Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.2002, Az.: BVerwG 1 WB 63.01
Antrag eines Soldaten auf Zeit für einen Wechsel zu einem Ausbildungsgang mit Studium in dem Studienfach Pädagogik; Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ablehnungsbescheiden; Subsidiarität der Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 63.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 29954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Arndt und Oberleutnant Wernath als ehrenamtliche Richter
am 21. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der 1979 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 30. Juni 2010 festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren. Zum Leutnant wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 2001 ernannt. Seit 1. April 2000 wird er bei der 4./Raketenartilleriebataillon ... in S. verwendet, wo er seit 1. Juli 2001 als Zugführer im Praktikum eingesetzt ist.
In seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr vom 10. Dezember 1997 beantragte er die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD) mit Studium. Die am 7. Februar 1998 von der Offizierbewerberprüfzentrale (OPZ) in K. durchgeführte Eignungsprüfung für den Ausbildungsgang mit Studium ergab für die vom Antragsteller in erster Linie angestrebten Studienfächer Vermessungs- und Bauingenieurwesen sowie Wirtschafts- und Organisationswissenschaften die Studienempfehlung 3 (nicht empfohlen) und für das außerdem von ihm genannte Studienfach Geschichte die Studienempfehlung 2 (mit Einschränkung empfohlen). Daraufhin wurde er mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr (PersABw) vom 23. März 1998 zum 1. Juli 1998 als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD eingestellt und in einen Ausbildungsgang ohne Studium eingereiht.
Die von ihm in den Jahren 1998, 1999 und 2000 beantragten Wechsel in einen Ausbildungsgang mit Studium lehnte das PersABw mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden ab.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2001 beantragte der Antragsteller erneut den Wechsel zu einem Ausbildungsgang mit Studium in dem Studienfach Pädagogik. Nachdem die OPZ am 17. August 2001 für diese Fachrichtung ebenfalls die Studienempfehlung 3 (nicht empfohlen) abgegeben hatte, lehnte das PersABw den Antrag mit Bescheid vom 21. August 2001 ab.
Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 25. September 2001 zurück.
Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. Oktober 2001, den der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2001 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die negativen Studienempfehlungen der OPZ seien unzutreffend. Sein Bemühen um Übernahme in einen Ausbildungsgang mit Studium belege bereits hinreichend sein Interesse an einem Studium. Aufgrund seiner bisherigen Verwendung als Ausbilder, Führer und Erzieher habe er erkannt, dass er pädagogische Fähigkeiten besitze, die er mit Hilfe eines entsprechenden Studiums ausbauen und verstärken könne.
Den zunächst gestellten Antrag, den BMVg zu verpflichten, ihn in den Ausbildungsgang mit Studium im Studiengang Pädagogik einzuplanen, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. November 2001 dahingehend geändert, dass er nunmehr die Feststellung begehrt,
dass die ablehnenden Bescheide vom 21. August 2001 und vom 25. September 2001 rechtswidrig gewesen sind.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Im Anschluss an die Eignungsfeststellung vom 7. Februar 1998 habe die OPZ in den Prüfberichten vom 17. August 2001 und vom 24. September 2001 einen Studienerfolg des Antragstellers auch im Fach Pädagogik als sehr zweifelhaft bezeichnet und deshalb seine Übernahme in diesen Studiengang nicht empfohlen. Der Prüfbericht vom 24. September 2001 sei umfassend und aktuell und bewerte die Erfolgsaussichten für das Studium unter Berücksichtigung aller vom Antragsteller vorgetragenen Aspekte. Ein Wechsel des Ausbildungsganges komme danach nicht in Betracht.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 894/01 -, die Akte der OPZ sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen bei der Beratung vor.
II
Der Antrag festzustellen, dass die Bescheide des PersABw und des BMVg rechtswidrig gewesen sind, ist unzulässig, da der Antragsteller sein Rechtsschutzziel mit einem Verpflichtungsantrag hätte geltend machen müssen.
Das PersABw hat das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers, ihm den Wechsel vom Ausbildungsgang ohne Studium in einen Ausbildungsgang mit Studium zu gestatten, mit Bescheid vom 21. August 2001 abgelehnt. Dieses Begehren hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt, da der Antragsteller seinen Wechselantrag vom 13. Mai 2001 ohne zeitliche Beschränkung gestellt hat. Da somit das eigentliche Rechtsschutzziel des Antragstellers nach wie vor erreicht werden könnte, fehlt es an einer für die Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wesentlichen Voraussetzung (vgl. Beschluss vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 31.96 - m.w.N.).
Damit steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags vom 15. November 2001 die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, der auf Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet (Beschlüsse vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 35.95 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 6 m.w.N.>, vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 31.96-, vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 - < BVerwGE 113, 158 [160] = Buchholz 236.1 § 10 Nr. 27 = NZWehrr 1998, 26 = NVwZ 1998, 403 = ZBR 1998, 242 > und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 76, 77.97 -). Hierauf hat der Senat den Antragsteller mit Schreiben vom 11. Januar 2002 ausdrücklich hingewiesen.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Arndt
Wernath