Rechtswörterbuch

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Vereinsregister

 Normen 

VRV

§ 21 BGB

 Information 

1. Allgemein

Verzeichnis über alle rechtsfähigen nichtwirtschaftlichen Vereine.

In das Vereinsregister eingetragen werden können Idealvereine, d.h. Vereine, die einen nichtwirtschaftlichen Zweck verfolgen. Mit der Eintragung erlangt der Verein seine Rechtsfähigkeit.

Die Vereinsregister werden bei den Amtsgerichten geführt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Neben dem Vereinsregister wird ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der Vereine geführt, die im Register eingetragen sind (Namensverzeichnis).

2. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist neben den §§ 21 ff. BGB die Vereinsregisterverordnung.

3. Anmeldung

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Ab dem 01.08.2023 wird die Anmeldung zum Vereinsregister gemäß § 77 BGB in der dann geltenden Fassung in der Form der öffentlichen Beglaubigung mittels Videokommunikation möglich sein.

4. Eintragungen

Es wird zwischen folgenden Eintragungen unterschieden:

  • Eintragungen auf Anmeldung:

    Neben der erstmaligen Eintragung des Vereins durch eine Anmeldung des Vorstands bestehen weitere, im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete Eintragungen zur Anmeldung.

    Beispiel:

    Eine Satzungsänderung ist gemäß § 71 BGB von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.

  • Eintragungen von Amts wegen:

    Beispiel:

    Das Erlöschen des Vereins.

Ein studentischer Verein, dessen Zweck die unentgeltliche außergerichtliche Rechtsberatung der Studenten einer Universität und aller Bürger ist, kann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, weil § 7 RDG (Rechtsdienstleistungen) dem entgegensteht (OLG Brandenburg 10.09.2014 - 7 W 68/14).

5. Einsichtnahme

Das Vereinsregister, die von dem Verein zur Registereintragung eingereichten Schriftstücke und das Namensverzeichnis können von jedermann ohne Nachweis eines besonderen Interesses eingesehen werden und es können Abschriften angefertigt werden.

Andere Teile der Registerakten können gemäß § 16 VRV nur von einer inländischen Behörde, einem inländischen Notar oder bei Nachweis eines berechtigten Interesses eingesehen werden.

Das Vereinsregister hat keine positive, aber eine negative Publizität.

6. Austritt aller Mitglieder

Der Austritt aller Mitglieder eines Vereins führt zum liquidationslosen Erlöschen des Vereins (OLG Düsseldorf 22.09.2022 - 25 Wx 16/22).

 Siehe auch 

Transparenzregister

Verein - Mitgliedschaft

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - rechtsfähiger

Verein - Satzungsänderung

Verein - Zweckänderung

BGH 24.04.2012 - II ZB 8/10 (Kompetenz, satzungsändernde Beschlüsse zu fassen)

Reichert: Handbuch Vereins- und Verbandsrecht; 15. Auflage 2023

Röcken: Prüfungsrecht der Registergerichte in Vereinssachen; Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen - ZStV 2011, 105