Vorsteuerabzug
RL 77/388
1 Begriffsbestimmung
Umsatzsteuerabzugsberechtigung eines Unternehmers.
Als Vorsteuerabzug wird die Berechtigung des Unternehmers bezeichnet, von der von ihm erhaltenen und abzuführenden Umsatzsteuer die von ihm gezahlte Umsatzsteuer abzuziehen. Denn: Zweck des Vorsteuerabzugs ist es, dass die volle Umsatzsteuer durch den Endverbraucher getragen wird.
2 Voraussetzungen
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs ist nach Art. 18 RL 77/388, dass die jeweilige Rechnung den Nettobetrag der Rechnung und die darauf erhobene Umsatzsteuer gesondert ausweist.
Bezüglich der auf der Rechnung ausgewiesenen Anschrift änderte der BFH mit der Entscheidung BFH 21.06.2018 - V R 25/15 seine vormalige Rechtsprechung. Nunmehr gilt:
"Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (...). Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist."
Der BFH hat es in der Entscheidung BFH 20.07.2012 - V B 82/11 ausdrücklich offen gelassen, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt. Er hat in der Urteilsbegründung jedoch eine Tendenz zur Vorsteuerabzugsberechtigung erkennen lassen.
Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (BGH 26.06.2014 - VII ZR 247/13).
3 Inhalt der Abzugsberechtigung
Vorsteuerabzugsberechtigt ist nur ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer. Die Abzugsberechtigung beschränkt sich gemäß § 15 Abs. 1 UStG auf
die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen oder für sonstige Leistungen,
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer,
die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen.
Die Abzugsberechtigung ist in der Höhe auf den geschuldeten Betrag beschränkt.
Daneben ist die Abziehbarkeit der Umsatzsteuer in vielen Fällen durch eine gesetzliche Regelung eingeschränkt.
Nach dem Urteil EuGH 03.03.2005 - C 32/03 kann der Vorsteuerabzug für einen laufenden Gewerbe-Mietvertrag auch noch dann geltend gemacht werden, wenn das in den Räumlichkeiten ausgeübte Gewerbe aufgegeben wurde.