Rechtswörterbuch

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EU-Verordnung

 Normen 

Art. 288 ff. AEUV

 Information 

EU-Verordnungen sind ebenso wie EU-Richtlinien sekundäres Gemeinschaftsrecht der EU, es handelt sich dabei um Rechtsakte der Europäischen Union. Rechtsgrundlage sind die Art. 288 ff. AEUV.

Sie gelten anders als Richtlinien zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unmittelbar in jedem Mitgliedsland, eine Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften ist nicht erforderlich.

Europäische Verordnungen sind die "Gesetze" der Europäischen Union. Mit ihrem Inkrafttreten sind EU-Verordnungen von den nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten anzuwenden, die Bürger können aus ihnen einen unmittelbaren Anspruch herleiten und die Gerichte haben der Verordnung entgegenstehendes Recht für unanwendbar zu erklären.

Es bestehen folgende Formen von Verordnungen:

  • Verordnungen als Gesetzgebungsakte:

    Beispiel:

    Richtlinie zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

  • Durchführungsverordnungen (Art. 291 AEUV):

    Durchführungsverordnungen werden erlassen, wenn einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich sind.

  • Delegierte Verordnungen (Art. 290 AEUV):

    In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.

 Siehe auch 

EU-Richtlinie

Rechtsakte der EU

http://europa.eu/documentation/official-docs/index_de.htm#3 (Veröffentlichung der Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Union)

Gebauer/Wiedmann: Zivilrecht unter europäischem Einfluss. Die richtlinienkonforme Auslegung des BGB und anderer Gesetze; 2. Auflage 2010

Lenz: Kein Rechtsschutz gegen EG-Verordnungen?; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2004, 1421

Zuleeg/Schulze: Europarecht - Handbuch für die deutsche Rechtspraxis; 2. Auflage 2010