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Festnahme

Normen

§ 125 StPO

§ 127 StPO

§ 163b StPO

Information
  • Wird der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt und ist er der Flucht verdächtig oder kann seine Identität nicht festgestellt werden, so ist gemäß § 127 Abs. 1 StPO jedermann befugt, ihn vorläufig festzunehmen.

  • Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind gemäß § 127 Abs. 2 StPO auch dann befugt, einen Täter festzunehmen, wenn sie ihn zwar nicht auf frischer Tat angetroffen haben, aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen.

  • Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes können eine einer Straftat verdächtige Person gemäß § 163b StPO zur Identitätsfeststellung festnehmen.

Das Pendant der Festnahme von Personen sind bei Sachen und Rechten die Sicherstellung, die Beschlagnahme und der Vermögensarrest (siehe den Beitrag "Sicherstellung").

metis