Rechtswörterbuch

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Vorsteuerabzug

 Normen 

§§ 14 - 15a UStG

RL 77/388

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Umsatzsteuerabzugsberechtigung eines Unternehmers.

Als Vorsteuerabzug wird die Berechtigung des Unternehmers bezeichnet, von der von ihm erhaltenen und abzuführenden Umsatzsteuer die von ihm gezahlte Umsatzsteuer abzuziehen. Denn: Zweck des Vorsteuerabzugs ist es, dass die volle Umsatzsteuer durch den Endverbraucher getragen wird.

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs ist nach Art. 18 RL 77/388, dass die jeweilige Rechnung den Nettobetrag der Rechnung und die darauf erhobene Umsatzsteuer gesondert ausweist.

Bezüglich der auf der Rechnung ausgewiesenen Anschrift änderte der BFH mit der Entscheidung BFH 21.06.2018 - V R 25/15 seine vormalige Rechtsprechung. Nunmehr gilt:

"Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (...). Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist."

Der BFH hat es in der Entscheidung BFH 20.07.2012 - V B 82/11 ausdrücklich offen gelassen, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt. Er hat in der Urteilsbegründung jedoch eine Tendenz zur Vorsteuerabzugsberechtigung erkennen lassen.

Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (BGH 26.06.2014 - VII ZR 247/13).

3. Inhalt der Abzugsberechtigung

Vorsteuerabzugsberechtigt ist nur ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer. Die Abzugsberechtigung beschränkt sich gemäß § 15 Abs. 1 UStG auf

  • die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen oder für sonstige Leistungen,

  • die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer,

  • die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen.

Die Abzugsberechtigung ist in der Höhe auf den geschuldeten Betrag beschränkt.

Daneben ist die Abziehbarkeit der Umsatzsteuer in vielen Fällen durch eine gesetzliche Regelung eingeschränkt.

Nach dem Urteil EuGH 03.03.2005 - C 32/03 kann der Vorsteuerabzug für einen laufenden Gewerbe-Mietvertrag auch noch dann geltend gemacht werden, wenn das in den Räumlichkeiten ausgeübte Gewerbe aufgegeben wurde.

 Siehe auch 

Umsatzsteuer

BFH 28.08.2013 - XI R 4/11 (Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus Rechnungen von Spielervermittlern)

BFH 18.04.2013 - V R 19/12 (Vorsteuerabzug bei Teilleistungen)

BFH 25.04.2013 - V R 2/13 (Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung)

BFH 23.11.2000 - V R 49/00 (Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs des Unternehmers für Reisekosten seines Personals)

BFH 27.07.2000 - V R 55/99 (Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigender Rechnung)

BFH 02.04.1998 V R 34/97 (Änderung der Rechtsprechung: Vorsteuerabzug jetzt auf den geschuldeten Steuerbetrag beschränkt)

Grefe: Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung nach Maßgabe der Verwaltungsgrundsätze. Rechtslage seit 2013; Steuer & Studium; SteuerStud 2013, 458

Reiß: Vorsteuerabzug, Berichtigung des Vorsteuerabzugs und Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben; Umsatzsteuer-Rundschau - UR 2013, 148

Ruscheinsky: Vorsteuerabzug bei gelegentlicher betrieblicher Nutzung eines PKW; Steuer-Seminar - StSem 2013, 158

Singer: Vorsteuerabzug für Fortbildungen bleibt erhalten; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2013, 117

Slapio: Vorsteuerabzug bei rückwirkender Rechnungsberichtigung: Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung und ihre praktische Bedeutung; Mehrwertsteuerrecht - MwStR 2013, 333