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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.2002, Az.: BVerwG 1 WB 33.02

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 33.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 29644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Major Träger und Hauptfeldwebel Berg als ehrenamtliche Richter
am 14. November 2002
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1956 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2009 endet. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 5. Oktober 1995 ernannt. Vom 1. Juli 1997 bis zum 4. August 2002 war er in der Elektronikstaffel des Jagdgeschwaders ... (JG ...) in L. auf dem Dienstposten Luftfahrzeugelektronikmechanikermeister (LfzEloMechMstr) F-4F/MiG-29 - neu: Luftfahrzeugavionik-Feldwebel F-4F/MiG-29 Ausrüstung (LAV Fw F-4F/MiG-29 AUS) -, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 130/001, eingesetzt. Seit dem 5. August 2002 wird er auf dem Dienstposten Stabsdienstfeldwebel (StDFw) und LAV Fw MiG-29 AUS, TE/ZE 980/114, beim Luftwaffenmaterialkommando (LwMatKdo) in K. verwendet.

2

Im Zuge der Einnahme der Luftwaffenstruktur 5 hat das mit den Waffensystemen F-4F und MiG-29 ausgerüstete JG ... zum 1. Oktober 2002 auf eine neue Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) für den Eurofighter (EF)-2000 umgegliedert. Die MiG-29 wird mit Ablauf des 31. März 2004 außer Dienst gestellt werden; damit fällt der vom Antragsteller in L. innegehabte Dienstposten TE/ZE 130/001 zum 1. April 2004 weg. Dementsprechend wurde dem Antragsteller im Personalgespräch am 6. Juni 2000 durch die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) die Absicht eröffnet, ihn ab Mitte 2004 nicht mehr am Standort L. zu verwenden.

3

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Oktober 2000 lehnte die SDL den Antrag des Antragstellers auf Versetzung in den Stab der Technischen Gruppe des JG ... oder - nach Außerdienststellung der MiG-29 - an einen Standort in der näheren Umgebung von L. ab.

4

Ausweislich der Niederschrift über das Personalgespräch am 7. November 2000 plante die SDL, den Antragsteller vorbehaltlich der Entscheidung über das Inkrafttreten der neuen STAN EF-2000 für das JG 73 "S" und sonstiger organisatorischer Änderungen hinsichtlich des vorgesehenen Dienstpostenumfanges bis zum 31. März 2004 als LfzEloMechMstr MiG-29 im JG ... zu verwenden. Seine Umschulung auf den EF-2000 war nicht vorgesehen.

5

Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 teilte die SDL dem JG ... und dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, ihn mit sofortiger Wirkung auf den Dienstposten StDFw und LfzEloMechMstr MiG-29 beim LwMatKdo in K. zu versetzen. Dieser Personalmaßnahme widersprach der Antragsteller und machte geltend, dass seine Ehefrau seit über zwanzig Jahren an einer chronischen Heuschnupfen-Asthma-Allergie leide, weshalb ihr ärztlicherseits ein Aufenthalt in Küstennähe empfohlen worden sei. Daher habe er bisher immer Verwendungen im Norden angestrebt und erhalten. Seine Ehefrau habe im Übrigen nach längerer Arbeitslosigkeit im September 1998 wieder eine berufliche Anstellung gefunden. Der vorgesehene Dienstposten beim LwMatKdo werde vermutlich nur befristet besetzt. Insoweit vermisse er für seine Anschlussverwendung Planungssicherheit. Schließlich habe ihm die SDL in Personalgesprächen seinen Verbleib im JG ... bis März 2004 zugesichert.

6

Mit Bescheid vom 14. März 2002 teilte die SDL dem Antragsteller mit, dass an der vorgesehenen Versetzung nach K. auch unter Berücksichtigung der von ihm und der Vertrauensperson vorgebrachten Gründe mit Wirkung vom 1. Juli 2002 festgehalten werde.

7

Mit förmlicher Verfügung Nr. 0112 vom 4. April 2002 verfügte die SDL die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten TE/ZE 980/114 beim LwMatKdo in K. zum 1. Juli 2002 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2005. Der Dienstantritt wurde in der 2. Korrektur zur Versetzungsverfügung vom 3. Juni 2002 auf den 5. August 2002 festgelegt. Die Umzugskostenvergütung wurde zugesagt.

8

Die Beschwerde des Antragstellers vom 9. und 15. April 2002 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 27. Juni 2002 zurück.

9

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. Juli 2002 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 8. August 2002 dem Senat vorgelegt.

10

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

11

Die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie seine besondere persönliche Situation nicht hinreichend berücksichtige. Ein vollständiger Umzug nach K. sei vor allem seiner Ehefrau nicht zuzumuten, weil sie an chronischem Asthma leide. Die behandelnden Privatärzte hätten unter dem 13. Februar 2002 und dem 2. Mai 2002 von einem Wohnort in Ballungsgebieten dringend abgeraten und stattdessen einen Aufenthalt seiner Ehefrau in Küstennähe bzw. im Hochgebirge empfohlen. Diese Empfehlungen habe die SDL missachtet. Der Dienstposten im LwMatKdo sei schon seit dem 1. Oktober 2001 nicht besetzt. Es sei unerfindlich, warum plötzlich ein dienstliches Bedürfnis bestehe, ihn so schnell wie möglich auf diesen Dienstposten zu versetzen. Mit der Versetzung entstünden seiner Familie erhebliche finanzielle Probleme, die nach dem Wegfall der Trennungsgeld- und Reisekostenerstattungen eine nicht hinzunehmende Härte darstellten. Der Versetzungsentscheidung stehe auch entgegen, dass seine Ehefrau nach längerer Arbeitslosigkeit im Umkreis von Laage wieder eine berufliche Aufgabe gefunden habe; darüber hinaus habe er mit seiner Ehefrau für die Mutter bzw. Schwiegermutter zu sorgen. Ihm sei außerdem bekannt geworden, dass ab Oktober 2002 beim JG ... ein neuer Dienstposten für Controlling (KLV) eingerichtet werden solle. Für diesen Dienstposten habe er sich beworben.

12

Er beantragt,

die Versetzungsverfügung der SDL vom 4. April 2002 in der Fassung der 1. Korrektur vom 21. Mai 2002 und der 2. Korrektur vom 3. Juni 2002 aufzuheben.

13

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Im Rahmen der Luftwaffenstruktur 5 sei zum 1. Oktober 2001 das Materialamt der Luftwaffe zum LwMatKdo umgegliedert worden. Im Zuge des damit einhergehenden Dienstpostenaufwuchses sei dort der Dienstposten TE/ZE 980/114 seit dem 1. Oktober 2001 frei und mit einem Soldaten aus einer technischen Vorverwendung des Waffensystems MiG-29, möglichst aus der Fachtätigkeit LfzEloMechMstr bzw. LAV Fw MiG-29 AUS zu besetzen. Der Antragsteller sei aufgrund seiner Ausbildung und seiner spezifischen Vorverwendungen für diesen Dienstposten uneingeschränkt geeignet. Da dieser Dienstposten erst zum 31. Dezember 2005 wegfalle, müsse er noch nachbesetzt werden. Der zweite Soldat in der Fachverwendung des Antragstellers im JG ... stehe für die Verwendung im LwMatKdo nicht zur Verfügung, weil er entsprechend der neuen STAN EF-2000 des JG 73 "S" für den Einsatz an diesem Waffensystem am Standort Laage konkret eingeplant sei und die SDL für ihn die Umschulung auf den EF-2000 bereits eingeleitet habe. Mit der Außerdienststellung der MiG-29 falle der zuvor vom Antragsteller innegehabte Dienstposten TE/ZE 130/001 weg. Seine Vorgesetzten im JG ... hätten Einwände gegen seine vorgezogene Wegversetzung zum 1. Juli 2002 nicht erhoben. Eine anderweitige verwendungsgerechte Einplanungsmöglichkeit im unmittelbaren Bereich des Küstenklimas bestehe für den Antragsteller nicht. Die von ihm gegen die Versetzung geltend gemachten Umstände seien nicht derart zwingend, dass sie die SD0L aus Fürsorgegründen hätten veranlassen müssen, auf die Versetzung nach K. zu verzichten. Der Militärärztliche Berater der SDL ebenso wie der Beratende Arzt PSZ des BMVg hätten unter Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Atteste zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers keinen Versetzungshinderungsgrund feststellen können. Auch deren Berufstätigkeit begründe kein Versetzungshindernis. Eine formgerechte und bindende Zusicherung seines weiteren Verbleibs am Standort L. sei dem Antragsteller nicht erteilt worden.

15

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 624/02 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

16

II

Der Antrag ist unbegründet.

17

Die angefochtene Versetzungsverfügung der SDL vom 4. April 2002 in der Fassung ihrer Korrekturen vom 21. Mai 2002 und vom 3. Juni 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

18

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971

19

- BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 17. Mai 1988

20

- BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [26]>, und vom 3. Juli 2001

21

- BVerwG 1 WB 24.01 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675 = ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - < Buchholz 236.1 § 25 SG Nr. 1>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <a.a.O.> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 = NVwZ 2001, 1410 [LS]>).

22

Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255 [f.]> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - < a.a.O.>).

23

Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <a.a.O.>, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 11.02 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242>). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Dienstposten StDFw und LAV Fw MiG-29 AUS, TE/ZE 980/114, im LwMatKdo ist seit dem 1. Oktober 2001 frei und zu besetzen. Dies hat die SDL dem Antragsteller in der Vororientierung vom 17. Januar 2002 sowie in ihrem Bescheid vom 14. März 2002 mitgeteilt. Für diesen Dienstposten ist der Antragsteller uneingeschränkt geeignet und durch seine Ausbildung sowie durch seine besonderen Vorverwendungen im Bereich des Waffensystems MiG-29 fachlich qualifiziert. Die Entscheidung, welche Vorverwendungen insoweit erforderlich sind, obliegt dem BMVg innerhalb seiner Organisationsbefugnis. Der andere geeignete Soldat im JG 73 "S" steht für diesen Dienstposten nicht zur Verfügung. Aus denselben Gründen ist auch das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers gegeben. Der von ihm am Standort L. besetzte Dienstposten fällt im Übrigen zum 1. April 2004 mit der Außerdienststellung der MiG-29 weg. Dienstliche Einwände, die seiner Wegversetzung bereits zum 1. Juli 2002 entgegenstehen könnten, sind seitens des JG ... nicht erhoben worden.

24

Die Versetzungsverfügung ist auch im Hinblick auf die Regelung in Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien rechtlich nicht zu beanstanden. Danach sind Versetzungen, die, wie im Falle des Antragstellers, mit einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs verbunden sind, dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit oder Dienststelle bekannt zu geben. Nach der Rechtsprechung des Senats berührt eine mögliche Verletzung dieser Vorschrift ohnehin allenfalls den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche (vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 87.96 - und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 -). Die angefochtene Versetzungsverfügung in der Fassung der 2. Korrektur vom 3. Juni 2002 wahrt mit der Anordnung des Dienstantritts am 5. August 2002 die Drei-Monats-Frist.

25

Die Ermessensentscheidung der SDL ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

26

Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei einer Verwendungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 SG auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in seine Überlegungen einzubeziehen. Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311>, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.>).

27

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und damit zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>). Ein Soldat muss es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor persönlichen Belangen. Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - < Buchholz 236.1 § 10 Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253 = ZBR 1996, 395> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.> jeweils m.w.N.).

28

Das ist hier nicht der Fall.

29

Zunächst steht die mehrjährige bisherige Verwendung des Antragstellers seit dem 1. Oktober 1994 am Standort L. der Versetzung nicht entgegen. Als Berufssoldat musste er stets mit einer Versetzung rechnen. Wenn ihm das über einen längeren Zeitraum erspart geblieben ist, kann er aus diesem für ihn günstigen Umstand keine Rechts- oder Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten, die geeignet wären, das Ermessen der SDL einzuschränken (Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 - <NZWehrr 1990, 259> und vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -).

30

Schwerwiegende persönliche Gründe, die nach Nrn. 6 oder 7 der Versetzungsrichtlinien einer Versetzung entgegenstehen können, greifen im Falle des Antragstellers nicht durch.

31

Derartige schwerwiegende persönliche Gründe können sich nach Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien aus dem Gesundheitszustand der mit dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau oder seiner Kinder ergeben. Insoweit ist Voraussetzung, dass der Verbleib des Soldaten an einem bestimmten Standort oder das Unterlassen seiner Versetzung dorthin aufgrund eines (militär-)ärztlichen Zeugnisses wegen des Gesundheitszustandes der nächsten Angehörigen notwendig sind.

32

Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Angehörigen im Sinne der Nr. 6 Satz 3 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien kommt der Stellungnahme des jeweiligen Sanitätsoffiziers bzw. Truppenarztes nicht grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Berichten oder Attesten, die der betroffene Soldat vorlegt.

33

Die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung oder Verwendungsfähigkeit des Soldaten selbst für eine bestimmte militärische Verwendung und die Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Störung mit Krankheitswert die Eignungs- oder Verwendungsfähigkeit des Soldaten beeinträchtigt oder ausschließt, kommt allerdings mit Vorrang dem Truppenarzt bzw. dem zuständigen Sanitätsoffizier und nicht dem privaten (Fach-)Arzt zu. Das militärärztliche Untersuchungsergebnis hat hier einen höheren Beweiswert, weil der Truppenarzt aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der Erfordernisse des militärischen Dienstes über einen speziellen zusätzlichen Sachverstand verfügt, der ihn befähigt, Fragen der gesundheitlichen Eignung oder Verwendungsfähigkeit für bestimmte Laufbahnen oder Dienstposten besser beurteilen zu können als ein privater (Fach-)Arzt (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 45.99 - <Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 40 = NZWehrr 2000, 35 = ZBR 2000, 96 = NVwZ 2000, 331> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 73.01 -).

34

Steht hingegen der Gesundheitszustand der nächsten Angehörigen des betroffenen Soldaten im Streit, ist der zuständige Sanitätsoffizier verpflichtet, die Auswirkungen der geplanten Personalmaßnahme auf den Gesundheitszustand der nächsten Angehörigen des Soldaten unter besonderer Berücksichtigung der privat- bzw. fachärztlichen Stellungnahmen der Ärzte zu untersuchen, die über genauere Erkenntnisse aus der regelmäßigen Behandlung des jeweiligen Patienten verfügen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Sanitätsoffizier keine eigenen Untersuchungsbefunde erhebt und verwertet, sondern sich auf die Befunde der behandelnden zivilen Ärzte stützt. Hat der Sanitätsoffizier im Einzelfall ernsthafte Zweifel an den Befunden der behandelnden Privatärzte, so kann er von der ihm in dem Erlass "Ärztliche Bescheinigungen bei Erkrankung von Familienangehörigen" (ZDv 14/5 B 195) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, eine gutachtliche Äußerung eines Vertrauensarztes der Landesversicherungsanstalt oder einer Universitätsklinik herbeizuführen (Nr. 5 des zitierten Erlasses). Danach besteht bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der nächsten Angehörigen des Soldaten kein automatischer Vorrang der militärärztlichen Begutachtung vor der zivilärztlichen Stellungnahme (Beschluss vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <a.a.O.>).

35

Unter Beachtung dieser Maßgaben sind die SDL und der BMVg ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Verbleib des Antragstellers an seinem bisherigen Standort L. wegen des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau nicht "notwendig" im Sinne der Nr. 6 Satz 3 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien ist. Aus den Bescheinigungen der behandelnden Fachärztinnen für Innere Medizin/Chirotherapie H. und W. vom 13. Februar 2002 und vom 2. Mai 2002 ergibt sich zwar, dass die Ehefrau des Antragstellers seit Jahren unter einer Pollinose und einem allergischen Asthma leidet. Deshalb empfehlen die Ärztinnen der Patientin, einen Aufenthalt in industriellen Ballungsgebieten und Großstädten zu meiden und den Wohnort in Seenähe oder im Hochgebirge zu wählen. Von einem Umzug in die rheinische Tiefebene wird aufgrund der ungünstigen klimatischen Bedingungen und der höheren Allergenbelastungen abgeraten. Oberstabsarzt We. hat in seinem Schreiben vom 10. Mai 2002 keinen eigenständigen medizinischen Befund über die Ehefrau des Antragstellers geäußert. In Kenntnis und unter Berücksichtigung der vorgelegten privatärztlichen Atteste sind sowohl der Militärärztliche Berater der SDL in seinen Stellungnahmen vom 24. April 2002 und vom 24. Mai 2002 als auch der Beratende Arzt PSZ in seinen Stellungnahmen vom 17. Juni 2002 und vom 7. August 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass der zukünftige Wohnort der Ehefrau des Antragstellers nach klimatischen Kriterien ausgesucht werden sollte, weil das Umweltgeschehen einen möglichen Auslöser für asthmatische Erkrankungen darstellen kann. Vor diesem Hintergrund berücksichtigt die Empfehlung des Beratenden Arztes PSZ, das ländliche Umfeld um Köln und Bonn mit nahezu luftkurähnlichen Bedingungen als neuen Wohnort ins Auge zu fassen, den ausdrücklichen Rat der Ärztinnen H. und W., industrielle Ballungszentren zu meiden. Eine weitergehende medizinisch zwingende Notwendigkeit, dass die Ehefrau des Antragstellers im Einflussbereich des Ostseeklimas verbleiben müsse, lässt sich den privatärztlichen Empfehlungen nicht entnehmen. Vielmehr korrespondiert die Empfehlung des Beratenden Arztes PSZ mit dem Vorschlag, den Wohnort außerhalb von belastenden Verdichtungszonen zu wählen. Dass es derartige gesundheitlich unbedenkliche Wohnmöglichkeiten im Umfeld um K. oder B. nicht gibt, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

36

Der Versetzungsentscheidung steht auch die vom Antragsteller angeführte Ortsgebundenheit seiner Ehefrau durch eine neue Arbeitsstelle in Mecklenburg-Vorpommern nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich ein Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu bleiben, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen (Beschlüsse vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N., vom 18. Januar 1999 - BVerwG 1 WB 2.99 - <Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 34 = ZBR 2000, 175> und vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -).

37

Die vom Antragsteller darüber hinaus geltend gemachte Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Falle des Pendelns zwischen dem neuen Dienstort K. und dem Wohnort L. nötigte die SDL nicht aus Fürsorgegründen, von der dienstlich gebotenen Versetzung des Antragstellers nach K. Abstand zu nehmen. Denn dem Antragsteller ist mit seinem unter dem 3. April 2002 erklärten Einverständnis die Umzugskostenvergütung zugesagt worden.

38

Auch die Unterstützung der Mutter bzw. der Schwiegermutter des Antragstellers macht die Versetzung für ihn nicht unzumutbar. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Sorge eines Soldaten für seine kranken oder gebrechlichen Eltern bzw. Schwiegereltern eine - wie hier - aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung rechtlich nicht zu verhindern vermag (Beschlüsse vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 172.86 - <BVerwGE 83, 333 [335]>, vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 58.94-, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 65.01 -). Im Übrigen hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 9. April 2002 vorgetragen, dass die Betreuung seiner Mutter bzw. Schwiegermutter auch durch andere Familienangehörige übernommen werde und er selbst und seine Ehefrau nicht die einzigen Bezugspersonen darstellten.

39

Eine die SDL bindende Zusage, den Antragsteller weiterhin am Standort L. zu verwenden, ist diesem nicht erteilt worden.

40

Eine die Personalführung bindende Zusage, die abweichend von der Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen muss (vgl. Beschluss vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [260]>), kann nur dann angenommen werden, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende, eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (Beschlüsse vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - <BVerwGE 103, 219 [220] = Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12> und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 = NZWehrr 2001, 123 = ZBR 2001, 141>). Die Mitteilung einer bloßen Planungsabsicht entfaltet dagegen keine rechtliche Bindungswirkung. Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen gerade dadurch, dass ihnen erkennbar kein Selbstbindungswille zugrunde liegt (Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - <a.a.O.> und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 -).

41

Eine Zusage über die Verlängerung seiner Stehzeit am Standort L. im vorstehend dargelegten Sinne ist dem Antragsteller in den Personalgesprächen am 6. Juni 2000 und am 7. November 2000 nicht erteilt worden. In beiden Personalgesprächen wird eine Weiterverwendung am Standort L. ab Mitte 2004 ausgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Möglichkeit des Verbleibs des Antragstellers an diesem Standort ausdrücklich mit dem seinerzeitigen Planungsstand verknüpft und von organisatorischen Änderungen oder sonstigen nicht vorhersehbaren Gründen abhängig gemacht. Beide Personalgespräche dokumentieren eindeutig, dass dem Antragsteiler eine mögliche Weiterverwendung in L. bis Mitte 2004 nur als Planungsabsicht und unter der Bedingung einer nicht geänderten Geschäftsgrundlage in Aussicht gestellt worden ist.

42

Aus der Stellungnahme der Vertrauensperson beim JG ... vom 26. Februar 2002 lässt sich ein Versetzungshinderungsgrund ebenfalls nicht herleiten. Denn darin wird der Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers ausdrücklich nicht als Versetzungshinderungsgrund qualifiziert. Eine rechtswirksame Zusage ist dem Antragsteller - wie dargelegt - nicht erteilt worden.

43

Überdies hat er die von ihm gewünschte Planungssicherheit durch den Bescheid der SDL vom 14. März 2002 erhalten.

44

Vor dem Hintergrund der festgesetzten voraussichtlichen Verwendungsdauer kann dem hilfsweise erhobenen Wunsch des Antragstellers, seine Dienstzeit beim LwMatKdo in K. auf drei Jahre zu befristen, nicht entsprochen werden. Dem Antragsteller bleibt jedoch unbenommen, während seiner Verwendung in K. eine Versetzungsmöglichkeit nach Mecklenburg-Vorpommern durch die personalbearbeitende Stelle prüfen zu lassen.

Prof. Dr. Pietzner
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Träger
Berg