Was tun bei Strafbefehl?

Was tun bei Strafbefehl?
10.05.2013342 Mal gelesen
Im Folgenden sollen die wesentlichen Informationen zum Strafbefehl, den Folgen und den rechtlichen Möglichkeiten hiergegen kurz und knapp zum leichten Verständnis zusammengefasst werden

Eins vorweg: Der Strafbefehl ist eine sehr ernsthafte Angelegenheit, da er letztlich nichts anderes als eine strafgerichtliche Verurteilung darstellt. Deshalb ist es wichtig sich rasch zu informieren und ggf. Rechtsrat einzuholen!

Was ist ein Strafbefehl?

Kurz gesagt, der Strafbefehl ist gleich einer strafgerichtlichen Verurteilung zu setzen. Der Unterschied zwischen Strafbefehl und einer Verurteilung vor Gericht liegt im Ergebnis darin, dass derjenige der einen Strafbefehl zugestellt bekommen hat, nicht vor Gericht muss. Er erspart sich also letztlich als Angeklagter vor einem Richter und Staatsanwalt im Gericht zu erscheinen.

Die Konsequenzen sind aber die Selben: Denn wie eine gerichtliche Verurteilung, bekommt auch der Empfänger eines Strafbefehls eine Strafe auferlegt, die ebenso in das Bundeszentralregister eingetragen wird und mit einer Gefängnisstrafe vollstreckt werden kann.

Genau deshalb ist es auch so extrem wichtig, einen Strafbefehl nicht auf die "leichte Schulter" zu nehmen!

Wie kommt es zu einem Strafbefehl?

Grundsätzlich steht es dem Staatsanwalt frei, ob er einen Strafbefehl erlässt oder Anklage zum Gericht erhebt. Der Strafbefehl bedeutet aber eine große Arbeitsentlastung für den Staatsanwalt und den Richter, da sie sich einen Termin im Gerichtssaal sparen. Der Strafbefehl ändert aber -wie oben gezeigt- Nichts an den Folgen für seinen Empfänger.

Zum Strafbefehl kommt es, wenn der Staatsanwalt der Überzeugung ist, dass sich der Empfänger des Strafbefehls in irgendeiner Weise (eines Vergehens) strafbar gemacht hat.

Dabei kann es sich hier um die unterschiedlichsten Delikte handeln: Von Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Beleidigung, über Betrug, Diebstahl und Leistungserschleichung, bis hin zu Verkehrsverstößen wie Trunkenheit oder gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, soweit die Straferwartung weniger als 1 Jahr Freiheitsstrafe (zur Bewährung) oder eine Geldstrafe ist.

Damit es aber überhaupt erst zu einem Strafbefehl kommt, muss es zuvor zu einem (polizeilichen) Ermittlungsverfahren oder einer Strafanzeige gekommen sein, oder aber die Strafverfolgungsbehörden haben sonst Kenntnis von einer Straftat erlangt. Nur dann wird nämlich der Staatsanwalt tätig.

Was tun beim Strafbefehl?

Ein Strafbefehl bedeutet wie oben gezeigt erhebliche Konsequenzen für den Betroffenen: So muss er einerseits die im Strafbefehl festgesetzte Strafe begleichen und/oder auf sich nehmen, darüber hinaus ist ein Strafbefehl unweigerlich mit dem Eintrag in das Bundeszentralregister verbunden.

Letzteres, also der Eintrag ins Bundeszentralregister dürfte dabei die schwerwiegendste Folge für den Betroffenen sein, denn je nach Sachlage wird dieser Eintrag dann auch im sog. (polizeilichen) Fürungszeugnis sichtbar, sodass erhebliche Nachteile vor allem im weiteren Berufsleben entstehen können.

Deshalb gilt es zu überlegen, ob man gegen den Strafbefehl gerichtlich vorgeht.

Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Betroffene nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen und dadurch erreichen, dass der Richter über die im Strafbefehl vorgeworfene Tat entscheidet.

Dabei bestehen mehrere Möglichkeiten:

Unbeschränkter Einspruch
Man kann gegen den Strafbefehl unbeschränkt vorgehen, das heißt man lässt den Richter über die gesamte vorgeworfene Tat entscheiden und hat die Möglichkeit dem Richter den Sachverhalt aus der eigenen Sicht zu schildern.

Ein solches Vorgehen ist vor allem dann angezeigt, wenn der Staatsanwalt von einem falschen Sachverhalt bzw. von falschen Tatsachen ausgegangen ist, oder aber Fehler bei  der rechtlichen Bewertung gemacht hat.

Denn dadurch dass der Betroffene weder vom Staatsanwalt noch vom Richter persönlich angehört wurde, geht man beim Erlass eines Strafbefehls rein von der Aktenlage aus. Daher ist es nicht selten, dass sich im Rahmen eines solchen unbeschränkten Einspruchs ein ganz anderes Ergebnis zeigt und daher eine andere Entscheidung als im Strafbefehl ergeht.

Beschränkter Einspruch auf das Strafmaß und / oder die Tagessatzhöhe
Sind der im Strafbefehl dargelegte Sachverhalt und die dort zugrunde gelegten Tatsachen im Wesentlichen richtig und beweisbar bzw. nachgewiesen, so macht es wenig Sinn in einer Gerichtsverhandlung diese Tatsachen nochmals durch Zeugen und andere Beweismittel bestätigen zu lassen, zumal der Angeklagte sonst sogar mit einer höheren Strafe rechnen muss. Denn ein Strafbefehl geht immer von einem Geständnis des Betroffenen aus, weil er ja gerade nicht von Richter und Staatsanwalt zum Tatvorwurf persönlich gehört wurde. Bestreitet der Betroffene aber dann die Tat, obwohl sie sich eindeutig durch die im Strafbefehl aufgeführten Beweise nachweisen lässt, so erhöht sich das Strafmaß mangels Geständnisses.

Doch selbst wenn die im Strafbefehl vorgeworfene Tat im Wesentlichen richtig ist, heißt das noch lange nicht, dass auch das im Strafbefehl festgesetzte Strafmaß bzw. die Strafhöhe richtig ist.  Darüber hinaus kann es auch sein, dass der ganze Strafbefehl unverhältnismäßig und daher eine Einstellung des Verfahrens (z.B. gegen Geldauflage) angezeigt ist.

In Deutschland gilt das sog. Schuldstrafrecht, das bedeutet, dass der Richter bei seiner Strafzumessung die individuelle Schuld des Täters aburteilen muss. Dies ist aber nur bei umfassender Sach- aber auch Personenkenntnis möglich, sodass es im Rahmen von Einsprüchen gegen Strafbefehle nicht selten zu einer Verringerung des dann individuell festgesetzten Strafmaßes kommt.

Darüber hinaus werden bei Strafbefehlen das Einkommen und die finanzielle Situation des Täters geschätzt. Das heißt dass Gesichtspunkte wie Schulden, Unterhaltsverpflichtungen und vor allem das Einkommen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden, sodass man davon ausgehen kann, dass nahezu jeder Strafbefehl in der Strafhöhe also der Höhe des einzelnen Tagessatzes falsch ist. Denn die Tagessatzhöhe bemisst sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen (Nettoeinkommen geteilt durch 30 Tage ist gleich Tagessatzhöhe). Wenn aber Schulden, Unterhalt und das tatsächliche Nettoeinkommen nur geschätzt bzw. überhaupt nicht berücksichtigt werden, muss der Richter im Rahmen des Einspruchs dies korrigieren, sodass sich hier durchaus ein günstigeres Ergebnis für den Betroffenen erzielen lässt.

Wie gehe ich gegen den Strafbefehl vor?

Wichtig zu wissen ist es, dass Sie nur 2 Wochen! ab Zustellung des Strafbefehls Zeit haben hiergegen vorzugehen.

Der Einspruch wird mittels einer sog. Einspruchsschrift binnen dieser Frist bei Gericht eingelegt, wobei der Anwalt gleichzeitig Akteneinsicht beantragt. (Den Einspruch kann der Betroffen selbst, also auch ohne Anwalt einlegen - die Akteneinsicht bekommt aber nur ein Rechtsanwalt)

In diesem Zusammenhang können beim Gericht Beweisanträge erhoben und Erklärungen abgegeben werden, der Einspruch selbst muss aber nicht begründet werden.

Nach einer Zeit von in der Regel ein bis vier Monaten, erhält man Termin zur mündlichen Verhandlung über das im Strafbefehl vorgeworfene Vergehen, zu dem man nicht notwendiger Weise selbst erscheinen muss, sondern sich auch durch einen Anwalt vertreten lassen kann.

Das Gericht ist in der mündlichen Hauptverhandlung nicht an Schuldspruch und Rechtsfolgen des Strafbefehls gebunden. Das Gericht kann  den Angeklagten wegen einer anderen, auch einer schwerwiegenderen Straftat als im Strafbefehl verurteilen oder eine höhere Strafe festsetzen als im Strafbefehl vorgesehen war. Daher birgt die Einlegung eines Einspruchs für den Angeklagten immer ein gewisses Risiko, weshalb neben den vielen oben aufgezeigten Vorteilen (Verringerung des Strafmaßes oder der Strafhöhe, Freispruch, Einstellung des Verfahrens) immer ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht Ihren Fall überprüfen lassen sollte!

  

Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, oder Abkehr von Familie und Freunden).

 

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen speziaisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.

 

RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.