführer

Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig (BGH 17.03.2008 - II ZR 239/06, BGH 03.07.2000 - II ZR 282/98).

8 Betriebsbedingte Kündigung

Besonderheiten bestehen bei dem Abfindungsanspruch nach einer betriebsbedingten Kündigung.

9 Berücksichtigung bei der Berechnung des Zugewinns oder dem Unterhalt

Zur Frage der Berücksichtigung von Abfindungen bei der Berechnung des güterrechtlichen Zugewinns oder dem Unterhalt siehe die Beiträge "Zugewinnausgleich" und "Unterhalt - nachehelicher".

metis