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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.2012, Az.: IX ZB 165/10

Bestimmung des Gegenstandswerts bei Streit über die Höhe einer Insolvenzverwaltervergütung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.2012
Aktenzeichen
IX ZB 165/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 20885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 17.10.2007 - AZ: 9 IN 143/07
LG Aurich - 14.07.2010 - AZ: 4 T 206/10
BGH - 10.11.2011 - AZ: IX ZB 165/10

Fundstellen

  • JZ 2012, 693
  • JurBüro 2012, 590-591
  • MDR 2012, 1127
  • NJW 2012, 8
  • NJW-RR 2012, 1257
  • NZI 2012, 5
  • RVG prof 2012, 163
  • RVGreport 2013, 29
  • ZAP EN-Nr. 618/2012
  • ZAP 2012, 1098
  • ZIP 2012, 1732
  • ZInsO 2012, 1587
  • ZVI 2012, 471-472

Amtlicher Leitsatz

RVG § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2

Bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung richtet sich der Gegenstandswert auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger erstrebten Verbesserung seiner Befriedigung.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 30. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.455.599,38 € festgesetzt.

Gründe

1

Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 4 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

2

Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Vergütungsfestsetzung in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist deshalb der festgesetzte Betrag der Vergütung von 14.455.599,38 €. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Herabsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche Bemessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten einheitlich nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring