Alkoholverbot für Fahranfänger
Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese gemäß § 2a StVG für eine Dauer von zwei Jahren nur als Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Dies gilt nicht für Fahrerlaubnisse der Klassen L, M und T (hier wird sofort eine unbeschränkte Fahrerlaubnis erteilt). Erwirbt der Fahrerlaubnisinhaber zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse, so wird diese ohne die Auflage einer Probezeit erteilt.
Unfälle unter Alkohol- oder Drogeneinfluss des Fahrers sind gerade bei Fahranfängern sehr häufig anzutreffen. Nicht zuletzt die fehlende Fahrerfahrung dieser Personengruppe sowie die mangelnde Einschätzung der Wirkung von Alkohol oder sonstiger Drogen führen zu einer hohen Unfallquote.
In § 24c StVG ist ein Alkohol- und Cannabisverbot geregelt. Danach handelt ordnungswidrig, wer
mit einer Fahrerlaubnis auf Probe bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres
als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
alkoholische Getränke oder die Substanz THC (Cannabis) zu sich nimmt (absolute Null-Promille-Grenze bzw. Null-Nanogramm-THC-Grenze).
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/11370) ist unter der Einnahme von THC jeder Konsum von THC-haltigen Cannabisprodukten zu verstehen. Darunter fällt nicht nur das Inhalieren von Marihuana oder Haschisch in Reinform oder vermischt mit Tabak, sondern auch die Einnahme von THC-haltigen Esswaren oder Getränken sowie das Inhalieren von THC-haltigen Ölen und Extrakten durch Verdampfer (Vaping).
oder
die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks oder einer Droge steht. Eine Person steht »unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks«, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Körper vorhanden ist. Die Rechtsprechung hat einen Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille festgesetzt (OLG Stuttgart 18.03.2013 – 1 Ss 661/12).
Von dem Verbot nicht erfasst werden alkoholhaltige Medikamente oder Lebensmittel (Weinbrandbohnen).
»Unter der Wirkung« von Tetrahydrocannabinol steht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/11370) eine Person nicht erst dann, wenn eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend ist, sondern schon dann, wenn eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht vollkommen ausgeschlossen ist. Dabei ist nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen hier der analytische Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum zugrunde zu legen.
Geldbuße:
Der Tatbestand ist auch bei einer fahrlässigen Begehung erfüllt. Die Tat wird gemäß Nr. 243b Anlage 1 BatV mit einer Geldbuße von 250,00 EUR geahndet.