Rechtswörterbuch

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Festnahme

 Normen 

§ 125 StPO

§ 127 StPO

§ 163b StPO

 Information 
  • Wird der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt und ist er der Flucht verdächtig oder kann seine Identität nicht festgestellt werden, so ist gemäß § 127 Abs. 1 StPO jedermann befugt, ihn vorläufig festzunehmen.

  • Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind gemäß § 127 Abs. 2 StPO auch dann befugt, einen Täter festzunehmen, wenn sie ihn zwar nicht auf frischer Tat angetroffen haben, aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen.

  • Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes können eine einer Straftat verdächtige Person gemäß § 163b StPO zur Identitätsfeststellung festnehmen.

Das Pendant der Festnahme von Personen sind bei Sachen und Rechten die Sicherstellung, die Beschlagnahme und der Vermögensarrest (siehe den Beitrag "Sicherstellung").

 Siehe auch 

Eingriffsbefugnisse

Fesselung - polizeiliche

Festhaltung - polizeiliche

Gewalt

Haftbefehl

Untersuchungshaft

Kargl: Inhalt und Begründung der Festnahmebefugnis nach § 127 StPO; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2000, 8

Mitsch: Vorläufige Festnahme und Notwehr; Juristische Arbeitsblätter - JA 2016, 161