Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.2002, Az.: BVerwG 1 WB 12.02
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 12.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 29626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Klos und Oberstleutnant Scheibe als ehrenamtliche Richter
am 16. Mai 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1953 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2015 endet. Zum Oberfeldarzt wurde er am 29. August 1985 ernannt. Seit 1. Juli 1995 wird er als Gebietsarzt für Orthopädie auf einem nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 15 bewerteten Dienstposten "Sanitätsstabsoffizier Arzt/Sanitätsstabsoffizier Orthopäde" im Bundeswehrsanitätszentrum (BwSanZ) B. verwendet.
Mit Schreiben vom 15. August 2001 teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit, dass er bei der Beratung des Personalberaterausschusses beim Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr über die Nachbesetzung des Dienstpostens des Leiters BwSanZ B. mitbetrachtet, aber nicht ausgewählt worden sei. Die Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 5. Dezember 2001 zurück.
Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Dezember 2001, den der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2002 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Er sei im Vergleich zu dem ausgewählten Bewerber leistungsstärker, befähigter und geeigneter und 1999 mit 6,13 Punkten besser beurteilt worden als Dr. S., der lediglich 5,94 Punkte erreicht habe. Letztlich komme es hierauf aber nicht an, da der ausgewählte Soldat bereits das Anforderungsprofil des hier streitigen Dienstpostens nicht erfülle. Im Gegensatz zu Dr. S. sei er Facharzt für Orthopädie und berechtigt, die Zusatzbezeichnungen Chirotherapie sowie Sport- und Betriebsmedizin zu führen. Das Betreiben einer Bettenstation zur stationären Behandlung von Soldaten aus dem Standortbereich sei ohne kurative Erfahrung, über die der ausgewählte Bewerber ebenfalls nicht verfüge, nicht möglich. Entsprechendes gelte für die wahrzunehmenden betriebsärztlichen Aufgaben. Seine organisatorischen Fähigkeiten habe er dadurch unter Beweis gestellt, dass er fünf Jahre als Leiter des BwSanZ L. tätig gewesen sei und die Facharztgruppe Orthopädie im BwSanZ B Aufgebaut habe. Als Leiter des BwSanZ L. sei er zudem Disziplinarvorgesetzter gewesen. Da er bereits mehrfach für einen Dienstposten der BesGr A 16 mitbetrachtet worden sei, gehe ersichtlich auch der BMVg davon aus, dass er für die Übertragung einer solchen Aufgabe durchaus in Betracht komme.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Grundsätzlich seien sowohl der Antragsteller als auch der ausgewählte Soldat für den Dienstposten geeignet. Die Tätigkeit als Leiter des BwSanZ B. umfasse jedoch schwerpunktmäßig Führungs- und Organisationsaufgaben, sodass in besonderem Maße Fähigkeiten auf den Gebieten der Menschenführung und der Einsatz- und Betriebsführung sowie Teamfähigkeit erforderlich seien. Die fachliche Qualifikation des Leiters sei demgegenüber - auch wegen der im BwSanZ vorhandenen Fachärzte - von nachrangiger Bedeutung. Zwar sei der Antragsteller in der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1999 im Abschnitt F. mit einem Schnitt von 6,13 gegenüber 5,94 geringfügig besser beurteilt worden als der ausgewählte Soldat; im Abschnitt G. habe er die Wertungsstufe "e" nur zweimal, Dr. S. hingegen dreimal erhalten. Dessen bessere Bewertung beziehe sich insbesondere auf das Merkmal G.03 "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung", das für die Aufgabe des Leiters des BwSanZ B. von erheblicher Bedeutung sei. In den planmäßigen Beurteilungen von 1993 und 1995 habe Dr. S. im Vergleich zum Antragsteller bessere Durchschnittswerte in der gebundenen Beschreibung und zudem häufiger den Ausprägungsgrad "B" erhalten. Der breit gefächerte Verwendungsaufbau des ausgewählten Soldaten und seine Fähigkeit auf dem Gebiet der Menschenführung sowie seine Teamfähigkeit ließen ihn für die Besetzung des Dienstpostens des Leiters BwSanZ B. besonders geeignet erscheinen. Demgegenüber komme seiner fehlenden Qualifikation als Facharzt wesentlich geringere Bedeutung zu. Die unbestreitbar umfassenden Kenntnisse und Erfahrungen des Antragstellers auf dem Gebiet der truppen- und fachärztlichen Versorgung könnten nicht als gleichwertige Vorbereitung auf die Leitung eines großen BwSanZ angesehen werden. Weder kurative Praxiserfahrung noch die Qualifikation als Betriebsarzt seien hierfür unabdingbare Voraussetzungen, weil nach der Dienstpostenbeschreibung der Leiter BwSanZ B. schwerpunktmäßig mit der Wahrnehmung von Führungsaufgaben betraut sei.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 1027/01 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen bei der Beratung vor.
II
Der Antrag des Antragstellers, den BMVg unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihn auf den nach BesGr A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters BwSanZ B. zu versetzen, ist zulässig.
Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der streitige Dienstposten zwischenzeitlich mit einem anderen Soldaten besetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Konkurrentenanträge, die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen beziehen, zulässig (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [338 f.]> und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - < Buchholz 236.1 § 3 Nr. 23 = NZWehrr 2001, 123 = ZBR 2001, 141 > m.w.N.). Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <a.a.O.>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 - und vom 21. September 2000 - BVerwG 1 WB 93.00 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 40 = NZWehrr 2001, 29 = NVwZ 2001, 329 = ZBR 2001, 142> m.w.N.). Der Umstand, dass der ausgewählte Soldat zwischenzeitlich zum Flottenarzt ernannt worden ist, steht dem nicht entgegen, da Verwendungs- und Beförderungsentscheidungen rechtlich voneinander zu trennen sind (Beschluss vom 21. September 2000 - BVerwG 1 WB 93.00 - <a.a.O.> m.w.N.).
Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Die Entscheidung, wen der zuständige Vorgesetzte bei der Besetzung eines Dienstpostens unter den in Betracht kommenden Bewerbern für den Geeignetsten hält, stellt einen ihm vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, der gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Insbesondere bleibt es seiner Einschätzungsprärogative überlassen, welchem Qualifikationsmerkmal er für seine Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern dadurch das Leistungsprinzip als solches nicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - < Buchholz 232 § 8 Nr. 19 >; Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <BVerwGE 86, 169 [171]>, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 - < Buchholz 236.1 § 3 Nr. 22 = ZBR 2001, 31 = DVBl 2001, 144 [LS] > m.w.N.).
Die vom Antragsteller beantragte Versetzung auf den Dienstposten des Leiters BwSanZ Bonn könnte im Übrigen vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn der BMVg das ihm insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei nur mit diesem Ergebnis hätte ausüben können, mithin jede andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. Beschlüsse vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [f.]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [ff.]>, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 - <a.a.O.> m.w.N.). Das ist nicht der Fall.
Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG). Der danach zu beachtende Grundsatz der Bestenauslese besagt, dass die zuständige personalbearbeitende Stelle im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den fachlich Geeignetsten auszuwählen hat.
Der Antragsteller ist entgegen seiner Auffassung bei der Besetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens nicht rechtswidrig übergangen worden.
Zwar erzielte er in der zum 30. September 1999 erstellten planmäßigen Beurteilung im Durchschnittswert der gebundenen Beschreibung mit 6,13 eine geringfügig bessere Bewertung als der ausgewählte Bewerber Dr. S. mit 5,94. Dafür erhielt dieser im Abschnitt G. "Eignung und Befähigung" dreimal die Wertungsstufe "e", insbesondere auch hinsichtlich des Merkmals "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung", während der Antragsteller insoweit nur mit "d" bewertet wurde und im Übrigen nur zweimal die Wertungsstufe "e" erhielt. In den zwei vorangegangenen planmäßigen Beurteilungen hatte Dr. S. jeweils bessere Durchschnittswerte in der gebundenen Beschreibung und mehrfach den Ausprägungsgrad "B", insbesondere auch in Bezug auf das Einzelmerkmal "Fähigkeit zur Menschenführung" erhalten.
Der BMVg ist berechtigt, Auswahlentscheidungen bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern auf zusätzliche sachliche Gesichtspunkte zu stützen. Dabei kann er im Rahmen der von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung insbesondere spezielle Erfahrungen und Vorverwendungen der in Betracht kommenden Bewerber berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 23. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 136.90 - <DokBer B 1992, 5>, vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 51.93 - <NZWehrr 1994, 163 = ZBR 1994, 278 = RiA 1995, 135> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <NVwZ-RR 2001, 675 >; vgl. zum Anforderungsprofil ferner Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - < Buchholz 232 § 8 Nr. 54 = DÖV 2001, 1044 = NVwZ-RR 2002, 47 = DVBl 2002, 132> jeweils m.w.N.).
Hieran gemessen sind die der Auswahlentscheidung des BMVg zugrunde liegenden Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Der ausgewählte Soldat weist aufgrund seiner bisherigen Verwendungen eine deutlich größere Erfahrung bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben auf. Die Bewertung des BMVg, dass das Anforderungsprofil des Dienstpostens des Leiters des BwSanZ B. schwerpunktmäßig Führungsfähigkeiten verlangt, ist als Akt wertender Erkenntnis einer gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglich (Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 - < a.a.O. > und Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - <a.a.O.>). Wenn deshalb dem Mitbewerber bei der Besetzung des streitigen Dienstpostens der Vorrang eingeräumt wurde, hält sich das im Rahmen des dem BMVg insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Facharztqualifikation des Antragstellers und seine kurative Erfahrungen konnten demgegenüber ohne Verstoß gegen § 3 SG geringer gewichtet werden.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass eine kurative Praxiserfahrung deshalb unverzichtbar sei, weil der Betrieb einer Bettenstation zur Aufgabe des BwSanZ B. gehöre, verkennt er, dass dies nicht bedeutet, dass diese Station vom Leiter BwSanZ persönlich betreut werden müsse. Im BwSanZ B. stehen für die Wahrung dieser Aufgabe in ausreichendem Maß andere Ärzte - auch mit entsprechender Facharztqualifikation - zur Verfügung.
Schließlich kann der Antragsteller auch nicht aus der Tatsache, dass er bereits mehrfach für eine Verwendung auf einem nach BesGr A 16 bewerteten Dienstposten mitbetrachtet wurde, einen Anspruch darauf herleiten, tatsächlich auf einen solchen Dienstposten versetzt zu werden.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Klos
Scheibe