Rechtswörterbuch

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Kommission

 Normen 

§ 383 HGB

 Information 

Wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen, handelt in Kommission (als Kommissionär).

Unabhängig von der Größe des Geschäftsbetriebes gelten für den Kommissionär die Vorschriften der Handelsgeschäfte (§§ 343 - 372 HGB) mit Ausnahme der §§ 348 - 350 HGB.

 Siehe auch 

Gutgläubiger Erwerb - Handelsrecht

Handelsvertreter

Schmidt: Neues über gesetzliche Pfandrechte an Sachen Dritter; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1