Rechtswörterbuch

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Rechnungslegung

 Normen 

PublG

§§ 238 - 342a HGB

 Information 

Pflicht zur Rechenschaft über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung. Neben Kaufleuten sind vor allem treuhänderisch tätige Personen zur Rechnungslegung verpflichtet.

Der Umfang der Rechnungslegungspflicht bei Kaufleuten unterscheidet sich nach der Art und der Größe des Unternehmens. Die gesetzlich vorgegebene Rechnungslegungspflicht wird durch den Jahresabschluss erfüllt.

Der im November 2015 eingefügte § 335 Abs. 1a HGB erweitert den Ordnungsgeldrahmen für die Sanktionierung der versäumten Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften. Es gilt nun der höhere Wert aus 10 Millionen Euro, 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes und dem zweifachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der versäumten Offenlegung gezogen wird. Richtet sich das Ordnungsgeldverfahren gegen eine natürliche Person, gilt als Obergrenze des Ordnungsgelds der höhere Wert aus 2 Millionen Euro und dem zweifachen Wert des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der versäumten Offenlegung gezogen wird. Hinsichtlich der Definition des bei juristischen Personen zu berücksichtigenden Gesamtumsatzes in dem neuen Absatz 1b wird auf § 39 Absatz 5 WpHG verwiesen

In § 335 Abs. 4 HGB ist geregelt, wann und wie ein Ordnungsgeld wegen versäumter Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen festzusetzen ist. Das Bundesamt für Justiz setzt ein Ordnungsgeld fest, wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung reagiert und entweder die Offenlegung nachgeholt oder die unterlassene Offenlegung mit dem Einspruch gerechtfertigt haben. Grundsätzlich setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld in angedrohter Höhe fest.

§ 335 Abs. 4 S. 2 HGB weicht von diesem Grundsatz ab und lässt es zu, dass das Bundesamt ein geringeres als das angedrohte Ordnungsgeld festsetzt. Für Kleinstkapitalgesellschaften, die ihre Bilanz nach Ablauf der Sechswochenfrist verspätet hinterlegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 500,00 EUR herab (Nummer 1). Für kleine Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss verspätet offengelegt haben, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 1.000,00 EUR herab (Nummer 2). War bereits ein höheres Ordnungsgeld als 2.500,00 EUR angedroht worden, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld auf 2.500,00 EUR herab (Nummer 3). Für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften bleibt es auch in diesem Fall bei der Herabsetzung nach Nummer 1 (auf 500,00 EUR) oder Nummer 2 (auf 1.000,00 EUR).

Bei geringfügiger Überschreitung der sechswöchigen Frist kann das Bundesamt das Ordnungsgeld weiter herabsetzen, auch unter die genannten Beträge (Nummer 4). Das vermeidet Härtefälle, wenn die sechswöchige Frist nur um wenige Tage überschritten wurde.

 Siehe auch 

Bilanz

Buchführung

Jahresabschluss

Rechenschaftslegungsanspruch

Blum: Unabhängigkeit des Unternehmenswerts von der Rechnungslegung des Unternehmens; Betriebs-Berater - BB 2008, 2170

Küting: Rechnungslegung nach HGB - Entwicklung und Internationalisierung der Rechnungslegung in Deutschland; Steuern und Bilanzen - StuB 2006, 1

Noodt/Grede: Die Welt ändert sich - die Rechnungslegung auch. Der Weg zur integrierten Berichterstattung; Der Betrieb - DB 2013, 714

Schmidt: Rechnungslegung: IASB und EU: Änderung der Bilanzierungsvorschriften in Folge der Finanzmarktkrise; Betriebs-Berater - BB 2008, 2337

Steinbach/Claußen: Die Bilanzierung latenter Steuern in der Liquidations-Rechnungslegung nach HGB; Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - ZInsO 2013, 1109