Kinderpunsch statt Glühwein – warum schon ein Glühwein den Führerschein kosten kann

Kinderpunsch statt Glühwein – warum schon ein Glühwein den Führerschein kosten kann
22.11.2016761 Mal gelesen
Alle Jahre wieder locken alkoholische Heißgetränke wie Glühwein und Punsch auf Weihnachtsmärkten und bei Weihnachtsfeiern. Dabei unterschätzen viele die Wirkung von Glühwein und Punsch.

Alle Jahre wieder locken alkoholische Heißgetränke wie Glühwein und Punsch auf Weihnachtsmärkten und bei Weihnachtsfeiern.

Dabei unterschätzen viele die Wirkung von Glühwein und Punsch.

Denn auch ohne "Schuss" (Hochprozentiges) sind Glühwein oder Punsch für Autofahrer besonders gefährliche Getränke. Denn beim Glühwein und Punsch lässt sich nicht immer einschätzen, wie viel Alkohol er tatsächlich enthält und die Wirkung von schon einem Glas wird dabei unterschätzt.

Oft hört man die landläufige Meinung, dass Glühwein beim Erhitzen Alkohol verliert und man deswegen schon ein, zwei Gläser bedenkenlos trinken könne. Dies ist aber ein Irrtum, da Glühwein auf Weihnachtsmärkten meist nur auf rund 70° erhitzt wird. Bei diesen vergleichsweise "niedrigen" Temperaturen verflüchtigt sich der Alkohol allerdings noch nicht; im Gegenteil, dessen Wirkung wird bei heißen Getränken sogar noch verstärkt, da der Körper warmen Alkohol deutlich besser aufnehmen und er daher schneller ins Blut gelangen kann als beispielsweise bei einem kalten Bier. Die Wirkung ist sicherlich individuell und hängt von vielen Faktoren wie Alter, Gewicht, Geschlecht usw. ab.

Grundsätzlich kann aber eine Tasse Glühwein oder Punsch je nach Rezeptur bereits zu einer Alkoholkonzentration von über 0,3 Promille führen. Ab zwei oder drei Tassen kann der Alkoholpegel bereits über 0,5 Promille liegen.

Und dies wiederum kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

Wer ab 0,3 Promille ein Kraftfahrzeug fährt und alkoholbedingte Fahrfehler begeht (§ 316 StGB) oder sogar einen Unfall "baut" - oder u.U. unverschuldeten in einen Unfall verwickelt wird - (§ 315c StGB), muss mit einem Strafverfahren (Geldstrafe bis Freiheitsstrafe) und der Entziehung des Führerscheins (§ 69 StGB) oder einem Fahrverbot sowie bis zu 3 Punkten rechnen. Denn ab 0,3 (bis 1,09) Promille liegt die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor, welche bei alkoholbedingten Fahrfehlern unter Strafe steht. Die Hürde für alkoholbedingte Fahrfehler ist dabei gering, nicht nur Schlangenlinien fallen darunter, sondern auch schon Verhaltensweisen, die manche als Kleinigkeiten bezeichnen würden, wie beispielsweise mehrmals hintereinander ohne Blinken abzubiegen, können darunterfallen.

Wird eine Alkoholkonzentration von 0,5 Promille (bis 1,09) erreicht (ohne alkoholbedingte Fahrfehler), so hat dies jedem Fall ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten und ein Bußgeld (aktuell € 500,000) sowie 2 Punkte zur Folge.

Ab einer Alkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit vor. D. h., ohne weitere Anhaltspunkte wie alkoholbedingte Fahrfehler geht der Gesetzgeber davon aus, dass ab diesem Alkoholwert eine unwiderlegbare Fahruntüchtigkeit vorliegt. Dies hat zwingend ein Strafverfahren (Geldstrafe bis Freiheitsstrafe) mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Auch hagelt es 3 Punkte im Verkehrszentralregister.

Darüber hinaus ordnen seit der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014 die Fahrerlaubnisbehörden in Baden-Württemberg ab einem Promillegehalt von 1,1 zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ein Medizinisch-Psychologisches-Gutachten (MPU = "Idiotentest") an.

Für Verkehrsteilnehmer innerhalb der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt ohnehin die 0,0 Promillegrenze. Bei Verstößen werden - neben den oben aufgeführten Folgen - als Konsequenz die Probezeit auf vier Jahre verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet. Aber auch unter 0,3 Promille ist bereits ein Punkt und eine Geldbuße von € 250,00 vorgesehen.

Aber auch für Radfahrer gilt Vorsicht bei Alkohol. Verursachen alkoholisierte Fahrradfahrer ab 0,3 Promille einen Unfall oder sind fahruntauglich, so kann auch hierbei eine Straftat (§ 316 StGB) vorliegen. Auch ohne ein solches Verschulden liegt grundsätzlich ab 1,6 Promille eine Straftat vor, welche 3 Punkte im Verkehrszentralregister, eine Geldstrafe und die Anordnung eines Medizinisch-Psychologisches-Gutachten (MPU = "Idiotentest") zur Folge hat. Wird das Gutachten nicht beigebracht, so droht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde.

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