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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.2003, Az.: BVerwG 1 WB 4.03

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.05.2003
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 4.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Oberstleutnant Langreder und Hauptmann Wandel als ehrenamtliche Richter
am 15. Mai 2003
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1950 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2004 enden wird. Er gehört der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes an und ist dem Werdegang Luftfahrzeugtechnik (LfzT) zugeordnet. Am 9. April 1979 wurde ihm die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung (ATB) LfzT-Offizier (LfzTOffz) zuerkannt. Mit Wirkung vom 1. April 1992 wurde er zum Hauptmann (Hptm) ernannt und zum 1. Oktober 1998 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 12 eingewiesen. Vom 1. Juli 1998 bis zum 30. September 2001 war er in seinem Werdegang LfzT auf dem nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten LfzTOffz, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 121/001, beim Materialamt der Luftwaffe (MatALw) eingesetzt. Dieser Dienstposten ist im Zuge der Umgliederung des MatALw zum Luftwaffenmaterialkommando (LwMatKdo) mit Ablauf des 30. September 2001 weggefallen. Zum 1. Oktober 2001 wurde der Antragsteller durch Verfügung des Personalamts der Bundeswehr (PersABw) Nr. 1987 vom 20. September 2001 auf den zum Werdegang Materialbewirtschaftung (MatBew) gehörenden und damals nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten Materialbewirtschaftungs-Offizier (MatBewOffz) und Dezernatsleiter (DezLtr), TE/ZE 320/001, in der Fachabteilung I des LwMatKdo in K. versetzt. Die Bewertung dieses Dienstpostens wurde zum 1. April 2002 auf BesGr A 13 g angehoben.

2

Mit förmlicher Verfügung Nr. 3390 vom 17. April 2002 - dem Antragsteller eröffnet am 28. Mai 2002 - ordnete das PersABw seinen Wechsel vom Dienstposten TE/ZE 320/001 zum 1. April 2002 auf eine Planstelle der BesGr A 12 des "z.b.V." - Etats an. Auf den Dienstposten TE/ZE 320/001 wurde mit Versetzungsverfügung des PersABw Nr. 3389 vom 17. April 2002 zum 1. April 2002 Hptm L. versetzt.

3

Am 19. April 2002 erläuterten der Kommandeur (Kdr) LwMatKdo und der Personalstabsoffizier LwMatKdo dem Antragsteller in einem Gespräch, dass nach Anhebung der Dotierung seine weitere Verwendung auf dem Dienstposten TE/ZE 320/001 nicht mehr möglich sei. Es sei geplant, ihn auf einer Stelle des "z.b.V."-Etats beim LwMatKdo zu verwenden. Der Antragsteller erklärte, er wünsche nach Einarbeitung des neuen Inhabers des Dienstpostens TE/ZE 320/001 bis zu seinem Dienstzeitende in der Systemabteilung III des LwMatKdo eingesetzt zu werden.

4

Mit Schreiben vom 29. April 2002 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf dieses Gespräch seine weitere Verwendung auf dem Dienstposten TE/ZE 320/001. Ihm sei darin eröffnet worden, dass er bei der anstehenden Auswahlentscheidung für den neu dotierten Dienstposten nicht in Betracht gezogen werde, weil ihm die dienstpostengerechte Ausbildung fehle. Dieser Umstand sei aber bereits vor seiner Versetzung auf diesen Dienstposten bekannt gewesen. Allein die "Öffnung des Dienstpostens auf Stabshauptmann" könne nicht als Grund gelten, ihm den weiteren Verbleib auf diesem Dienstposten zu verwehren.

5

Im Personalgespräch am 7. Juni 2002 erläuterte der zuständige Personalführer dem Antragsteller, für den höher dotierten Dienstposten sei ein Offizier des Werdeganges MatBew ausgewählt worden, und legte ihm dar, dass er bei der Besetzung von Dienstposten der BesGr A 13 in seinem Werdegang LfzT mitbetrachtet werde. Sollte es dienstlich erforderlich sein, dass er für den zum Gründungsstab der IT-Gesellschaft der Bundeswehr kommandierten Hptm L. die Aufgaben des Dienstpostens TE/ZE 320/001 über einen Zeitraum von sechs Monaten oder länger wahrnehme, würden ihm hierfür Punkte für die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit im Beförderungsauswahlverfahren zuerkannt.

6

Den Antrag vom 29. April 2002 lehnte das PersABw mit Bescheid vom 5. Juli 2002 mit der Begründung ab, dass eine Mitbetrachtung des Antragstellers bei der Besetzung des Dienstpostens TE/ZE 320/001 unterblieben sei, weil er nicht dem insoweit erforderlichen Werdegang MatBew angehöre.

7

Da sich im August 2002 die Notwendigkeit einer voraussichtlich längeren Verwendung des - inzwischen beförderten - Stabshautpmanns (StHptm) L. beim Gründungsstab der IT-Gesellschaft abzeichnete, wurde dieser zum 1. Oktober 2002 auf eine Planstelle des "z.b.V."-Etats versetzt. Mit Verfügung des PersABw Nr. 4184 vom 16. Oktober 2002 wurde Hptm R. zum 1. Oktober 2002 auf den Dienstposten TE/ZE 320/001 versetzt und dort anschließend ebenfalls zum StHptm befördert.

8

Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. Juli 2002 gegen den Bescheid des PersABw vom 5. Juli 2002 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 zurück.

9

Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Dezember 2002, den der BMVg - PSZ I 7 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2003 vorgelegt hat.

10

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

11

Die Verfügung Nr. 3390 vom 17. April 2002 sei rechtswidrig, weil sie im Widerspruch zu der eindeutigen und unbeschränkten Versetzungsverfügung Nr. 1987 vom 20. September 2001 stehe. Mit dieser Anordnung habe ihn das PersABw bis zu seinem Dienstzeitende auf den Dienstposten TE/ZE 320/001 versetzt. Eine Zurückstufung allein mit der Begründung, dieser Dienstposten könne wegen der Höherdotierung nur noch mit einem StHptm besetzt werden, sei fehlerhaft. Denn das PersABw habe ihn in Kenntnis der künftigen Höherdotierung und ohne Vorbehalt auf den dem Werdegang MatBew angehörenden Dienstposten versetzt; wegen seiner auf diesem Dienstposten erbrachten besonderen Leistungen habe er eine Leistungsprämie in Höhe von 2.000 EUR bewilligt bekommen und sei durch Stabsbefehl vom 4. Dezember 2002 ausdrücklich nochmals als Dezernatsführer I C 2 beauftragt worden. Obwohl zum 1. Oktober 2001 oder zum 1. Januar 2002 noch drei andere Dienstposten seiner ATB bzw. seiner Ausbildung für ihn in Betracht gekommen seien, habe sich das PersABw bewusst für seinen Einsatz auf dem Dienstposten TE/ZE 320/001 entschieden und damit für ihn einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen.

12

Er beantragt,

  1. 1.

    die Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. 3390 des PersABw vom 17. April 2002 aufzuheben,

  2. 2.

    den Bescheid des PersABw vom 5. Juli 2002 und den Beschwerdebescheid des BMVg vom 5. Dezember 2002 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, seinem Antrag vom 29. April 2002 zu entsprechen,

13

hilfsweise,

festzustellen, dass die Versetzungsverfügung Nr. 1987 des PersABw vom 20. September 2001 weiterhin bestandskräftig ist.

14

Der BMVg beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

15

Es bestehe keine Verpflichtung, den nach BesGr A 13 g dotierten Dienstposten TE/ZE 320/001 mit dem Antragsteller zu besetzen. Dieser Dienstposten werde benötigt, um einen im Gegensatz zum Antragsteller zur Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 13 g (Beförderung zum StHptm) heranstehenden Hptm dienstgradgerecht verwenden zu können. Die Auswahlerwägungen des PersABw bei der Besetzung des Dienstpostens zum 1. April 2002 mit Hptm L. ließen keine Ermessensfehler erkennen. In den planmäßigen Beurteilungen zum 31. März 2000 und 31. März 1998 sei dieser Offizier jeweils besser beurteilt worden als der Antragsteller. Im Durchschnitt der Wertungen der gebundenen Beschreibung sei Hptm L. zum Termin 31. März 2000 um 0,63 Punkte und zum Termin 31. März 1998 um 0,13 Punkte besser beurteilt worden. Im Abschnitt G ("Eignung und Befähigung") habe der Antragsteller zum Termin 31. März 2000 einmal die Wertungsstufe "e" erhalten, während sie an den ausgewählten Offizier dreimal vergeben wurde. Die Beurteilung zum Termin 31. März 1998 weise beim Antragsteller den Ausprägungsgrad "B" viermal, bei dem ausgewählten Offizier hingegen sechsmal auf.

16

Zum 1. Oktober 2002 sei mit Hptm R. ebenfalls ein Offizier für den streitbefangenen Dienstposten ausgewählt worden, der ein besseres Eignungs- und Leistungsbild zeige als der Antragsteller.

17

Die beiden ausgewählten Offiziere hätten für eine Versetzung auf einen nach BesGr A 13 bewerteten Dienstposten herangestanden. Die Tatsache, dass der Antragsteller nach wie vor die Aufgaben des Dienstpostens TE/ZE 320/001 wegen Abkommandierung des Hptm L. und einer Erkrankung des Hptm R. wahrnehme, begründe keinen Anspruch auf Weiterverwendung auf diesem Dienstposten. Nach dem Erlass des BMVg - PSZ I 1 - 16-32-00/21 - vom 10. Juli 2002 dürfe ein Soldat auch mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut werden, die gemessen an seinem Dienstgrad und seiner Ausbildung anderen, auch höher bewerteten STAN-Dienstposten zugeordnet sind.

18

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ 17-1130/02 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A-D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

19

II

1.

Die Hauptanträge zu 1 und 2 sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.

20

Der Zulässigkeit des Hauptantrages zu 2 steht nicht entgegen, dass der streitige Dienstposten TE/ZE 320/001 zwischenzeitlich mit einem anderen Soldaten besetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Konkurrentenanträge, die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen beziehen, zulässig. Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [338 f.]>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97-, vom 21. September 2000 - BVerwG 1 WB 93.00 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 40 = NZWehrr 2001, 29 = NVwZ 2001, 329 = ZBR 2001, 142> m.w.N. und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - < Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 = NZWehrr 2001, 123 = ZBR 2001, 142> m.w.N.). Der Umstand, dass sowohl der zunächst für den Dienstposten ausgewählte Hptm L. als auch der anschließend ausgewählte Hptm R. zwischenzeitlich jeweils zum StHptm ernannt worden sind, steht dem nicht entgegen, weil Verwendungs- und Beförderungsentscheidungen rechtlich voneinander zu trennen sind (Beschlüsse vom 21. September 2000 - BVerwG 1 WB 93.00 - <a.a.O.> m.w.N. und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 12.02 -).

21

Die Hauptanträge zu 1 und 2 sind jedoch unbegründet.

22

a)

Die Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. 3390 des PersABw vom 17. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

23

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [26]> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675 = ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286 >). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - < BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 SG Nr. 1>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <a.a.O.> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 = NVwZ 2001, 1410 [LS]>).

24

Unter Beachtung dieser Maßgaben ist die Verfügung Nr. 3390 vom 17. April 2002 einer inhaltlichen Überprüfung durch den Senat zugänglich. Sie ist nicht bestandskräftig geworden. Nach dem in den Akten befindlichen handschriftlichen Übergabevermerk wurde sie dem Antragsteller am 28. Mai 2002 ausgehändigt. Die vom Antragsteller unter dem 30. Juli 2002 förmlich eingelegte Beschwerde richtet sich nur gegen den Bescheid des PersABw vom 5. Juli 2002. Er hatte jedoch schon vorher mit Schreiben vom 29. April 2002 einen Rechtsbehelf eingelegt, der nicht verspätet ist.

25

Die für den Beginn der Beschwerdefrist im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO maßgebliche Kenntnis von dem Beschwerdeanlass liegt nach der Rechtsprechung des Senats bei Versetzungen erst mit der Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung vor. Die Bekanntgabe der Vororientierung über die beabsichtigte Versetzung setzt die Frist noch nicht in Lauf (Beschlüsse vom 23. August 1983 - BVerwG 1 WB 14.83 - <NZWehrr 1984, 36> und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - m.w.N.). Ein Beschwerdeführer, der nach Kenntnisnahme von der Vororientierung, aber vor Erhalt der Versetzungsverfügung Beschwerde eingelegt hat, ist indessen nicht gehalten, den Rechtsbehelf nach Eröffnung der förmlichen Versetzungsverfügung zu wiederholen. Vielmehr wird der in Kenntnis der Vororientierung eingelegte Rechtsbehelf zulässig, wenn die förmliche Versetzungsverfügung dem betroffenen Soldaten bekannt gegeben wird (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63, 187 [188]>, vom 23. August 1983 - BVerwG 1 WB 14.83 - <a.a.O.> und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 -).

26

Der Antragsteller wendet sich hier gegen eine Verfügung des Dienstpostenwechsels. Durch eine Verfügung des Dienstpostenwechsels wird die Änderung der Verwendung eines Soldaten innerhalb seiner Einheit (Dienststelle) und innerhalb seines Standortes unter Wechsel der Planstelle angeordnet (Nr. 6 ZDv 14/5 Teil B 171). Für diese Änderung der Verwendung gelten nach Nr. 23 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) i.d.F. vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) die Bestimmungen über Versetzungen sinngemäß. Deshalb kann auch die vorbezeichnete Rechtsprechung des Senats zur Rechtsbehelfseinlegung bei Versetzungen auf den hier streitigen Dienstpostenwechsel übertragen werden.

27

Die beabsichtigte Umsetzung des Antragstellers durch die Verfügung Nr. 3390 ist diesem am 19. April 2002 im Sinne einer Vororientierung von dem Kdr LwMatKdo eröffnet worden. Diese Eröffnung war für den Antragsteller Anlass zu seinem Antrag vom 29. April 2002, ihn auf dem Dienstposten TE/ZE 320/001 weiter zu verwenden. Damit wandte sich der Antragsteller zugleich gegen die Anordnung des Dienstpostenwechsels. Er war nicht verpflichtet, insoweit ausdrücklich die Bezeichnung "Beschwerde" oder die Worte "ich beschwere mich" zu gebrauchen (Beschluss vom 11. April 1975 - BVerwG 1 WB 3.74 -; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 6 RNr. 32). Der Inhalt des Schreibens vom 29. April 2002 (am Ende) dokumentiert unmissverständlich, dass der Antragsteller gegen die beabsichtigte Umsetzung auf einen Dienstposten des "z.b.V."-Etats Beschwerde einlegen wollte und insoweit eine Überprüfung anstrebte. Damit hat der Antragsteller nach Kenntnisnahme von der Vororientierung, aber vor Erhalt der Verfügung Nr. 3390 einen Rechtsbehelf im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO eingelegt und war nicht gehalten, diesen Rechtsbehelf nach Eröffnung der Verfügung am 28. Mai 2002 zu wiederholen. Er hat sich allerdings in seinem Beschwerdeschreiben vom 30. Juli 2002 ausdrücklich noch einmal gegen seine "Abversetzung" von seinem Dienstposten gewandt.

28

Sein ihm nach § 3 SG zustehendes Verwendungsermessen hat der BMVg für den Bereich des Dienstpostenwechsels in Nrn. 23 und 25 der zitierten Versetzungsrichtlinien sowie in der ZDv 14/5 Teil B 171 gebunden. Nach Nr. 7 Abs. 1 b ZDv 14/5 Teil B 171 ist für einen Soldaten, der eine Stelle eines Stellenplanes innehat, der Dienstpostenwechsel anzuordnen, wenn er auf einer Planstelle zbV (auch zbV-Schüleretat) geführt werden soll, ohne dass er seine Einheit (Dienststelle) und seinen Standort wechselt. Das hierfür erforderliche dienstliche Bedürfnis (Nr. 23 i.V.m. Nr. 4 der Versetzungsrichtlinien) für einen Dienstpostenwechsel liegt u.a. dann vor, wenn der Dienstposten des Soldaten weggefallen ist oder anders dotiert wurde (Beschluss vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 75.95 -; Nr. 5 Buchst. c i.V.m. Nr. 23 der Versetzungsrichtlinien). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt - unabhängig davon, dass sich der BMVg zusätzlich auf die notwendige dienstgradgerechte Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit zwei anderen Offizieren beruft (vgl. dazu auch nachfolgend 1 b).

29

Das dienstliche Bedürfnis ergibt sich aus dem Umstand, dass der Dienstposten MatBewOffz und DezLtr, TE/ZE 320/001, beim LwMatKdo zum 1. April 2002 von BesGr A 12 auf BesGr A 13 g angehoben und damit im Sinne der Nr. 5 Buchst. c i.V.m. Nr. 23 der Versetzungsrichtlinien anders dotiert worden ist. Diesen Sachverhalt teilte das Luftwaffenamt mit Schreiben vom 25. März 2002 dem PersABw mit; der Antragsteller wurde darüber im Gespräch am 19. April 2002 informiert. Die Inanspruchnahme einer Planstelle des "z.b.V."-Etats für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum Dienstzeitende des Antragstellers wurde vom PersABw genehmigt.

30

Die danach gebundene Entscheidung des PersABw, den Dienstpostenwechsel anzuordnen, ist auch nicht aus sonstigen rechtlichen Gründen zu beanstanden.

31

Dieser Entscheidung stand insbesondere nicht eine Zusage entgegen, den Antragsteller auch weiterhin auf dem Dienstposten TE/ZE 320/001 zu verwenden. Eine die Personalführung bindende Zusicherung, die abweichend von der Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen muss (vgl. Beschluss vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [260]>), kann nur dann angenommen werden, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende, eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (Beschlüsse vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - <BVerwGE 103, 219 [f.] = Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12> und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - <a.a.O.>). Die Mitteilung einer bloßen Planungsabsicht entfaltet dagegen keine rechtliche Bindungswirkung. Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen gerade dadurch, dass ihnen erkennbar kein Selbstbindungswille zugrunde liegt (Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - <a.a.O.> und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 28>).

32

Eine Zusage über seine Weiterverwendung auf dem streitbefangenen Dienstposten im Werdegang MatBew auch nach dessen Höherdotierung ist dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem Erlass der Versetzungsverfügung Nr. 1987 vom 20. September 2001 nicht erteilt worden. Eine derartige ausdrückliche Zusicherung behauptet er selbst nicht. Demgegenüber ergibt sich aus dem Vermerk über das am 7. Juni 2002 mit dem Antragsteller geführte Personalgespräch, dass im Zeitpunkt seiner Versetzung auf den Dienstposten TE/ZE 320/001 bereits eine mögliche Höherdotierung auf BesGr A 13 g in Rede stand, die zuständigen Vorgesetzten des LwMatKdo jedoch mehrfach, zuletzt im Februar 2002, seitens des PersABw darauf hingewiesen wurden, dass der Antragsteller im Falle dieser Bewertungsanhebung nicht auf dem Dienstposten verbleiben könne; vielmehr müsse für diesen Spitzendienstposten ein besonders leistungsstarker Offizier aus dem Werdegang MatBew ausgewählt werden. Dieser Darstellung ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, sodass der Senat an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Vermerks keine Zweifel hat. Auch aus der Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zu seinem Dienstzeitende in der Versetzungsverfügung Nr. 1987 kann der Antragsteller eine Zusicherung im oben bezeichneten Sinne nicht herleiten. Vielmehr handelt es sich hier lediglich um die Mitteilung einer Planungsabsicht, aus der sich kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Verbleib in der verfügten Verwendung ergeben kann (ausdrücklich ebenso: Nr. 17 der Versetzungsrichtlinien).

33

Soweit der Antragsteller vorträgt, die Versetzungsverfügung Nr. 1987 sei in Kenntnis der demnächst beabsichtigten Höherdotierung des Dienstpostens auf BesGr A 13 g sowie des Umstandes erlassen worden, dass der Dienstposten nicht seinem Werdegang LfzT entspreche, ergibt sich daraus kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf, dass er auch nach der Höherdotierung des verfügten Dienstpostens auf diesem weiterhin verbleiben könne. Weder die Versetzungsverfügung Nr. 1987 selbst noch der vom Antragsteller geltend gemachte Verzicht des PersABw, ihn auf einen anderen A 12-Dienstposten seines Werdeganges LfzT zu versetzen, rechtfertigt die Begründung eines derartigen Vertrauens. Vielmehr war im Zeitpunkt der Versetzungsverfügung Nr. 1987 vom 20. September 2001 offen, welche Auswirkungen die Höherbewertung des Dienstpostens für die weitere Verwendung des Antragstellers (nach dem 1. April 2002) haben würde. Bei der notwendigen objektiven Betrachtungsweise durfte der Antragsteller im September 2001, als die Höherdotierung tatsächlich noch nicht feststand, nicht damit rechnen, dass er nach vollzogener Höherbewertung auf dem dann für ihn nicht mehr dienstgradgerechten Dienstposten TE/ZE 320/001 weiter verwendet würde. Insbesondere konnte der Antragsteller nicht erwarten, auf dem dann als Spitzendienstposten definierten Dienstposten ohne erneute Auswahlentscheidung des PersABw verwendet zu werden.

34

b)

Der Bescheid des PersABw vom 5. Juli 2002 und der Beschwerdebescheid des BMVg - PSZ I 7 - vom 5. Dezember 2002 sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller auf den nunmehr nach BesGr A 13 g bewerteten Dienstposten TE/ZE 320/001 zu versetzen.

35

Innerhalb seiner Verwendungsentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen stellt die Entscheidung des zuständigen Vorgesetzten, hier des PersABw, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten als den am besten Geeigneten ansieht, im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar, das gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Die gerichtliche Kontrolle hat sich insoweit darauf zu beschränken festzustellen, ob der Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <a.a.O. [340]>, vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 18>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - <Buchholz 252 § 25 SBG Nr. 1 = NZWehrr 1998, 248> und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 123.00 -). Dabei ist zu beachten, dass Soldaten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind.

36

Der sich daraus ergebende Grundsatz der Bestenauslese verlangt, dass die zuständige personalbearbeitende Stelle im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den fachlich Geeignetsten auswählt. Dabei hat sie ihre Auswahlentscheidung am Leistungsprinzip auszurichten und im Übrigen nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen sachlichen Gesichtspunkten sie entscheidendes Gewicht beimessen will, sofern dadurch das Leistungsprinzip als solches nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - <Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19>, Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <BVerwGE 86, 169 [171]>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - <a.a.O.>, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - <a.a.O.> und vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 123.00 -).

37

Soweit die Verwendung auf dem angestrebten Dienstposten ein bestimmtes Anforderungsprofil verlangt, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu beachten, dass es sich hierbei nicht um einen gerichtlich nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Festlegungen über die Anforderungen der personalführenden Stelle für die Wahrnehmung eines Dienstposten stellen vielmehr organisatorische Maßnahmen dar, mit deren Hilfe der BMVg oder die personalbearbeitende Stelle den Auftrag der Bundeswehr realisieren will. Sie stehen damit grundsätzlich außerhalb der Kriterien von Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Bundeswehr an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Vorgesetzten zu setzen. Ob und inwieweit die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Dienstaufgaben eine besondere Erfahrung bzw. eine bestimmte Vorverwendung erfordern, ist danach ebenfalls eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die inhaltlich keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - <a.a.O.> m.w.N., vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 48.00- vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 98.00 - und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <a.a.O.>).

38

Im Übrigen könnte die vom Antragsteller beantragte Versetzung auf den angehobenen Dienstposten vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn das PersABw bzw. der BMVg das ihm insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei nur mit diesem Ergebnis hätte ausüben können, mithin jede andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 12.02 - m.w.N.).

39

Hieran gemessen lassen die Erwägungen des PersABw bei der Besetzung des Dienstpostens TE/ZE 320/001 nach seiner Anhebung auf BesGr A 13 g keine rechtlichen Mängel erkennen, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnten.

40

Das PersABw hat für diesen Dienstposten als notwendiges Anforderungsprofil die Zuordnung des Inhabers zum Werdegang MatBew formuliert. Diese militärische Zweckmäßigkeitsentscheidung entzieht sich nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Senats einer gerichtlichen Nachprüfung. Der Antragsteller verfügt nach der insoweit maßgeblichen Einschätzung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle nicht über diesen Werdegang bzw. die erforderliche Vorverwendung. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seit dem 1. Oktober 2001 eine Tätigkeit im Bereich der MatBew - zwischenzeitlich vertretungsweise - wahrnimmt, ändert daran nichts.

41

Auch der im Beschwerdeverfahren vom BMVg dokumentierte Eignungs- und Leistungsvergleich führt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller bei der Besetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens nicht rechtswidrig übergangen worden ist.

42

Nach den dem Senat vorgelegten dienstlichen Beurteilungen sind die ausgewählten Offiziere, StHptm Lorber und sodann StHptm Römer, deutlich besser beurteilt worden als der Antragsteller.

43

Für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist auf den aktuellen Stand der Beurteilung abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung in der Regel eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 27.02 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 29 = NVwZ-RR 2003, 220>; vgl. ferner Urteile vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00 - <Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22 = ZBR 2002, 211 [212]> und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 -). Zur abgerundeten Bewertung des Leistungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (Beschluss vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 27.02 - <a.a.O.> m.w.N.; vgl. ferner Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 -).

44

Die für den Antragsteller ursprünglich zum 31. März 2002 erstellte planmäßige Beurteilung hat das LwMatKdo mit Verfügung vom 22. Januar 2002 aufgehoben, weil für den Antragsteller angesichts seines Dienstzeitendes am 31. Dezember 2004 gemäß Nr. 205 Abs. 1 ZDv 20/6 eine planmäßige Beurteilung zu unterbleiben hat.

45

In der danach maßgeblichen aktuellen planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2000 hat der Antragsteller in der Beurteilung der Leistungen im Beurteilungszeitraum in den Einzelmerkmalen 13mal die Stufe "6" und dreimal die Stufe "5" erhalten. In der freien Beschreibung hat er für "Eignung und Befähigung" einmal die Wertung "e" und dreimal die Wertung "d" erzielt. Demgegenüber erhielt Hptm L. in der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2000 in der gebundenen Beschreibung der Leistungen im Beurteilungszeitraum siebenmal die Wertungsstufe "7" und neunmal die Wertungsstufe "6"; seine "Eignung und Befähigung" in der freien Beschreibung wurde dreimal mit der Wertung "e" und einmal mit der Wertung "d" eingestuft. Hptm R. erhielt in der Beurteilung zum 31. März 2000 in der gebundenen Beschreibung der Leistungen im Beurteilungszeitraum dreimal die Wertungsstufe "7", zwölfmal die Wertungsstufe "6" und einmal die Wertungsstufe "5"; in der freien Beschreibung für "Eignung und Befähigung" hat er zweimal die Wertung "e" und zweimal die Wertung "6" erhalten. Damit weisen die ausgewählten Offiziere Hptm L. und Hptm R. im Bereich der gebundenen Beschreibung Durchschnittswerte von 6,43 bzw. von 6,12 auf, während der Antragsteller nur einen Durchschnittswert von 5,81 erzielte. Im Bereich der freien Beschreibung wurden "Eignung und Befähigung" der ausgewählten Offiziere mehrfach mit der Spitzenwertung "e" eingestuft, während der Antragsteller diese Wertung nur einmal erhielt.

46

In der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1998 erzielte der Antragsteller in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung "1" und viermal die Note "2", L. während Hptm zehnmal die Wertung "1" und viermal die Wertung "2" erhielt. Hptm R. wurde in der gebundenen Beschreibung zwölfmal mit Wertung "1" und dreimal mit Wertung "2" beurteilt. In der freien Beschreibung der Beurteilung zum 31. März 1998 erlangte der Antragsteller viermal den Ausprägungsgrad "B". In derselben Beurteilung erzielten die ausgewählten Offiziere Hptm L. hingegen sechsmal bzw. Hptm R. fünfmal den Ausprägungsgrad "B".

47

Damit weisen die planmäßigen Beurteilungen zum 31. März 2000 insgesamt einen deutlichen Eignungsvorsprung der ausgewählten Offiziere gegenüber dem Antragsteller auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Beurteilung zum 31. März 1998. Wenngleich hier Hptm L. in der gebundenen Beschreibung gegenüber dem Antragsteller fast die gleichen Werte zeigt, sind sowohl er als auch Hptm R. in der freien Beschreibung deutlich besser beurteilt worden als den Antragsteller. Schon angesichts dieses unterschiedlichen Eignungs- und Leistungsbildes ist die Auswahlentscheidung des PersABw für Hptm L. und sodann für Hptm R. rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass der Antragsteller und die ausgewählten Offiziere zum 31. März 2000 in gleicher Weise als förderungswürdig in der Stufe "E" bezeichnet worden sind, vermag den dargelegten Eignungsvorsprung der beiden ausgewählten Offiziere nicht in Frage zu stellen.

48

Die Entscheidung des PersABw leidet auch nicht deshalb an rechtlichen Mängeln, weil der Antragsteller zurzeit weiterhin die Aufgaben des Dienstpostens TE/ZE 320/001 wahrnimmt. Mit den ausgewählten Offizieren wurden Soldaten auf diesen Dienstposten versetzt, die nicht nur gegenüber dem Antragsteller einen deutlichen Eignungsvorsprung aufwiesen, sondern auch für die Versetzung auf einen nach BesGr A 13 g bewerteten Dienstposten heranstanden. Dies ergibt sich u.a. aus den Verwendungsvorschlägen und Verwendungshinweisen in den beiden zitierten Beurteilungen der ausgewählten Offiziere. Nach dem Erlass des BMVg - PSZ I 1 - 16-32-00/21 - vom 10. Juli 2002 ist es zulässig, einen Soldaten auch mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die gemessen an seinem Dienstgrad und seiner Ausbildung anderen, auch höher bewerteten STAN-Dienstposten zugeordnet sind. Die vom Antragsteller zurzeit wahrgenommenen Aufgaben des höher bewerteten Dienstpostens TE/ZE 320/001 begründen danach keinen Anspruch, unabhängig von der maßgeblichen Beurteilungslage für diesen Dienstposten ausgewählt zu werden. Die Wahrnehmung der Aufgaben auf dem höherwertigen Dienstposten kann dazu führen, dass ihm in einem künftigen Beförderungsauswahlverfahren zusätzliche Punkte zuerkannt werden. Über die näheren Voraussetzungen ist der Antragsteller im Personalgespräch am 7. Juni 2002 informiert worden.

49

Erweisen sich danach die Hauptanträge des Antragstellers als unbegründet, so führt auch sein Hilfsantrag nicht zum Erfolg.

50

2.

Der Hilfsantrag festzustellen, dass die Versetzungsverfügung Nr. 1987 vom 20. September 2001 weiterhin bestandskräftig ist, ist unzulässig.

51

Zwar ist - über den ausdrücklichen Wortlaut des § 43 Abs. 1 VwGO hinaus - grundsätzlich auch ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes möglich. An einem solchen Antrag kann der durch einen Verwaltungsakt Begünstigte genau so ein Interesse haben wie der Belastete an der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 RNr. 7 b). Dieses nach § 43 Abs. 1 VwGO statthafte Klageziel unterliegt aber ebenfalls der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO, der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet (Beschlüsse vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 35.95 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 6> m.w.N., vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 - <BVerwGE 113, 158 [160] = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 27 = NZWehrr 1998, 26 = NVwZ 1998, 403 = ZBR 1998, 242>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 26 = NZWehrr 1998, 167> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 63.01 -). Hiernach ist ein allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn das mit ihm verfolgte Rechtsschutzziel mit einem Anfechtungs- oder Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsantrag angestrebt werden könnte. Die Fortdauer der Bestandskraft der Verfügung Nr. 1987 vom 20. September 2001 ist bereits Gegenstand einer rechtlichen Prüfung im Rahmen des Hauptantrages zu 1 gewesen. Im Übrigen konnte der Antragsteller sein Rechtsschutzziel, entsprechend dieser Verfügung weiter auf dem nunmehr höher dotierten Dienstposten TE/ZE 320/001 verwendet zu werden, auch mit einem Verpflichtungsantrag verfolgen. Dies hat er mit seinem Hauptantrag zu 2 getan.

52

Angesichts dieser Rechtslage kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Antragsteller für seinen Feststellungsantrag ein berechtigtes Interesse dargelegt hat.

Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Langreder
Wandel