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Insolvenzverwalter - Vergütung

 Normen 

§§ 64, 65 InsO

InsVV

 Information 

1. Regulärer Insolvenzverwalter

1.1 Allgemein

Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird gemäß §§ 64, 65 InsO vergütet, die Auslagen werden erstattet. Die Höhe der Vergütung wird vom Insolvenzgericht gemäß den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung festgesetzt und bestimmt sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

1.2 Wert der Insolvenzmasse

Die Berechnung der maßgeblichen Masse bestimmt sich nach den in § 1 Absatz 2 InsVV festgelegten Grundsätzen. Gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 InsVV wird, wenn eine Forderung einer Gegenforderung gegenübersteht, lediglich der Überschuss berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. Voraussetzung ist dabei aber, dass sich Forderung und Gegenforderung aufrechenbar oder sonst für den Insolvenzgläubiger verrechenbar gegenüberstehen (BGH 21.01.2010 - IX ZB 197/06).

Eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ist im Voraus bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nur in der Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH 26.02.2015 - IX ZB 9/13).

1.3 Regelsätze

Zu- oder Abschläge können bei Vorliegen der in § 3 InsVV aufgeführten Sachverhalte gewährt werden. Dabei handelt es sich um Beispiele, auch das Vorliegen eines ähnlichen Sachverhalts begründet einen Zu- oder Abschlag. Auch wenn die Tätigkeit allgemein einen höheren Arbeitsaufwand erforderte oder sie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war, kann ein höherer Satz gezahlt werden. Allein die lange Dauer des Verfahrens rechtfertigt jedoch keine höhere Vergütung (BGH 16.09.2010 - IX ZB 154/09).

"Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters kann - insbesondere unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 InsVV - im Wege eines Abschlags gekürzt werden, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde. (...) Die Prüfung, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, hat sich, wenn der Regelsatz der Mindestvergütung unterschritten werden soll, auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren am Durchschnitt der massearmen Verfahren auszurichten" (BGH 14.12.2017 - IX ZB 101/15).

Die aufgeführten Beispiele wurden dahin gehend erweitert, dass ein Abschlag zu gewähren ist, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.

Die Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Kopfzahl der Gläubiger, nicht nach der Zahl der angemeldeten Forderungen (BGH 16.12.2010 - IX ZB 39/10).

1.4 Gegenstandswert

Bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung richtet sich der Gegenstandswert (Gebührenstreitwert) auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger erstrebten Verbesserung seiner Befriedigung (BGH 30.07.2012 - IX ZB 165/10).

1.5 Verwirkung der Vergütung bei Untreue

Der BGH hat den Vergütungsanspruch bei Vorliegen der folgenden Voraussetzung gänzlich entfallen lassen (BGH 22.11.2018 - IX ZB 14/18):

"Ein Insolvenzverwalter, der zum Nachteil der Masse eine strafbare Untreue begeht, um sich oder einen nahen Angehörigen zu bereichern, handelt regelmäßig in besonders schwerem Maß verwerflich und verwirkt in der Regel seinen Anspruch auf Vergütung. (...) Hat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt, ist der Insolvenzverwalter mit seinem Anspruch auf Vergütung insgesamt ausgeschlossen."

2. Vorläufiger Insolvenzverwalter

Rechtsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist § 63 Abs. 3 InsO, § 11 InsVV, nach dem sich die Vergütung wie folgt bestimmt:

  • Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält nach § 63 Abs. 3 InsO 25 % der Vergütung auf der Grundlage des Vermögens, auf dass sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung bzw. der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.

  • Gegenstände, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nur dann hinzugerechnet, wenn der vorläufige Vermögensverwalter sich in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.

    Dies entspricht dem Inhalt der Entscheidungen BGH 15.11.2012 - IX ZB 130/10 und BGH 13.07.2006 - IX ZB 104/05.

    Aber: Nach der Entscheidung BGH 15.11.2012 - IX ZB 88/09 ist § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV insoweit von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und deshalb nichtig, als dass Gegenstände in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, an denen Aussonderungsrechte bestehen.

  • Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt und sind bei der Wertermittlung Gegenstände berücksichtigt, die danach veräußert wurden, so ist der der Vergütungsfestsetzung zugrunde gelegte Wert zu korrigieren, wenn sich eine Wertdifferenz in Höhe von 20 % bezogen auf die Gesamtheit der Gegenstände ergibt. Das Gericht ist insoweit zu informieren.

  • Daneben sind bei der Festsetzung der Vergütung die Art, der Umfang und die Dauer der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Die von dem BGH in der Entscheidung BGH 14.12.2005 - IX ZB 256/04 aufgestellten Vorgaben zur Vergütung sind z.T. ebenfalls in § 11 InsVV eingearbeitet. Es wurden folgende Grundsätze festgelegt:

  • Bei der Berechnung des Wertes der Insolvenzmasse sind teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit ihrem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage einzustellen.

  • Umstände, die sich nach der Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben, sind für die Bemessung der Vergütung außer Acht zu lassen.

  • Grundsätzlich ist die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten für die Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe über das gewöhnliche Maß hinaus beansprucht hat.

Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt gemäß § 26a InsO das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. Die Festsetzung erfolgt dann gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden.

3. Sonderinsolvenzverwalter

Der BGH hat zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters folgende Grundsätze aufgestellt (BGH 26.03.2015 - IX ZB 62/13):

  • Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters (s.o.) festzusetzen.

  • Wird dem Sonderinsolvenzverwalter nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt.

  • Ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine Tätigkeit bestellt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, bemisst sich seine Vergütung unmittelbar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

 Siehe auch 

Absonderung

Aussonderung

Insolvenz

Insolvenzgericht

Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger - Gläubigerausschuss

Insolvenzgläubiger - Gläubigerversammlung

Konzerninsolvenz

Prozessstandschaft

Restschuldbefreiung

Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier: Insolvenzrecht. Kommentar; 3. Auflage 2017

Ahrens: Wenn das Geld verloren geht - Zur Verwirkung der Insolvenzverwaltervergütung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 890

Vallender: Die Beschlüsse des BGH zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters - eine Gefahr für den Insolvenzstandort Deutschland?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 2956

Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl: Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht; 8. Auflage 2018