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Fahrerlaubnis - Erteilung

 Normen 

§§ 2 - 2c StVG

FeV

 Information 

1. Allgemein

Amtliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 2 Abs. 1 StVG bedarf das Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie wird in den in § 6 FeV aufgeführten Klassen erteilt.

Die Begriffe Fahrerlaubnis und Führerschein werden im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend verwendet. Im engeren Sinne handelt es sich bei der Fahrerlaubnis um die rechtliche Erlaubnis zur Führung eines Fahrzeugs der entsprechenden Klasse und bei dem Führerschein um das Dokument, mit dem die Fahrerlaubnis nachgewiesen wird.

Die deutsche Fahrerlaubnis ersetzt nicht den Internationalen Führerschein. Dieser ist bei einem entsprechenden Bedarf weiterhin zu beantragen.

Hinweis:

Zu den Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen der Fahrerlaubnis ab 17 siehe den Beitrag "Begleitetes Fahren".

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen der Erteilung einer Fahrerlaubnis sind gemäß § 2 StVG, dass der Antragsteller

  • einen Wohnsitz im Inland hat,

  • das für die jeweilige Klasse erforderliche Mindestalter aufweist,

  • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,

    Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer gemäß der Definition des § 2 Abs. 4 StVG

    • die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und

    • nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat.

    Eine Konkretisierung des Erfordernisses "kein erheblicher Verstoß gegen Strafgesetze" ergibt sich aus § 69 Abs. 2 StGB. Danach ist ein Täter in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er rechtswidrig eine der in der Vorschrift aufgeführten Taten begangen hat.

    Eine weitere Präzisierung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges ergibt sich durch die Begutachtungsleitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Diese enthalten eine Zusammenstellung eignungsauschließender und eignungseinschränkender körperlich-geistiger und charakterlicher Mängel bei Fahrerlaubnisbewerbern bzw. Fahrerlaubnisinhabern.

  • die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat,

    Die bei Nichtbestehen der Prüfung bis zur Wiederholung einzuhaltenden Fristen sind in § 18 FeV aufgeführt.

  • die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht,

  • keine andere Fahrerlaubnis dieser Klasse in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums besitzt.

3. Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten gemäß § 20 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre gemäß der in der Vorschrift genannten verschiedenen Vorschriften bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

4. Fahrerlaubnis eines ausländischen Staates

Daneben können in einem anderen Staat erteilte Fahrerlaubnisse in Deutschland gültig sein oder umgeschrieben werden.

5. Gültigkeit von Führerscheinen

Die Gültigkeit von Führerscheinen wurde durch die RL 2015/653 zur Änderung der RL 2006/125 verändert. Rechtsgrundlage im deutschen Recht ist seit dem 19.03.2019 § 24a FeV. Danach ist ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e der FeV ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e der FeV ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.

Beispiel:

Ein im Jahr 1966 geborener Führerscheininhaber muss bis zum 19.01.2014 seinen Führerschein umtauschen.

Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins handelt es sich nur um einen verwaltungsmäßigen Umtausch, es erfolgt keine ärztliche oder sonstige Untersuchung.

 Siehe auch 

Fahrerlaubnis auf Probe

Fahrerlaubnis - MPU-Gutachten

Fahrerlaubnis - Verlust

Fahrzeugführer - Haftung

Fahrzeughalter - Haftung

Führerschein - International

Geschwindigkeit im Straßenverkehr

Halter eines Kfz

http://www.verkehrsportal.de

Dauer: Ablehnung der Anerkennung ausländischer EU/EWR-Fahrerlaubnisse nur bei vorzeitiger Entziehung der Fahrerlaubnis?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2758

Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht; 6. Auflage 2017

Ternig: EU-Fahrerlaubnisse: Möglichkeiten der Nutzung im Inland beim Erwerb im Ausland; Zeitschrift für Schadensrecht - zfs 2004, 293