Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.2002, Az.: BVerwG 1 WB 30.02
Verzicht eines Soldaten auf eine laufbahnorientierte Förderung; Auswirkungen des Verzichts auf das Ermessen der personalbearbeitenden Stelle; Absehen von einer aus dienstlichen Gründen erforderlichen Versetzung; Jederzeitige Versetzbarkeit eines Berufssoldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 30.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 25405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- ZBR 2003, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfPR 2003, 306 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Verzicht eines Soldaten auf eine laufbahnorientierte Förderung schränkt das Ermessen der personalbearbeitenden Stelle nicht derart ein, dass von einer aus dienstlichen Gründen erforderlichen Versetzung abgesehen werden müsste.
Tenor:
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels. Er wendet sich gegen seine Versetzung auf einen förderlichen Dienstposten beim Luftwaffenmaterialkommando (LwMatKdo) in K.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Die angefochtene Versetzungsverfügung vom 23. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. (wird ausgeführt)
Für eine Zuversetzung ist das dienstliche Bedürfnis nach Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) gegeben, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss. Für eine Wegversetzung liegt das dienstliche Bedürfnis nach Nr. 5 Buchst. c der genannten Versetzungsrichtlinien regelmäßig vor, wenn der Dienstposten des Soldaten weggefallen ist; Entsprechendes gilt, wenn der Dienstposten zum Versetzungsstichtag wegfallen wird (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 12.96 -). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) hat dem Antragsteller schon in ihrer Vororientierung vom 11. März 2002 mitgeteilt, dass der Oberstabsfeldwebel (OStFw)-Dienstposten im LwMatKdo zum 1. Juli 2002 oder früher zu besetzen und auf diesem Dienstposten die Beförderung zum OStFw nach Erfüllung aller Voraussetzungen möglich sei. Für den OStFw-Dienstposten im LwMatKdo ist der Antragsteller uneingeschränkt geeignet und durch seine besonderen Ausbildungen fachlich qualifiziert. Dem Antragsteller selbst war ausweislich seiner Schreiben an die SDH vom 16. Februar 2002 und vom 29. April 2002 bekannt, dass der Fliegerhorst umstrukturiert wird und er mit der Aufhebung seines bisherigen Dienstpostens zu rechnen hat. Dieser Dienstpostenwegfall wird zum Versetzungsstichtag 1. Oktober 2002, spätestens zum Ende des Jahres 2002 eintreten.
Die Ermessensentscheidung der SDH ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei einer Verwendungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 SG auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in seine Überlegungen einzubeziehen. Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - , vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - ).
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und damit zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - ). Ein Soldat muss es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor persönlichen Belangen. Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zunächst steht die langjährige bisherige Verwendung des Antragstellers seit 1979 am Standort C. der Versetzung nicht entgegen. Als Berufssoldat musste er stets mit einer Versetzung rechnen. Wenn ihm das über einen - ausnahmsweise - langen Zeitraum erspart geblieben ist, kann er aus diesem für ihn günstigen Umstand keine Rechte oder Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten, die geeignet wären, das Ermessen der SDH einzuschränken (Beschluss vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 - ).
Schwerwiegende persönliche Gründe, die nach Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien einer Versetzung entgegenstehen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Der von ihm geltend gemachte besondere Wunsch, den engen Kontakt zu seinem Sohn innerhalb des Besuchsrechts fortzusetzen, ist verständlich, kann jedoch auch an den Wochenenden im Rahmen der Familienheimfahrten verwirklicht werden. Die von ihm außerdem angeführte Ortsgebundenheit seiner Ehefrau als Gewerbetreibende in W. vermag die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich ein Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe bleiben zu können, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen (Beschlüsse vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N., vom 18. Januar 1999 - BVerwG 1 WB 2.99 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 68.00 - m.w.N.). Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten steht in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis. Sie braucht deshalb bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse des Soldaten grundsätzlich nicht berücksichtigt zu werden. Auf die Frage, in welcher Form die Berufstätigkeit ausgeübt wird, kommt es dabei rechtlich nicht an (Beschluss vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 68.00 -). Da dem Antragsteller in der Versetzungsverfügung die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist, ist seine Ehefrau nicht zu einem Umzug nach K. genötigt.
In gleicher Weise ist vorhandenes Wohneigentum des Soldaten oder seiner Familie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht als Versetzungshinderungsgrund anzuerkennen (Beschluss vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - m.w.N.).
Die darüber hinaus vom Antragsteller vorgetragene Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erweist sich bei objektiver Betrachtung nicht als derart gravierend, dass sie die SDH bzw. den BMVg aus Fürsorgegründen hätte veranlassen müssen, von der dienstlich gebotenen Versetzung nach K. Abstand zu nehmen. (wird ausgeführt) Diese Mehrbelastung liegt erheblich unter dem vom Antragsteller als unzumutbar bezeichneten Betrag von monatlich 900 EUR.
Die Darlehenskosten für den Erwerb eines Eigenheims im Jahr 1999 in Höhe von 344 EUR müssen in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der jederzeit versetzbare Berufssoldat das mit dem Erwerb von Wohneigentum verbundene finanzielle Risiko im Falle einer Versetzung selbst tragen (Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 - , m.w.N. und vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 108, 111.95 -).
Die weiter gehende Möglichkeit, umzugskostenrechtliche oder trennungsgeldrechtliche Erstattungsleistungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, hat der Antragsteller durch seinen unwiderruflichen Verzicht auf Umzugskostenvergütung selbst ausgeschlagen.
In diesem Zusammenhang steht auch der vom Antragsteller im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. Juli 2002 erklärte Verzicht auf eine laufbahnorientierte Förderung der angefochtenen Versetzungsentscheidung nicht entgegen. Ein derartiger Verzicht des Soldaten schränkt das Ermessen der Personalführung nicht derart ein, dass von einer aus dienstlichen Gründen für notwendig gehaltenen Versetzung abgesehen werden müsste (Beschlüsse vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -). Hier hat die SDH dem Verzicht des Antragstellers auf Förderung in Abwägung mit den dienstlichen Interessen ohne Rechtsverstoß keine vorrangige Bedeutung beigemessen. Denn ihre Versetzungsentscheidung war maßgeblich dadurch bestimmt, den durch seine vorangegangenen qualifizierten Ausbildungen besonders geeigneten und dienstlich verfügbaren Antragsteller auf den freien Dienstposten beim LwMatKdo zu versetzen. Im Rahmen einer geordneten Stellenbesetzung und sachgerechten Personalführung ist es militärisch unerlässlich, freie Dienstposten sobald wie möglich mit geeigneten Soldaten nachzubesetzen (Beschluss vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -, m.w.N.).
Im Hinblick auf OStFw-Dienstposten am Standort C. hat der BMVg im Einzelnen dargelegt, dass der Antragsteller für fünf dort konkret geplante Dienstposten dieses Dienstgrades nicht das Anforderungsprofil bzw. die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt. Der dort künftig einzurichtende OStFw-Dienstposten Betriebsführungsfeldwebel und Datenverarbeiter, TE/ZE 171/201, beruht zurzeit nach Darlegung des BMVg lediglich auf einer Planungs-STAN, so dass der Antragsteller schon deshalb gegenwärtig keinen Rechtsanspruch auf alternative Berücksichtigung für diesen Dienstposten geltend machen kann.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Mayer
Maiworm