Gebührenstreitwert
1 Einführung
Der Gebührenstreitwert ist der Gegenstandswert des Prozesses, nach dem sich die Berechnung der Gerichtskosten und Rechtsanwaltsvergütung richtet, auch Kostenstreitwert genannt.
Im außergerichtlichen Verfahren wird der Gebührenstreitwert als Gegenstandswert bezeichnet.
Der Gebührenstreitwert wird gemäß § 63 GKG von dem Gericht festgesetzt. Er kann gemäß § 63 Abs. 3 GKG von dem festsetzenden Gericht - z.B. nach der Streitwertbeschwerde (s.u.) - oder auch dem Rechtsmittelgericht geändert werden.
2 Mehrere Auftraggeber
Mit Nr. 1008 VV wird klargestellt, dass sich auch die Kappungsgrenze entsprechend erhöht, wenn der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig ist.
Mangels einer ausdrücklichen Regelung hat sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471) auch eine andere Streitfrage geklärt, nämlich die Frage, ob sich die Höchstgrenze für die Anrechnung (Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG) bei mehreren Auftraggebern erhöht. Da hierfür keine entsprechende Regelung in das Gesetz eingefügt werden soll, wird klar, dass sich dieser Betrag nicht erhöhen soll. Sinn der Höchstgrenze ist es, ein Mehr an Umfang und Schwierigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit auch nach einer Anrechnung angemessen zu entgelten. Erhöht man die Anrechnungsgrenze auch bei mehreren Auftraggebern, würde dem Anwalt durch die Anrechnung gerade die für die Mehrarbeit zusätzlich angefallene Gebühr wieder entzogen.
Gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 RVG kommt die Erhöhung der Wertgrenze bei mehreren Auftraggebern nur in Betracht, wenn der Anwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände beauftragt ist. Zu den Voraussetzungen "derselben Angelegenheit" siehe den Beitrag "Rechtsanwaltsvergütung".
3 Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss
Gemäß § 68 GKG kann gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss die Beschwerde eingereicht werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Wird der Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht, kann das Gericht die Beschwerde dennoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung zulassen. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des OLG/Landesarbeitsgerichts etc. ist nicht statthaft, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG. In diesen Fällen bleibt nur die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG.
Inhalt einer Beschwerde kann grundätzlich nur die Festsetzung eines geringeren Streitwerts sein. Aber der Prozessbevollmächtigte kann im eigenen Namen gemäß § 32 Abs. 2 RVG eine Streitwertbeschwerde (mit dem Ziel der Erhöhung) einlegen, da der gerichtliche Streitwert auch die Grundlage der Festsetzung seiner Vergütung ist:
Grundsätzlich kann weder die Partei selbst noch der Rechtsanwalt für die Partei eine Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts einlegen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Partei mit ihrem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat. Denn dann ist sie daran interessiert, die gesetzlichen Gebühren ihres Anwalts in die Nähe der vereinbarten Vergütung zu bringen (OLG Stuttgart 13.09.2013 - 8 W 271/13).
4 Bindung des Gerichts an den Streitwert
Das Gericht ist an die - auch ggf. übereinstimmend erklärte - Wertangabe der Parteien zur Festsetzung des Streitwerts nicht gebunden. Dies gilt insbesondere seitdem die Parteivertreter in größeren Prozessen nicht mehr streitwertabhängig, sondern nach Stundensätzen und Stundenaufwand abrechnen und durch die Angabe eines niedrigen Werts Gerichtskosten gespart werden können (OLG Düsseldorf 10.05.2011 I-2 W 15/11).
5 Einzelne Rechtsgebiete
Siehe den Beitrag "Gebührenstreitwert - einzelne Rechtsgebiete".