Fahruntüchtigkeit
Die Fahruntüchtigkeit ist Voraussetzung der Strafbarkeit nach den §§ 315c, 316 StGB.
Wer im Verkehr / Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (Fahruntüchtigkeit), erfüllt die Tatbestände der §§ 315c, 316 StGB, wobei die Strafbarkeit des §§ 315c noch eine konkrete Gefährdung erfordert.
Bei der Fahruntüchtigkeit werden verschiedene Formen unterschieden:
Absolute Fahruntüchtigkeit: ab Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille: Hier wird die Fahruntüchtigkeit auch ohne konkrete Ausfallerscheinung vermutet.
Auch der Führer einer Pferdekutsche ist ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig (OLG Oldenburg 24.02.2014 - 1 Ss 204/13).
Daneben liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit auch vor, wenn die Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille liegt, aber eine Einnahme berauschender Mittel hinzukommt.
Relative Fahruntüchtigkeit: zwischen einer BAK von 0,3 und 1,1 Promille: Zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit müssen bestimmte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Daneben kann auch ohne den Nachweis einer Blutalkoholkonzentration eine relative Fahruntüchtigkeit bestehen, wenn Beweisanzeichen vorliegen, die an einer über 0,3 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration keine Zweifel lassen.
Bedeutung haben die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit bei der Bewertung der Straftatbestände der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB sowie der alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB.