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Umsatzsteuer

Normen

UStG

UStG Anlage

UStDV

UStDV Anlage

UStAE

VO 2018/1541

Information

1 Allgemein

Besteuerung von Umsätzen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt. Umgangssprachlich wird die Umsatzsteuer gemäß der vormaligen Bezeichnung auch Mehrwertsteuer genannt. Aber auch die deutsche Fassung von die Steuer betreffenden EU-Verordnungen und EU-Richtlinien bezeichnet diese als "Mehrwertsteuer", so dass weiterhin von der Verwendung beider Begrifflichkeiten auszugehen ist.

Die Umsatzsteuer ist vom Unternehmer in Rechnung zu stellen und vom Empfänger der Leistung zu zahlen. Der Unternehmer hat die Steuer an das Finanzamt abzuführen. Wird die Leistung vom Empfänger (Unternehmer II) wiederum zur Erzielung von Umsätzen verwendet, kann der Unternehmer II die bereits von ihm an den Unternehmer I gezahlte Umsatzsteuer von seiner an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer abziehen. Dieses Recht wird Vorsteuerabzug genannt.

Der amtliche Kommentar der Finanzverwaltung zum Umsatzsteuergesetz ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE. Dabei wird die ursprüngliche Fassung des Erlasses durch BMF-Schreiben laufend geändert.

2 Höhe

Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 19 % der Bemessungsgrundlage, nur in den in § 12 Abs. 2 UStG enumerativ aufgezählten Fällen ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 %.

Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz im Vorjahr 22.000,00 EUR nicht überschritten hat und deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 EUR nicht überschreiten wird, sind gemäß § 19 UStG von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung bleibt auch bestehen, wenn der Umsatz aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände die Grenze von 50.000,00 EUR übersteigt. Der Kleinunternehmer kann in diesem Fall jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

3 Schadensersatz

Der Ersatz der Umsatzsteuer ist bei der Abrechnung des Schadensersatzes bei Sachschäden gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB davon abhängig, ob die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist. Eine fiktive Abrechnung ist nicht möglich. Bei einem Totalschaden bestehen zudem Besonderheiten bei der Abrechnung der Umsatzsteuer, wenn ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.

4 Bewirtungskosten

Der Vorsteuerabzug kann für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten in voller Höhe geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 1a UStG). Gegebenenfalls ist bei bereits eingereichten Umsatzsteuererklärungen zu prüfen, ob gemäß § 164 f. AO Änderungsanträge gestellt werden können (BFH 10.02.2005 - V R 76/03).

5 Online-Auktionen

Der regelmäßige Verkauf von Gegenstände aus Haushaltsauflösungen auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" in Form von Versteigerungen zum Verkauf (Online-Auktion) ist ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang (BFH 12.05.2022 - V R 19/20).

6 Umsatzsteuer in der Europäischen Union

6.1 Allgemein

Innerhalb der Länder der Europäischen Union besitzen zwar mittlerweile alle Länder das gleiche Umsatzsteuersystem, nach wie vor unterscheiden sich jedoch die Höhe der steuerlichen Belastungen, die Erhebungsgepflogenheiten und die Höhe des Verwaltungsaufwandes.

6.2 Umsatzsteuer-Umrechnungskurse

Gemäß § 16 Abs. 6 UStG sind Werte in fremder Währung zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekannt gibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird.

Die jeweiligen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse werden von dem Bundesfinanzministerium monatlich festgeschrieben und sind auf der Internetseite des Ministeriums (http://www.bundesfinanzministerium.de) veröffentlicht.

6.3 Erhebung der Umsatzsteuer

Aufgrund der weiterhin bestehenden unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bestehen für die Erhebung der Umsatzsteuer innerhalb des europäischen Binnenmarktes zwei Verfahren:

  1. a)

    Das Ursprungslandprinzip:

    In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer in dem Ursprungsland der Leistung mit dem dort geltenden Steuersatz besteuert.

    Die Umsatzsteuer wird u.a. bei den folgenden Sachverhalten nach dem Ursprungslandprinzip erhoben:

    • Warenlieferungen an einen privaten Abnehmer

    • Ausführen von Dienstleistungen für eine Privatperson

    • Warenbewegungen im privaten Reiseverkehr

  2. b)

    Das Bestimmungslandprinzip:

    Dabei wird die Umsatzsteuer in dem Bestimmungsland erhoben. Der leistende Unternehmer hat eine Pflicht zur Rechnungserteilung ohne den Ausweis der Umsatzsteuer. Enthalten sein muss ein Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers.

    Der Empfänger der Leistung meldet die Steuer im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung mit dem für sein Land geltenden Steuersatz bei dem für ihn zuständigen Finanzamt an.

    Die Umsatzsteuer wird u.a. bei den folgenden Sachverhalten nach dem Bestimmungslandprinzip erhoben:

    • Warenlieferungen an einen anderen Unternehmer

    • Ausführen von Dienstleistungen für einen anderen Unternehmer

    • Lieferungen von Neufahrzeugen

    • Lieferung verbrauchssteuerpflichtiger Waren an Unternehmer

6.4 Begriff der "festen Niederlassung" des Empfängers einer Dienstleistung

Gemäß Art. 44 der RL 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers.

Der EuGH hat zu dem Begriff der "festen Niederlassung" wie folgt Stellung genommen: Ein erster Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat und der Dienstleistungen empfängt, die von einem zweiten, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen erbracht werden, verfügt im Hinblick auf die Bestimmung des Ortes der Besteuerung dieser Dienstleistungen in diesem anderen Mitgliedstaat über eine "feste Niederlassung", wenn diese Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her ermöglicht, Dienstleistungen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden (EuGH 16.10.2014 - C-605/2012).

6.5 Rechnungslegungsvorschriften

Art. 219a MwStSystRL regelt, nach den Vorschriften welchen Staates sich aus europarechtlicher Sicht die Rechnungsstellung richtet. Danach beurteilt sich das Recht der Rechnungsstellung nach dem Recht des Mitgliedstaats in dem der ausgeführte Umsatz zu versteuern ist.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der leistende Unternehmer, in dem EU-Mitgliedstaat, in dem er die Leistung erbringt, nicht ansässig ist. In diesem Fall ist das Recht des EU-Staats anwendbar, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Dies gilt jedoch nicht bei der Abrechnung im Gutschriftverfahren.

Der Inhalt dieser Richtlinienbestimmung wurde in § 14 Abs. 7 UStG sowie § 14a Abs. 1 UStG in das deutsche Recht umgesetzt. Dabei wurde jedoch auf eine 1:1-Umsetzung verzichtet.

6.6 Umsatzsteuerbetrug

Im November 2018 ist die "VO 2018/1541 zur Änderung der Verordnungen Nr. 904/2010 und 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer" in Kraft getreten. Nach den Erwägungsgründen hat der Erlass der Verordnung folgende Hintergründe:

"Das geltende System zur Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten beruht auf einer Übergangsregelung aus dem Jahr 1993, die im Kontext eines hochkomplexen Mehrwertsteuersystems mittlerweile überholt und betrugsanfällig ist. Im Oktober 2017 hat die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag mit Grundsätzen für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwischen den in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern vorgelegt, das auf einer Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen im Bestimmungsmitgliedstaat beruht. Da es möglicherweise mehrere Jahre dauert, bis das endgültige Mehrwertsteuersystem für den Handel innerhalb der Union vollständig umgesetzt wird, sind kurzfristige Maßnahmen erforderlich, um den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug wirksamer und zügiger zu bekämpfen. Die Verbesserung und Vereinfachung der Instrumente für die Verwaltungszusammenarbeit, insbesondere Eurofisc, sind außerdem sehr wichtig für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs allgemein und für die Stärkung des Vertrauens zwischen den Steuerbehörden vor der Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems. Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sind oft behördliche Ermittlungen notwendig, vor allem wenn der Steuerpflichtige nicht in den Mitgliedstaaten ansässig ist, in denen die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Um den ordnungsgemäßen Vollzug der Mehrwertsteuer zu gewährleisten und Doppelarbeit und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden und die Unternehmer zu vermeiden, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass eine behördliche Ermittlung im Zusammenhang mit den Beträgen notwendig ist, die von einer nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, jedoch dort steuerpflichtigen Person erklärt wurden, sollte der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, die Ermittlung durchführen, wenn er die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stellen kann."

Die am 01.01.2020 in Kraft getretene Durchführungs-Verordnung VO 2019/1129 legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Artikel 14, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d, Artikel 21a Absätze 1 und 2, Artikel 32, Artikel 48, Artikel 49 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 904/2010 fest.

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