Kostenloser Kurs im Onlinerecht Teil 1

Internet, IT und Telekommunikation
22.05.20071106 Mal gelesen


Kostenloser Kurs im Onlinerecht

Gliederung

1. Einleitung
1.1. Das Internet als neues Massenmedium
1.2. Entwicklung und Struktur des Internetrechts
1.3. Grundlagen
1.4. Struktur des Internetrechts
1.4.1. Strukturtafel
1.4.2. Interaktion und Bedeutung von nationalem und Internationalem Recht
1.4.3. Globales Internetrecht und Ausblick in die Zukunft

2. Recht der Telekommunikation
2.1. TKG
2.2. TDK

3. Grundrechte und Regelungsinhalte
3.1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
3.2. Recht am eigenen Bild
3.3. Recht auf informelle Selbstbestimmung, Schutzrechte
3.4. Meinungsfreiheit Art 5
3.5. Eigentum Art 14GG- geltendes Vervielfältigungsrecht , öffentliche Wiedergabe,
3.6. Freie Berufsausübung Art 12 GG, Lizenzverträge
3.7. Brief-Post und FernmeldegeheimnisArt 10 GG

4. Provider
4.1. Access Provider
4.2. Presence Provider
4.3. Content-Provider
4.4. Provider Verträge

5. Domainrecht
5.1. Domain Namen Kennzeichenrecht
5.2. Wettbewerb Sonderprobleme
5.3. Domainvergabe

6. Markenrecht
6.1. MarkenG
6.2. GeschmacksmusterG
6.3. PatentG

7. UWGWettbewerbsrecht
7.1. Das UWG Zitate und Voraussetzungen
7.2. Das UWG und seine Anwendungsbeispiele

8. allgemeines Vertragsrecht, Kauf und Nutzungsverträge
8.1. § 312 B BGB Haustürwiderrufsrecht
8.2. § 312 B BGB Fernabsatzverträge

9. Gefahrenverfolg Strafrecht im Internet
9.1. Fälle Computerbetrug
9.2. Waffengesetz
9.3. Terroristischer Hintergrund










1.Einleitung

1.1. Das Internet als neues Massenmedium

Zentrum des allgemeinen Medienbegriffs steht die Vermittlerfunktion
Es gibt heute folgende Unterscheidung

Klassische Medien Neue Medien

Massenmedien Zeitungen, Zeitschriften
Hörfunk, Fernsehen, Film Internet
Individualmedien Telefon E-Mail
Chat rooms


Während die Grenzen zwischen Massen- und Individualmedien bei den Klassischen Medien noch streng gezogen sind, ist dies nicht mehr der Fall bei den Individualmedien.

Faktenbericht " Monitoring Informationswirtschaft" 2003 von NFO hat sich die weltweite Nutzerzahl von 384 Mio. im Jahr 2000 auf 565 Mio. 2002 gesteigert, für 2004 wurden bereits eine 3/4 Milliarde geschätzt. Regionen in denen das Internet genutzt wird; Nordamerika ist von Platz 1 aus Platz 3 zurückgefallen hinter Asien/Pazifik; und Europa Platz 2, stärkstes Wachstum ist Asien mit fast 20 % durchschnittlichem Wachstum. bei einem Gesamtbevölkerung mit 3,6 Milliarden Menschen.

Dies drückt sich in den Sprachen aus, Zwar hat im Jahr 2002 Englisch mit 36 % noch Platz 1, aber auf Platz 2 folgt Chinesisch mit zwar nur 10,9% aber hier sind erst 2 % der Bevölkerung im Internet, während der Sättigungsgrad in Nordamerika bereits bei 60 % liegt. Deutsch ist übrigens auf Platz 5 mit 6,7% hinter Japanisch 9,6% und Spanisch mit 7,2 %.


1.2. Entwicklung und Struktur des Internetrechts

Struktur des Internetrechts

allgemeiner Teil, der aus onlinespezifischen Regelungen besteht(Telekommunikation und Telemedien) und besonderer Teil ein Patchworkartiges Sammelsurium


Allgemeiner Teil Besonderer Teil


Grundrechte Zivilr.Haft Strafr.Haft BesSchutzgebiete



VertragsR Verbraucherschutz
WettbewerbsR Datenschutz
Namens/
KennzeichenR Jugendschutz
UrheberR
TelekommunikationsR
TelediensteR
MediendiensteR


1.3.Grundlagen
Es krankt an Problemen, einmal seine Durchsetzung zum andern seine fehlende Aktualität


Bsp 1 "Dialer"

Def. : "Anwählprogramme über 0190- ter oder 0900- ter Mehrwertdiensterufnummern ( § 152 Abs. 1 Satz 2 und § 43 TKG).


Vollzug des Mehrwertdienstvertrags
Rechnung, Mahnung, Klage
Netzwerkbetreiber

Endkunde
Verbindungsleistung

Herstellung der Verbindung und
Auskehrung des Mehrwerterlöses Einwahl
strittiges Vertragsverhältnis
Mehrwert- Dienstleister


Fall 1: Heidelberg 2004

Der damals 9 Jahre alte Sohn der Beklagten hatte eine 0190 ger Telefonsexnummer angewählt und vermutlich den Hörer nicht wieder richtig aufgelegt. Die Verbindung bestand so unbemerkt über 1568 Stunden, 27 Minuten und 53 Sekunden Der Netzwerkbetreiber wollte dafür netto 29.750 DM, wovon er nach dem Gericht wegen fehlender automatischer Leistungstrennung nur den Anteil für eine Stunde zugesprochen bekam

Das TKG enthält zum einen Jedermann Anspruch gegenüber der RegTP( ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post), eine Preisobergrenze von 2 Euro pro Minute und 30 Euro pro Block, sowie eine Pflicht des Anbieters bei zeitanhängigen Abrechnungen die Verbindung nach einer Stunde automatisch zu trennen.
Beweislast: hinsichtlich der heimlich installierten Dialers die Kommunikationsunternehmen verantwortlich.
Beweislast beim Kunden, AG Mainz, Wiesbaden, Karlsruhe nach BGH Entscheidung,
Beim Netzwerkbetreiber sehen, AG Freiburg, AG Kiel,

BGH Urteil von 2004, NJW 2004, 1590


Fall 2 :Zivilrechtliche Haftungsfragen, Monsterrechnung nach Internettarifwechsel

Mitte Juli hat Herr A bei seinem Anbieter den DSL Internettarif geändert, von einem festen monatlichen Datenübertragungsvolumen in einem günstigen Pauschaltarif das Ganze war am Kundentelefon schnell beantragt, der neue T
Tarif werde so schnell wie möglich aktiv hieß es, Ab Anfang August hat A den Internetzugang ganz viel genutzt, jetzt kam eine Rechnung über 122 Euro alles für Datentransfer. Erst zum 1. September wurde der Vertrag umgestellt.
Er muss zahlen, gen § 271 BGB müsste der Zeitpunkt der Leistung in einem Vertrag vereinbart sein, das ist hier nicht geschehen, dann richtete sich der Vertragsbeginn laut Rechtssprechung nah einer branchenüblichen Zeit in diesem Fall sind dies vier bis sechs Wochen.

Noch ein Teil des besonderen Teils Zivilrecht ist das UWG, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.


Fall 3: Strafrecht "Terrorist Handbook "
Herr X hatte sich aus einer Mailbox das sog. "Terrorist's Handbook" besorgt um es daraufhin in einer anderen Mailbox zu hinterlegen. Dort wurde es in einem Zeitraum von zwei Jahren 73mal abgerufen. Das "Terrorist's Handbook" enthält zahlreiche Anleitungen zur Herstellung von Waffen und Explosivstoffen, u.a. auch eine Anleitung zur Herstellung von Molotow-Cocktails.
Das BayObLG sah den objektiven Tatbestand des § 53 I 1 Nr. 5 WaffG als gegeben an. Hiernach macht sich strafbar,
wer entgegen § 37 I 3 WaffG zur Herstellung von in § 37 I 1 Nr. 7 WaffG genannten Gegenständen anleitet oder auffordert. Zu den dort bezeichneten Gegenständen zählen u.a. auch Molotow-Cocktails.
Das Gericht sah aber den subjektiven Tatbestand nicht als erfüllt an, bzw. befand, dass die Vorinstanz zur Frage des Vorsatzes keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat.
Da es sich bei § 53 I 1 Nr. 5 Waffe nicht um ein Verbreitungsdelikt, sondern um ein Äußerungsdelikt handelt, kann das bloße Verbreiten eines derartigen Textes nicht ausreichen um eine Strafbarkeit zu begründen; vielmehr ist es erforderlich, dass sich der Verbreitende den Text durch eine eigene Mitteilung oder durch die Art und Weise der Wiedergabe zu eigen macht. In diesem Zusammenhang muss der Wille des Täters erkennbar sein, durch das Verbreiten des Textes selbst eine Straftat zu billigen.
Fall 4: NSDAP Verbreitung
Der 32 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet. Er machte 1994 Abitur und studierte Kommunikations-Design. Das Studium schloss er 2001 mit dem Diplom ab. Von 2002 bis 2003 arbeitete er bei (...).
Seit 2003 arbeitet er freiberuflich als Internet-Designer. Im Jahre 2003 verdiente der Angeklagte zwischen (...) EUR netto.
Die Ehefrau des Angeklagten ist Studentin. Die Miete für die gemeinsame Wohnung beträgt monatlich 520 EUR. Der Angeklagte hat keine Schulden. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragungen auf. Der Angeklagte ist engagierter Verfechter der Meinungsfreiheit bzw. "Rezipientenfreiheit" im Internet.
Insbesondere wendet sich der Angeklagte gegen Sperrverfügungen des Regierungspräsidiums in Düsseldorf betreffend ausländische Internetseiten. Der Angeklagte ist der Auffassung, jedermann müsse auch Kenntnis von "unerwünschten" Internetseiten erhalten, um sich so mit deren Inhalt kritisch auseinandersetzen zu können. So stellte der Angeklagte seit dem 23.1.2002 unter www.odem.org. eine Homepage ins Internet, die auf ihrer Unterseite www.odem.org/zensur Links zu den einschlägig bekannten nationalsozialistischen Propagandaseiten und Seiten mit gewaltverherrlichenden und pornografischen Inhalten anbietet.
Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass diese Fremdinhalte strafbar sind und dass Jugendliche Zugriff nehmen können. So wird auf der Seite www.nazi-laucknsdapao.com - einem dieser Links - der weltweit zentralen nationalsozialistischen Seite, die seit langem von Gary Lauck aus den USA zur Weiterführung und Verherrlichung der NSDAP auch mit deutschem Text betrieben wird, bereits auf der Homepageseite eine Vielzahl von Kennzeichen der NSDAP und ihrer Nebenorganisationen gezeigt (z.B. Hakenkreuze, Doppel-Sigrunen,Hitlerbilder) und somit antisemitische Propaganda betrieben. Beispielsweise werden Spiele wie KZ-Rattenjagd oder Nazi-Doom und Hitlers "Mein Kampf angeboten. Auf Unterseiten wiederum wird der Holocaust geleugnet bzw. verharmlost und das Ziel einer weiteren Judenvernichtung propagiert. So wird auf der so genannten "Leserbriefseite" die Frage aufgeworfen: "Warum hat man nur vergessen, diesen Juden-Pack in Auschwitz zu vergasen?" von der "Redaktion" geantwortet: "Eine gute Frage"... "Adolf Hitler war" ..."zu human... Diesen Fehler werden wir nicht wiederholen". Auf dieser Seite werden auch einschlägig bekannte Texte der so genannten Revisionisten und deren angebliche Gutachten angeboten, die die tödliche Maschinerie der Konzentrationslager oder die Nutzung von Zyklon B leugnen.
Der Angeklagte wurde wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen Beihilfe zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung, der Beihilfe zur Volksverhetzung sowie in einem Fall tateinheitlich mit Gewaltdarstellung verurteilt. §§ 86 Abs.1 Nrn.1 und 4, Abs.2, 86a Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1, 130 Abs.2 Nr.1c, Abs.3, Abs.4, 131 Abs.1 Nr.2, 11 Abs.3, 27 Abs.1, 9 Abs.1 3.Altemative, 52, 53 StGB
Nach dem Willen der Europäischen Kommission sollen alle Telefon- und Internetdaten künftig auch ohne konkreten Verdacht bis zu drei Jahre auf Vorrat gespeichert werden. In Deutschland werden dagegen bislang die persönlichen Verbindungsdaten nach 90 Tagen gelöscht.
Festgehalten werden sollen nach den Brüsseler Plänen nicht nur Nummer, Name und Adresse des Nutzers, sondern auch das Ziel, Datum, Uhrzeit und Zeitdauer der Verbindung bzw. der Internet-Nutzung sowie Art und Mittel der Kommunikation, also ob es ein Gespräch, eine SMS oder eine Konferenzschaltung war. Die Kommission möchte sogar ganze Bewegungs- und Kommunikationsprofile anfertigen. So soll jeder Ortswechsel eines Handy-Benutzers miterfasset werden, ebenso, ob der Zugang zum Internet von einem fest installierten PC oder einem transportablen Laptop erfolgt.
Die Innen- und Justizminister der EU wollen nicht ganz so weit gehen. Nach ihren Vorstellungen sollen die Daten für mindestens zwölf Monate gespeichert werden.

Nach dem Willen der Europäischen Kommission sollen alle Telefon- und Internetdaten künftig auch ohne konkreten Verdacht bis zu drei Jahre auf Vorrat gespeichert werden. In Deutschland werden dagegen bislang die persönlichen Verbindungsdaten nach 90 Tagen gelöscht.
Festgehalten werden sollen nach den Brüsseler Plänen nicht nur Nummer, Name und Adresse des Nutzers, sondern auch das Ziel, Datum, Uhrzeit und Zeitdauer der Verbindung bzw. der Internet-Nutzung sowie Art und Mittel der Kommunikation, also ob es ein Gespräch, eine SMS oder eine Konferenzschaltung war. Die Kommission möchte sogar ganze Bewegungs- und Kommunikationsprofile anfertigen. So soll jeder Ortswechsel eines Handy-Benutzers miterfasset werden, ebenso, ob der Zugang zum Internet von einem fest installierten PC oder einem transportable Laptop erfolgt.
Was ist Telekommunikationsrecht?

Def: Internetrechtsregeln die die EU erstellt hat, bspw Genehmig Universaldienste oder E-Commerce RL (2000 RL /31 EG)




2. Recht der Telekommunikation

2.1. Das TKGTelekommunikationsgesetz

Inhalte ( Auszug ) :

§ 2 Regulierung und Ziele
..
§ 4 Internationale Berichtspflichten
...
§ 5 Medien der Veröffentlichung
...
§ 6 Meldepflicht

Hierdurch werden technische Vorgaben wie z.B. der Netzzugang, die Frequenz und die Entgeltregulierung geregelt.
Es stellt die aktuelle Gesetzgeberreaktion auf das alte Fernmeldegesetz dar und wurde notwendig, nachdem die Regulierungsbehörde für Telekommunikation als Telecom privatisiert wurde damit für den "rosa Riesen" die Monopolisierung wegfiel. Durchsetzende Behörde ist nunmehr die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

Regulierungsbehörde geht gegen rechtswidrigen Dialer vor
Der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP), Matthias Kurth, erklärte in Bonn: "Die Reg TP hat gegenüber der Firma Hanseatische Abrechnungssysteme GmbH (HAS) ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für die Zeit ab dem 15. August 2003 ausgesprochen. Dies bedeutet, dass Rechnungen der HAS über die Frankfurter Festnetzrufnummer 069/42 72 69 98 nicht bezahlt werden müssen." Diese Entscheidung der Reg TP sei allerdings noch nicht bestandskräftig. Jedoch habe ein Widerspruch des betroffenen Unternehmens gegen den Bescheid der Reg TP keine aufschiebende Wirkung, erklärte Kurth.
Die Reg TP hatte nach zahlreichen Verbraucherbeschwerden ermittelt, dass die HAS einen rechtswidrig eingesetzten Dialer verwendet, um Verbrauchern Beträge für eine angebliche Anmeldung zu einem "Internet-Service" in Rechnung zu stellen. Die Firma verlange 69,95 EUR für die Möglichkeit, einen Monat lang ein Erotik-Internet-Portal zu nutzen.
Der betreffende Dialer installiere sich entweder durch Anklicken eines Buttons auf einer Website oder er werde durch Anklicken von Werbebannern aktiviert. Das Programm beende die bestehende Verbindung ins Internet und baue dann eine neue Verbindung über die Rufnummer 069/42 72 69 98 auf. Gleichzeitig werde die Telefonnummer des Benutzers übertragen und die Daten des Benutzers würden ausspioniert. Dieser erhalte daraufhin eine Rechnung der HAS über 69,95 EUR. Insgesamt wurden nach Erkenntnissen der Reg TP bereits mehr als 100.000 Rechnungen dieser Art versandt.
Vom 15. August 2003 bis zum 13. Dezember 2003 durften kostenpflichtige Dialer nur in den Rufnummerngassen (0)190 und (0)900 betrieben werden. Seit dem 14. Dezember 2003 dürfen kostenpflichtige Dialer jedoch nur noch in der Rufnummerngasse (0)900-9 betrieben werden. Alle anderen Dialer, die in anderen Rufnummerngassen betrieben werden, sind rechtswidrig.
Verbraucher, die Rechnungen oder Mahnungen über die o. g. Rufnummer erhalten, sollten sich schriftlich an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, wenden.

Fall 5: 2003 keine Rechnung von Anwählprogramminhaber für nicht registrierte ausländische Erotikdienste
Die Antragstellerin erstellt Rechnungen für einen ausländischen Anbieter eines Erotik-Internet-Dienstes. Auf den betreffenden Internetseiten löst der Nutzer durch Anklicken eines Buttons oder Werbebanners ein Anwählprogramm aus, das die bestehende Verbindung ins Internet trennt und stattdessen eine Verbindung zu einer Festnetzrufnummer herstellt, über die u.a. die Telefonnummer des Internetnutzers in Erfahrung gebracht wird. Der Inhaber des Telefonanschlusses erhält sodann eine Rechnung der Antragstellerin über 69,95 Euro für die Möglichkeit, das Internet-Erotik-Angebot einen Monat lang zu nutzen.
Die RegTP hat mit Bescheid vom 26.02.2004 gegenüber der Antragstellerin ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für die Zeit ab dem 15. August 2003 ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, dass das Interesse der Antragstellerin, vorläufig weiterhin Rechnungen erstellen zu können, weniger schwer wiege als das öffentliche Interesse an einem effektiven Verbraucherschutz. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, Rechnungen über zivilrechtlich nicht bestehende und nicht durchsetzbare Forderungen zu erstellen. Die weiteren Rechtsfragen blieben der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen.

2.2. TDG Teledienstegesetz oder "Gesetz über die Nutzung von Telediensten "

Teledienste sind solche, die für die individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bildern oder Tönen bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telesehtext, Radiotext. Telekommunikation zugrunde liegt. Telebanking, Werbung, LuK Angebote etc. Anwendung des TKG

Mediendienste sind Dienste, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, auch Verteildienste in Form von Angeboten für Verkauf, Kauf und Miete, Fernsehtext, etc.

hier sind besondere journalistische Pflichten etc zu beachten, auch Recht des Betroffenen auf Gegendarstellung, Auskunftsrecht, Kennzeichnung der Werbung.

Gesetz über die Nutzung von Telediensten
Auszug

§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Herkunftslandprinzip
........
§ 6 Allgemeine Informationspflichten


Zu § 2

§ 2 Geltungsbereich

(1) 1Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations-
und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten
wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation
zugrunde liegt (Teledienste).

(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere TDG

1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),

2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel
Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und
Dienstleistungsangebote),

3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,

4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,

5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem
Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

(3) 1Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich
oder gegen Entgelt möglich ist.

und

zu § 6

§ 6 Allgemeine Informationspflichten:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation
mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das
sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs ( ...) mit Hochschul- oder einer mindestens 3-jährige Berufsausbildung geleistet wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen
worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen, die Angabe dieser Nummer.


Fall 6: Kennzeichnungspflicht gem § 6 TDG" Nicht zu klein und nicht versteckt "
1. bei der Präsentation von Waren auf der Internetseite mit der Adresse www.....de die Angaben über den Namen und die Anschrift sowie die vertretungsberechtigten Personen der Beklagten, die Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Beklagten ermöglichen einschließlich der Anschrift der elektronischen Post, die Angabe über das Handelsregister, in dem die Beklagte eingetragen ist einschließlich der Registernummer ausschließlich auf der gesonderten Seite mit der Bezeichnung "Impressum", die erreichbar ist über das Betätigen eines Button mit der Bezeichnung "Impressum", die wie in Anlage K 2 a - K 2 d abgebildet, am unteren Ende der Seite positioniert ist und den der Nutzer bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst auf der vierten Bildschirmseite erreichen kann, zu machen; und/oder
2. bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, die von der Beklagten auf der Internetseite ".... de " angeboten werden, dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, den Button mit der Bezeichnung "Bestellung abschicken" zu betätigen, ohne zuvor darüber zu informieren, wie der Vertag zustande kommt; und/oder
3. bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, die von der Beklagten auf der Internetseite ....de angeboten werden, dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, den Button mit der Bezeichnung "Bestellung abschicken" zu betätigen, ohne zuvor darüber zu informieren, ob der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.
Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, soweit dem Klageantrag betreffend die vorstehende Nr. I. 1. stattgegeben worden ist. Die Beklagte macht geltend, die Anordnung eines Links "Impressum", der durch einen einzigen Mausklick zu der Seite mit den Pflichtangaben führe, am Ende der Seite und damit im erst durch so genanntes Scrollen sichtbaren Bereich, sei verkehrsüblich, wie zahlreiche populäre Beispiele bekannter und seriöser Anbieter belegten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte, vom Landgericht unter Nr. I. 1. des Urteilsausspruchs ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die beanstandete Anbieterkennzeichnung im Internetauftritt der Beklagten genüge den Transparenzanforderungen gemäß § 6 TDG
Zusammenhänge mit den allgemeinen journalistischen Grundsätzen im TDK