Fahrverbot
1 Allgemein
Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bei der Verhängung eines Fahrverbots die Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen. Untersagt wird nur das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr.
Auch das Fahrverbot kann sowohl durch die Fahrerlaubnisbehörde als auch durch ein Gericht angeordnet werden.
2 Verhängung durch die Fahrerlaubnisbehörde
Es bestehen zwei Möglichkeiten für den Erlass eines Fahrverbotes durch die Fahrerlaubnisbehörde:
Gemäß § 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einer Person, die sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist, das Führen der Fahrzeuge zu untersagen, zu beschränken oder erforderliche Auflagen anzuordnen.
Gemäß § 25 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen ein Fahrverbot von einem bis drei Monate erlassen:
Der Betroffene hat unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen
und
gegen ihn wurde eine Geldbuße festgesetzt.
Handelt es sich bei der Ordnungswidrigkeit um einen Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze, so ist das Fahrverbot neben der Geldbuße anzusetzen.
Wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder der Führerschein beschlagnahmt, so sind gemäß § 25 Abs. 6 StVG diese Zeiten auf die Zeiten des Fahrverbots grundsätzlich anzurechnen. Die Anrechnung kann unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach der Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist.
Während der Dauer des Fahrverbots wird der von einer deutschen Behörde erteilte Führerschein in amtliche Verwahrung genommen.
3 Verhängung durch ein Gericht
Die Voraussetzungen eines gerichtlichen Fahrverbotes sind:
Gemäß § 25 StVG kann das Gericht bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen ein Fahrverbot von einem bis drei Monate erlassen:
Der Betroffene hat unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen
und
gegen ihn wurde eine Geldbuße festgesetzt.
Handelt es sich bei der Ordnungswidrigkeit um einen Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze, so ist das Fahrverbot neben der Geldbuße anzusetzen.
Gemäß § 44 StGB kann das Fahrverbot bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erlassen werden:
Es wurde eine Straftat begangen.
Dadurch kam es zur Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe.
Hinweis:
Mit der am 24.08.2017 in Kraft getretenen Änderung des § 44 StGB wurde die Möglichkeit der gerichtlichen Verhängung des Fahrverbots als Nebenstrafe auch auf Straftaten ohne Verkehrsbezug ausgeweitet.
Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.
Der Richter hat also auch bei diesen Straftaten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Strafzwecke durch eine Hauptstrafe allein oder besser durch deren Verbindung mit einem Fahrverbot erreicht werden können:
Zunächst sollte danach die Auferlegung eines Fahrverbots erwogen werden, wenn dies zur Einwirkung auf den Täter erforderlich erscheint. Diese Ergänzung richtet sich auf die spezialpräventiven Zwecke der Strafe, so dass der Richter insbesondere zu klären hat, ob eine täterungünstige Legalprognose die zusätzliche Verhängung eines Fahrverbots, in der Regel unter Verringerung der ansonsten gebotenen Hauptstrafe, erfordert. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn eine Geldstrafe allein bei dem Verurteilten womöglich keinen hinreichenden Eindruck hinterlässt, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, das Verhängen einer Freiheitsstrafe aber eine zu einschneidende Sanktion wäre
Schließlich soll ein Fahrverbot insbesondere auch dann in Betracht kommen, wenn hierdurch die Verhängung oder die Vollstreckung einer an sich gebotenen Freiheitsstrafe vermieden werden kann.
Zudem wurde die mögliche Dauer des Fahrverbots auf sechs Monate ausgeweitet.
Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen (BGH 16.12.2015 - 4 StR 227/15).
4 Absehen vom Fahrverbot
Von der Anordnung eines Fahrverbots kann gemäß § 4 Abs. 4 BKatV ausnahmsweise abgesehen werden, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt oder wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder wenn durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen, wie etwa den Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder dem Existenzverlust bei einem Selbstständigen (KG Berlin 13.05.2015 - 3 Ws (B) 42/15).
Aber: Das Absehen vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann keinen Bestand haben, wenn der Tatrichter seine Feststellungen ausschließlich auf die durch ein verlesenes Schreiben des Arbeitsgebers untermauerten Angaben des Betroffenen stützt und die Urteilsgründe eine kritische Auseinandersetzung, ob sich seine Angaben im Ergebnis lediglich als durch das Fahrverbot bedingte berufliche Nachteile oder Unbequemlichkeiten darstellen, vermissen lassen (KG 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16).