Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.2000, Az.: BVerwG 1 WB 68.00
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 68.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Diederich und Oberstleutnant Schulte als ehrenamtliche Richter
am 25. Oktober 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1951 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2007 endet. Zur Zeit wird er als Nachschubstabsoffizier (NschStOffz) und Transportstabsoffizier (TrspStOffz) beim Heeresunterstützungskommando (HUKdo) in K. verwendet.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 1998 ordnete das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den Wechsel des Antragstellers vom Dienstposten NschStOffz und Dezernatsleiter auf den eines Instandsetzungsstabsoffiziers Elektronik und Datenverarbeitungs-/Organisationsstabsoffiziers im Materialamt des Heeres (MatAH) in Ba. mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. März 2004 an.
Am 25. August 1999 teilte der damalige Abteilungsleiter dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn zum HUKdo in M. zu versetzen.
Dieser Maßnahme stimmte der Antragsteller am 3. September 1999 mit der Maßgabe zu, dass der Dienstantritt nicht vor dem 1. Januar 2000 erfolgen solle.
Mit Fernschreiben des PersABw vom 15. September 1999 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. Dezember 1999 vom MatAH zum HUKdo in M. versetzt. Gleichzeitig wurde ihm die im Zuge der Verlegung des HUKdo nach K. erfolgende Versetzung zum neuen Dienstort ab 1. Januar 2000 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 2004 eröffnet. Das Schreiben enthielt ferner die Belehrung über die Möglichkeit, die Vertrauensperson zu beteiligen sowie die Aufforderung, sich zu der beabsichtigten Zusage der Umzugskostenvergütung zu äußern.
Die Anhörung der Vertrauensperson erfolgte am 7. Oktober 1999.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2000 ordnete das PersABw unter Zusage der Umzugskostenvergügung die Versetzung des Antragstellers zum 1. Januar 2000 zum HUKdo in K. an und legte als voraussichtliche Verwendungsdauer den 30. September 2004 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 11. Mai 2000 zurück.
Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Juni 2000, den der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2000 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Durch die Neufestsetzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer in K. habe das PersABw gegen die ihm am 25. August 1999 erteilte Zusage verstoßen, die Verwendungsdauer auf lediglich drei Jahre festzulegen. Diese Zusage binde den BMVg. Darüber hinaus sei in der angefochtenen Versetzungsverfügung seine persönliche gesundheitlich schwierige Situation unberücksichtigt geblieben. Außerdem habe das PersABw unbeachtet gelassen, dass seine Ehefrau als Truppenärztin im Sanitätszentrum D. Re. beschäftigt sei und diese Tätigkeit bisher von ihrem gemeinsamen Wohnsitz in Weilburg wahrgenommen habe. Im Falle eines Umzugs nach K. wäre sie gezwungen, den ärztlichen Bereitschaftsdienst über eine Entfernung von mehr als 50 km zu leisten, was ihr nicht zugemutet werden könne.
Er beantragt,
die Versetzungsverfügung des PersABw vom 14. Januar 2000 aufzuheben,
hilfsweise,
die darin festgelegte voraussichtliche Verwendungsdauer sowie die Zusage der Umzugskostenvergütung aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Festlegung der voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. September 2004 wende, sei sein Antrag unzulässig. Darüber hinaus sei die Versetzungsentscheidung rechtmäßig, weil der Dienstposten eines NschStOffz und TrspStOffz beim HUKdo in K. zwingend habe besetzt werden müssen. Maßgeblich für diese Entscheidung sei die Versetzung eines Dezernatsleiters gewesen, die mit einer internen Umgruppierung einhergegangen sei. Ein anderer geeigneter Offizier habe zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden. Soweit sich der Antragsteller auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand berufe, habe eine aktuelle und abschließende Beurteilung aus militärärztlicher Sicht durch den Beratenden Arzt der Abteilung PSZ im Bundesministerium der Verteidigung auf Grund der vom Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juni 2000 verweigerten Entbindung des behandelnden Truppenarztes von der ärztlichen Schweigepflicht nicht erfolgen können. Die vom Antragsteller behauptete verbindliche Zusage einer lediglich dreijährigen Verwendungsdauer, gerechnet ab 1. Oktober 1999, sei ihm nicht erteilt worden.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 496/00 - und die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, die Versetzungsverfügung des PersABw vom 14. Januar 2000 aufzuheben, ist unbegründet, da die angefochtene Maßnahme rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungswegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [219]>). Der Antragsteller muss es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor persönlichen Belangen. Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 86.88 - und vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <ZBR 1996, 395 = NZWehrr 1996, 253> m.w.N.).
Der Soldat hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O. S. 217>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - < a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - jeweils m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242>).
Für die Versetzung des Antragstellers zum HUKdo in K. bestand ein dienstliches Bedürfnis, denn der von ihm dort wahrzunehmende Dienstposten war zum 1. Januar 2000 auf Grund einer Vakanz vorrangig nachzubesetzen. Darüber hinaus wurde der Dienstposten des Antragstellers im MatAH von der Instandsetzungstruppe, die für diesen Dienstposten grundsätzlich das Besetzungsrecht ausübt, beansprucht.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass das PersABw bei der Versetzungsentscheidung seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen. Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <Dok.Ber B 1992, 311>, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 67.00 -).
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sein schlechter Gesundheitszustand der Versetzung entgegenstehe, fehlt jede substantiierte Darlegung. Zudem konnte eine abschließende militärärztliche Begutachtung bisher auf Grund der Weigerung des Antragstellers, den behandelnden Truppenarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden, nicht vorgenommen werden. Dieser Umstand geht rechtlich zu Lasten des Antragstellers.
Auch die von ihm angeführte Ortsgebundenheit seiner Ehefrau als Truppenärztin in Rennerod vermag die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung nicht in Frage zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich ein Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe bleiben zu können, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen (Beschlüsse vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N., vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 27.98 -, vom 18. Januar 1999 - BVerwG 1 WB 2.99 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 34 = ZBR 2000, 175> und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 67.00 -). Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten steht in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis. Sie braucht deshalb bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse des Soldaten grundsätzlich nicht berücksichtigt zu werden. Auf die Frage, in welcher Form die Berufstätigkeit ausgeübt und für welchen Arbeitgeber sie geleistet wird, kommt es dabei rechtlich nicht an (Beschluss vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 27.98 -).
Der Hilfsantrag des Antragstellers, die in der Versetzungsverfügung enthaltene Verwendungsdauer sowie die ihm erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung aufzuheben, ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO können die Wehrdienstgerichte nur angerufen werden, wenn sich der Soldat gegen eine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber wendet, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 21 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 WBO). Das ist hier nicht der Fall.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt der in einer Versetzungsverfügung enthaltene Hinweis auf die voraussichtliche Verwendungsdauer keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar, die die Rechtsstellung des betroffenen Soldaten unmittelbar berührt (vgl. Beschlüsse vom 10. April 1991 - BVerwG 1 WB 159.90 - <NZWehrr 1991, 161>, vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 111.96 - m.w.N. und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 47.00 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Nach Nr. 17 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) dient die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer lediglich dazu, dem Soldaten die Planung für sich und seine Familie zu erleichtern, ohne dass er hieraus einen Rechtsanspruch ableiten kann. Daraus kann sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung der personalbearbeitenden Stelle ergeben, wenn die in der Versetzungsverfügung angegebene Verwendungsdauer verkürzt werden soll. Der Soldat ist aber durch die ihm mitgeteilte voraussichtliche Verwendungsdauer nicht gehindert, schon vor deren Ablauf einen Antrag auf Versetzung oder anderweitige Verwendung zu stellen. Insbesondere hat die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer für den Soldaten keine ihn unmittelbar belastende Wirkung. Die Festlegung der voraussichtlichen Verwendungsdauer auf den 30. September 2004 weist deshalb nicht den Charakter einer den Antragsteller beinträchtigenden truppendienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO auf.
Ohne Erfolg beruft sich deshalb der Antragsteller insoweit auf das Vorliegen einer ihm in dem Personalgespräch vom 25. August 1999 erteilten verbindlichen Zusage für eine lediglich dreijährige Verwendungsdauer in K.
Eine einem Soldaten erteilte Zusage kann sich nur auf die Vornahme oder Unterlassung einer Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO beziehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit - auch und gerade bei mündlichen Zusagen - einer hoheitlichen Selbstverpflichtung mit Bindungswillen und der Abgabe durch einen Vorgesetzten, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (stRspr.: Beschlüsse vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [259]>, vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 87.98 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 -).
Da die vom Antragsteller angegriffene Festlegung der voraussichtlichen Verwendungsdauer ihrerseits keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO darstellt, wäre auch eine auf sie bezogene Zusage ohne rechtliche Bedeutung. Demzufolge bedürfen die Beweisangebote des Antragstellers über den Verlauf des Personalgesprächs vom 25. August 1999 keiner weiteren Klärung.
Soweit der Antragsteller schließlich die Zusage der Umzugskostenvergütung in der angefochtenen Versetzungsverfügung beanstandet, sind zwingende Umzugshindernisse von ihm weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. Frentz
Diederich
Schulte