Rechtswörterbuch

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Rechtsmittelstreitwert

 Normen 

§ 511, 567 Abs. 2 ZPO

§ 64 ArbGG

 Information 

1. Allgemein

Zur Zulässigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels ist es in einigen Fällen erforderlich, dass der Gebührenstreitwert eine bestimmte Summe erreicht. Dabei ist entweder der Wert der Beschwer oder der Wert des Beschwerdegegenstandes ausschlaggebend:

  • Wert der Beschwer ist der Wert, um den der Tenor hinter dem Sachantrag des Klägers bzw. dem Klageabweisungsantrag des Beklagten zurückbleibt.

  • Legt der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel nicht in vollem Umfang ihrer Beschwer ein, entspricht die Summe, über die das Rechtsmittel eingelegt wurde, dem Wert des Beschwerdegegenstandes. Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann somit niemals höher sein als der Wert der Beschwer.

Beispiel:

Der Kläger klagt auf Zahlung von 15.000,00 EUR. Der Klage wird in Höhe von 5.000,00 EUR stattgegeben, im Übrigen wird sie abgewiesen. Der Kläger legt gegen das Urteil in Höhe von 5.000,00 EUR Berufung ein.

Wert der Beschwer des Klägers: 10.000,00 EUR
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR

Hinweis:

Im Rahmen der Revision ist die Erforderlichkeit einer Revisionssumme entfallen.

2. Wert der Beschwer

Der Wert der Beschwer des infolge einer Klagehäufung sowohl auf Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen verurteilten Beklagten, der sich auf ein Miet- oder Pachtverhältnis berufen hat, bestimmt sich gemäß § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung (BGH 16.03.2012 - LwZB 3/11).

3. Wert des Beschwerdegegenstandes

Gegen Urteile erster Instanz kann gemäß § 511 ZPO (von der Zulassung der Berufung abgesehen) nur dann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.

Erweitert der Kläger in der Rechtsmittelinstanz seine Klage um einen Antrag, der in der vorherigen Instanz nicht Prozessgegenstand war, wird der Wert des Beschwerdegegenstandes dadurch nicht erhöht.

Die sofortige Beschwerde ist gegen Entscheidungen über Kosten gemäß § 567 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.

Im arbeitsgerichtsgerichtlichen Rechtsstreit muss gemäß § 64 ArbGG der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigen.

 Siehe auch 

Berufung

Gebührenstreitwert

Revision

Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit

Zuständigkeitsstreitwert

BGH 22.04.2009 - XII ZB 49/09 (Wert der Beschwer)

BGH 08.01.1997 - XII ZR 307/95 (Rechtsmittelstreitwert des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs)

BGH 24.11.1994 - GSZ 1/94

BGH 24.02.1994 - VII ZR 209/93

BGH 30.10.1991 - XII ZB 127/91

BGH 21.02.1985 - IX ZR 99/84

Prütting/Wegen/Weinreich: ZPO-Kommentar; 4. Auflage 2012