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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.2001, Az.: BVerwG 1 WB 123.00

Versetzung auf den Dienstposten des Kommandeurs; Grundsatz der Bestenauslese; Auswahlkriterien für eine höherwertige Verwendung; Ermessensfehlerhaftigkeit der Besetzungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 123.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Holste und Oberstleutnant Schneider als ehrenamtliche Richter
am 6. März 2001
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1945 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2003 endet. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 wurde er zum Oberstleutnant ernannt und zum 1. Oktober 1993 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 15 eingewiesen. Im Anschluss an eine Verwendung als Kommandeur des Flugabwehrregiments (FlaRgt) ... in H. vom 1. April 1990 bis 30. September 1993 war er vom 1. Oktober 1993 bis 30. September 2000 im Heeresamt (HA) in Köln in verschiedenen Funktionen und Abteilungen tätig. Seit 1. Oktober 2000 leistet er im Bundesministerium der Verteidigung als Referent im Führungsstab des Heeres Dienst.

2

Mit Schreiben vom 23. März 2000 beantragte er seine Versetzung auf den Dienstposten des Kommandeurs des gemischten Flugabwehrregiments (gem-FlaRgt) ... in W. oder des gemischten Flugabwehrlehrregiments (gem-FlaLehrRgt) ... in R.. Beide Dienstposten sind nach BesGr A 16 bewertet. Mit Bescheid vom 8. Mai 2000 lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller habe nach dem Grundsatz der Bestenauslese bisher nicht für eine höherwertige Verwendung ausgewählt werden können. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 zurück.

3

Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2000 dem Senat vorgelegt hat.

4

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

5

Die Entscheidung über die Besetzung der von ihm begehrten Dienstposten weise Ermessensfehler auf. Er sei sowohl nach seinem bisherigen Verwendungsaufbau, insbesondere im Generalstabsdienst, als auch nach seinen Beurteilungen und Leistungen hierfür der geeignetere Bewerber. Seine Verwendungsvorschläge hätten sich regelmäßig auf Dienstposten der BesGr A 16/B 3 erstreckt. Dass in der letzten Beurteilung kein Vorschlag für die Verwendung nach BesGr B 3 mehr ausgesprochen worden sei, beruhe allein darauf, dass im Hinblick auf sein Dienstzeitende eine solche Verwendung nicht mehr realisierbar gewesen sei. Die entsprechende Eignung habe ihm damit jedoch nicht abgesprochen werden sollen. Der BMVg handle ermessensfehlerhaft, wenn er ihn über Jahre auf herausgehobenen Dienstposten auf Amtsebene einsetze und ihn dann darauf verweise, dass er auf Grund seines Verwendungsaufbaues nicht über die nötige Erfahrung für eine Tätigkeit in der Truppe verfüge.

6

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Den ausgewählten Offizieren sei schon deshalb der Vorrang einzuräumen gewesen, weil sie insgesamt, wenn auch nur geringfügig, besser beurteilt seien. Darüber hinaus erwiesen sie sich im Hinblick auf das Verwendungsbild, insbesondere auf Grund ihrer weiterreichenden Erfahrung auf Korpsebene, gemessen an dem Anforderungsprofil der beiden Dienstposten, als besser geeignet. Die unbestritten hochwertigen Verwendungen des Antragstellers bildeten demgegenüber keine besondere Vorbereitung auf die von ihm angestrebte Verwendung als Kommandeur des gemFlaRgt.

8

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 968/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

9

II

Der Antrag des Antragstellers, den BMVg unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihn auf einen der beiden streitigen Dienstposten zu versetzen, ist zulässig.

10

Seiner Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die vom Antragsteller beanspruchten Stellen zwischenzeitlich mit anderen Soldaten besetzt sind, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Konkurrentenanträge, die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen beziehen, zulässig (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 >, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 - und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 116.00 -). Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wieder wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - < a.a.O. >, vom 10. März 1998- BVerwG 1 WB 54.97 -, vom 21. September 2000 - BVerwG 1 WB 93.00 - <NVwZ 2001, 329 > m.w.N. und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 116.00 -).

11

Das ist nicht der Fall, sodass der Antrag in der Sache erfolglos bleiben muss.

12

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>, vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - < Buchholz 236.1 § 3 Nr. 18 > und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - < Buchholz 252 § 23 Nr. 1 = NZWehrr 1998, 248 >). Die Entscheidung des BMVg, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten als den am besten Geeigneten ansieht, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar, das gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Die gerichtliche Kontrolle hat sich insoweit darauf zu beschränken festzustellen, ob der Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dabei ist zu beachten, dass Soldaten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <a.a.O. S. 340 >, vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - < a.a.O. > und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - < a.a.O. >).

13

Der sich daraus ergebende Grundsatz der Bestenauslese verlangt, dass die zuständige personalbearbeitende Stelle im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den fachlich geeignetsten auswählt. Dabei hat sie ihre Auswahlentscheidung am Leistungsprinzip auszurichten und im Übrigen nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen sachlichen Gesichtspunkten sie entscheidendes Gewicht beimessen will (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <BVerwGE 86, 169 [171]>, vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 75.95-, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - < a.a.O. >, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - <zur Veröffentlichung vorgesehen > und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 98.00 -). Hieran gemessen begegnet die Entscheidung des BMVg keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

14

Der Antragsteller ist entgegen seiner Auffassung bei der Besetzung der von ihm begehrten Dienstposten nicht rechtswidrig übergangen worden.

15

Insbesondere die in den zum 30. September 1999 erstellten planmäßigen Beurteilungen der Bewerber zum Ausdruck kommenden Leistungsbilder ergeben einen - wenn auch nur geringfügigen - Eignungsvorsprung der ausgewählten Soldaten. Während der Antragsteller in der gebundenen Beschreibung einen Schnitt von 5,93 aufweist, beträgt dieser für die beiden anderen Bewerber 6,0. Auch wenn dieser Unterschied derart gering ist, dass er für sich allein betrachtet nicht zwingend zugunsten der ausgewählten Offiziere spricht, erweist sich die Auswahlentscheidung gleichwohl nicht als ermessensfehlerhaft.

16

Der BMVg ist nämlich berechtigt, Auswahlentscheidungen auf zusätzliche Gesichtspunkte zu stützen, wobei es seiner gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Einschätzungsprärogative überlassen bleibt, welchen Qualifikationsmerkmalen er dabei das größere Gewicht beimisst, sofern er dadurch das Leistungsprinzip als solches nicht in Frage stellt (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - < Buchholz 232 § 8 Nr. 19 >, Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <BVerwGE 86, 169 [171]>, vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 27.94 -, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 -, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 71.98-, vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 87.98 -, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 27.00 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 -). Dabei kann er im Rahmen der von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung insbesondere spezielle Erfahrungen und Vorverwendungen der in Betracht kommenden Bewerber berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 23. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 136.90 - <DokBer B 1992, 5>, vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206 >, vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 51.93 - <NZWehrr 1994, 163 = ZBR 1994, 278 >, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 46.99 - und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 48.00 - m.w.N.)

17

In Anwendung dieser Grundsätze lassen die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen des BMVg keine Rechtsfehler erkennen. Die ausgewählten Offiziere weisen auf Grund ihrer Verwendungen im Stab des ... Korps/I. D/NL-Korps bzw. im Stab des ... (GE/US) Korps wesentlich weiterreichende Erfahrungen auf Korps- und Divisionsebene auf als der Antragsteller. Wenn diesen Soldaten deshalb der Vorzug eingeräumt wurde, hält sich dies im Rahmen des dem BMVg zustehenden Beurteilungsspielraums. Auch die dem Antragsteller gegenüber bestehende Fürsorgepflicht gebietet es nicht, ihm einen herausgehobenen Dienstposten in der Truppe zu übertragen, wenn für eine solche Verwendung Bewerber mit deutlich größerer Erfahrung zur Verfügung stehen.

18

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Holste
Schneider