Rechtswörterbuch

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Sachbeschädigung

 Normen 

§ 303 StGB

§ 304 StGB

 Information 

Rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache.

Eine Sache beschädigt, wer entweder ihre Substanz nicht nur unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt.

Eine Substanzverletzung ist zur Tatbestandserfüllung nicht erforderlich.

Eine Sache ist zerstört, wenn ihre bestimmungsmäßige Brauchbarkeit völlig aufgehoben ist.

Die Sache ist für den Täter fremd, wenn sie zumindest auch im Miteigentum eines anderen steht. Die Eigentumsverhältnisse beurteilen sich nach dem bürgerlichen Recht. Die Sache darf daher nicht im Alleineigentum des Täters stehen, herrenlos sein oder eigentumsunfähig.

Daneben schützt die in § 304 StGBgeregelte gemeinschädliche Sachbeschädigung, die keine Qualifizierung der allgemeinen Sachbeschädigung ist, das Interesse der Allgemeinheit an an bedeutsamen Gütern. Täter kann hier auch der Eigentümer sein.

Die Strafbarkeit von Graffiti-Sprayern wegen einer Sachbeschädigung wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte abgelehnt (BGH Rechtsprechung fehlt insoweit), zuletzt in dem Urteil OLG Dresden 27.05.2004 1 Ss 48/04. Begründet wurden die Entscheidungen damit, durch das Sprayen kommt es zu keine für den Tatbestand der Sachbeschädigung notwendigen Substanzverletzung.

Die Gesetzeslücke wurde im September 2005 durch eine Erweiterung des § 303 StGb geschlossen. Nach dem eingefügten Absatz 2 ist auch dann eine Sachbeschädigung gegeben, wenn der Täter unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Damit ist sichergestellt, dass auch das Graffiti-Sprayen als Sachbeschädigung strafrechtlich verfolgt werden kann.

 Siehe auch 

Ermittlungsverfahren

Hauptverhandlung

Eisenschmid: Neue Strafnormen zur Sachbeschädigung: Das Graffiti-Bekämpfungsgesetz; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2005, 3033

Gropengießer: Die Rechtswidrigkeit bei der Sachbeschädigung; JR (Juristische Rundschau) 1998, 89

Stöber: Sachbeschädigung durch unverlangte Zusendung von Werbetelefaxen; NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) 2003, 515