Streitgegenstand
Gesetzlich nicht geregelt.
1 Allgemein
Prozessobjekt, der prozessuale Anspruch.
Der Streitgegenstand ist gesetzlich nicht geregelt. Der herrschende Begriff des zweigliedrigen Streitgegenstands wurde von Lehre und Rechtsprechung entwickelt: Inhalt und Umfang des Streitgegenstandes werden sowohl durch den gestellten Klageantrag als auch durch den Klagegrund, d.h. durch den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt festgelegt. Ein Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn es sich um ein tatsächliches Geschehen handelt, das bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Vorgang darstellt.
Die Bestimmung des Streitgegenstandes ist u.a. wichtig, wenn entschieden werden muss, ob eine objektive Klagehäufung oder eine Klageänderung vorliegt.
Mit dem Urteil wird der Streitgegenstand verbraucht, d.h. ein weiterer Prozess über denselben Streitgegenstand ist unzulässig.
Bei Ansprüchen aus eigenen oder abgetretenen Recht handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um verschiedene rechtliche Begründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene Streitgegenstände (BGH 23.07.2008 - XII ZR 158/06).
2 Kündigungsschutzklage
Nach der Rechtsprechung des BGH zum erweiterten Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage enthält die der Kündigungsschutzklage stattgebende Entscheidung in der Regel zugleich die Feststellung, dass im maßgebenden Auflösungstermin zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Arbeitgeber kann sich dann in einem späteren Prozess nicht darauf berufen, das Arbeitsverhältnis sei bereits zuvor aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst worden.
Wenn der Arbeitgeber diese Rechtsfolge vermeiden will, muss er einen anderen - etwa in den Lauf der Kündigungsfrist fallenden - Beendigungstatbestand von sich aus in den Kündigungsrechtsstreit einführen (BAG 26.09.2013 - 2 AZR 682/12).