Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1999, Az.: BVerwG 1 WB 2.99
Jederzeitige Versetzbarkeit von Soldaten zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte; Gerichtliche Kontrolle für die Zweckmässigkeit von Verwaltungsakten ; Anspruch des Soldaten auf eine bestimmte örtliche Verwendung; Verwendung eines Soldaten über die regelmäßig vorgesehene Verwendungszeit hinaus; Anspruch des Soldaten zum Verbleib auf dem Dienstposten bis zu seinem Dienstzeitende
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 2.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 6 S. 1 und 2 WBO
- § 21 Abs. 2 WBO
- Nr. 1.2 Erlaß über die Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland i.d.F. vom 26. Mai 1997 (VMBl S. 296)
- Nr. 1.5 Erlaß über die Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland i.d.F. vom 26. Mai 1997 (VMBl S. 296)
Fundstelle
- ZBR 2000, 175
Amtlicher Leitsatz
Ein Soldat, der über die regelmäßig vorgesehene Verwendungszeit hinaus im Ausland oder bei einem integrierten Stab im Inland verwendet wurde, hat keinen Anspruch darauf, bis zu seinem Dienstzeitende auf einem solchen Dienstposten zu verbleiben.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
am 18. Januar 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1949 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2002. Zum Oberstabsfeldwebel wurde er am 1. September 1993 befördert. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Stabsdienstfeldwebel beim Deutschen Anteil (DtA) SHAPE in B.wurde er mit Wirkung vom 1. September 1993 zum DtA Unterstützung (Ustg) bzw. Unterstützungspersonal (UstgPers) Stab Headquarters Allied Land Forces Central Europe (HQ LANDCENT) in H. versetzt. Die in der Versetzungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 20. Juli 1993 angegebene voraussichtliche Verwendungsdauer bis 31. Juli 1996 wurde zweimal verlängert, zuletzt mit Korrektur vom 15. Juli 1996 bis 31. Juli 1998.
Mit Fernschreiben der SDH vom 29. Oktober 1997 wurde der Antragsteller über seine zum 1. Januar 1999 geplante Versetzung auf den Dienstposten eines S 3-Feldwebels Kommandobehörde (S 3-FwKdoBeh) und Übersetzerfeldwebels (ÜSFw) zur 1. /Stabs- und Fernmelderegiment (1./StFmRgt) in U. vororientiert. In seiner Stellungnahme hierzu wies er darauf hin, daß dieser Dienstposten seinen der SDH im Schreiben vom 18. Februar 1997 mitgeteilten Verwendungswünschen nicht entspreche und im Hinblick auf seinen Verwendungsaufbau und seine Verwendungsfolge sowie bezüglich der Verantwortungshöhe einen Rückschritt bedeute. Zudem werde seine Ehefrau durch die Versetzung zwangsläufig arbeitslos, was erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge habe. Mit Fernschreiben vom 16. März 1998, das ihm am 24. März 1998 eröffnet wurde, und förmlicher Versetzungsverfügung vom 20. März 1998 wurde der Antragsteller unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung vom 1. Januar 1999 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 2002 zur 1./StFmRgt ...versetzt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 10. Juli 1998, der dem Antragsteller am 29. Juli 1998 übergeben wurde, zurück. Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. August 1998 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - (Verfahren BVerwG 1 WB 65.98).
Zur Begründung führt er aus, daß für seine Versetzung kein dienstliches Bedürfnis bestehe, denn seine Vorgesetzten hätten gewichtige dienstliche Gründe vorgetragen, die die Notwendigkeit seines Verbleibens auf dem bisher von ihm wahrgenommenen Dienstposten belegten. Die Entscheidung sei im übrigen auch ermessensfehlerhaft, da Zweifel an seiner Eignung für den Dienstposten in U. bestünden, der zudem eine geringere Verantwortungshöhe als der bisherige aufweise. Auch seien seine persönlichen Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Erlaß über die Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland stehe seinem Verbleiben auf dem bisherigen Dienstposten ebenfalls nicht entgegen, da dieser in der Praxis ohnehin nicht strikt angewendet werde. Zumindest sei der BMVg verpflichtet, die Ausnahmetatbestände auch in seinem Fall großzügig auszulegen. Darüber hinaus werde er in U. nicht dienstpostengerecht eingesetzt. Seine ausgeprägten Englischkenntnisse stellten nur einen Vorwand dar, um seine Versetzung sachlich zu begründen. Zudem sei mit ihm entgegen den Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten kein Personalgespräch fünf Jahre vor dem Überschreiten der Altersgrenze geführt worden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland sei in der Regel auf drei Jahre begrenzt, um möglichst vielen Soldaten eine entsprechende Verwendung zu ermöglichen. Die maximale Verwendungsdauer betrage sechs Jahre. Die Tätigkeit des Antragstellers beim DtA Ustg bzw. UstgPersStab HQ LANDCENT sei bereits zweimal verlängert worden. Eine nochmalige Verlängerung bis längstens 31. August 1999 komme wegen des zu diesem Zeitpunkt eintretenden Ablaufs der Sechsjahresfrist nicht in Betracht. Das dienstliche Bedürfnis, ihn jetzt zu versetzen, ergebe sich daraus, daß der Dienstposten in U. am 1. Januar 1999 zu besetzen sei. Daß dem Antragsteller eine Vorverwendung als S 3-Feldwebel bei einer Kommandobehörde, der Feldwebellehrgang Stabsdienst S 3/S 2 und das Standardisierte Leistungsprofil (SLP) 3334 fehle, sei nicht entscheidend, weil er angesichts seiner Verwendungen als Stabsdienstfeldwebel von über vier Jahren beim DtA SHAPE sowie von über fünf Jahren beim DtA Ustg bzw. UstgPers-Stab HQ LANDCENT und vor allem angesichts seiner in dieser Ausprägung eher selten anzutreffenden Kenntnisse der englischen Sprache gleichwohl als der für den zu besetzenden Dienstposten am besten geeignete Soldat anzusehen sei. Eine von ihm gewünschte andere Verwendung im internationalen oder nationalen Bereich habe demgegenüber nicht realisiert werden können. Für ein erlaßwidriges Verhalten der SDH gebe es keine Anhaltspunkte. Den von seinen Vorgesetzten geäußerten Bedenken werde durch eine qualifizierte Nachbesetzung seines bisherigen Dienstpostens Rechnung getragen. Schließlich seien die von ihm vorgetragenen persönlichen Umstände nicht von solchem Gewicht, daß sie ein Absehen von der Versetzung rechtfertigen könnten.
Mit Schreiben vom 5. Januar 1999 beantragt der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen.
Die Verpflichtung zum Dienstantritt am 4. Januar 1999 in U. habe für ihn erhebliche umzugskostenrechtliche Probleme zur Folge. Auf Grund der Zusage der Umzugskostenvergütung erhalte er Trennungsgeld nur unter der Voraussetzung, daß er uneingeschränkt umzugswillig sei, aber wegen Wohnungsmangels nicht umziehen könne. Angesichts des günstigen Wohnungsangebots in U. sei jedoch mit einer raschen Wohnungszuweisung zu rechnen. Schließe er aber in nächster Zeit einen Mietvertrag ab, so bleibe er, selbst wenn er in der Hauptsache obsiege, mit den Mietkosten in U. belastet. Wenn er aber seinen Obliegenheiten insoweit nicht nachkomme bzw. eine ihm angebotene Wohnung ablehne, verliere er seinen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld. Auf Grund der ihm gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn seien ihm solche Konsequenzen indes nicht zumutbar. Deshalb müsse in seinem Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung gegenüber seinen privaten Belangen zurücktreten.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er im wesentlichen auf seine Ausführungen im Hauptsacheverfahren Bezug.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 65.98, die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 908/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung vom 20. März 1998 gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 1 WBO anzuordnen, bleibt erfolglos.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - < Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1>).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder erscheint die angefochtene Versetzungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig noch entstehen dem Antragsteller durch ihre sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschlüsse 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - < a.a.O. >, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - < a.a.O. >, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1993 - < a.a.O. > jeweils m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten bei HQ LANDCENT ergibt sich schon daraus, daß er die in dem Erlaß des BMVg - P II 1 - über die Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland i.d.F. vom 26. Mai 1997 (VMBl S. 296) festgelegte normale Verwendungszeit von drei Jahren (Nr. 1.2 des Erlasses) deutlich überschritten und annähernd die maximale Verwendungsdauer von sechs Jahren (Nr. 1.5 des Erlasses) erreicht hat. Daß diese Bestimmungen, die in bezug auf Auslandsverwendungen oder Verwendungen bei integrierten Stäben im Inland zeitliche Grenzen festlegen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 11. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 83.81-, vom 15. Dezember 1982 - BVerwG 1 WB 97.82-, vom 21. Januar 1988 - BVerwG 1 WB 3.88 - und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 -). Es stellt ein legitimes Anliegen der Personalführung dar, möglichst vielen hierfür qualifizierten Soldaten eine Verwendung im Ausland oder bei integrierten Stäben im Inland zukommen zu lassen, was für den einzelnen Soldaten notwendigerweise zu einer zeitlichen Begrenzung seiner Verwendung führen muß (stRspr.: vgl. etwa Beschluß vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 -). Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der vom Antragsteller angestrebte Verbleib auf dem bisherigen Dienstposten bis zu seinem Dienstzeitende abgelehnt wurde, weil nach Nr. 4 des Erlasses Endverwendungen von Berufssoldaten im Ausland oder in integrierten Stäben im Inland nur zugelassen werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist. Derartige zwingende dienstliche Gründe, die einer Versetzung entgegenstehen könnten, ergeben sich indes nicht schon daraus, daß die internationalen Vorgesetzten des Antragstellers zu einer Verlängerung seiner Verwendung befürwortend Stellung genommen haben. Deren Belangen ist nach den unbestrittenen Angaben des BMVg durch eine qualifizierte Nachbesetzung des Dienstpostens Rechnung getragen worden. Im übrigen betrifft dieser Einwand des Antragstellers lediglich die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme. Diese unterliegt indes nicht der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschlüsse vom 11. April 1989 - BVerwG 1 WB 84.88 -, vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 - und vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 74.98 - m.w.N.).
Der weitere Einwand des Antragstellers, der Erlaß über die Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland werde in der Praxis ohnehin nicht konsequent angewendet und könne ihm daher nicht entgegengehalten werden, greift ebenfalls nicht durch. Den namentlich genannten Fällen einer vom Wortlaut abweichenden Handhabung des Erlasses ist der BMVg mit nachvollziehbaren Begründungen entgegengetreten. Weitere Beispiele erlaßwidriger Verwendungsentscheidungen hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Im übrigen ist der Erlaß nicht im Interesse der im Ausland oder bei integrierten Stäben im Inland einzusetzenden oder eingesetzten Soldaten erlassen worden, so daß er diesen gegenüber auch keine Selbstbindung der SDH bzw. des BMVg entfaltet (vgl. Beschluß vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 -).
Die angefochtene Versetzung erweist sich auch nicht deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil entgegen den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren (Anlage 2/1 zu BMVg - P II 1 - vom 11. Juli 1989 <Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - Personalführung von Soldaten>) die Endverwendung des Antragstellers nicht fünf Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze förmlich festgelegt worden ist (Nr. II A 1 der Richtlinien). Ein solcher Mangel berührt jedenfalls dann nicht die Rechtmäßigkeit einer späteren Endverwendung, wenn - wie hier - die vorhergehende Verwendung für den Soldaten erkennbar keine Endverwendung war, weil die seinerzeit festgelegte Verwendungsdauer nicht mit dem Dienstzeitende übereinstimmt und damit die Frage nach der Endverwendung bewußt offengelassen worden ist (vgl. Beschluß vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 -).
Auch das nach Nr. 6 der Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten vorm 23. November 1990 (VMBl. 1991 S. 16) mit jedem Berufssoldaten frühzeitig, spätestens jedoch fünf Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze zu führende Personalgespräch soll dem Soldaten zeitgerecht die Möglichkeit eröffnen, seine persönlichen und familiären Belange zu planen. Ein solches Personalgespräch hat mit dem Antragsteller am 27. April 1995 stattgefunden. Dabei wurde er ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Stehzeit auf dem damaligen Dienstposten um ein Jahr hingewiesen. Hierauf hat sich der Antragstellers in seinem Verlängerungsantrag vom 22. Februar 1996 ausdrücklich bezogen. Auf Grund dieses Antrags wurde die Verwendungsdauer nochmals bis 31. Juli 1998 verlängert. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller in dem Personalgespräch mitgeteilt, daß im Raum H./M./L. keine weiteren Oberstabsfeldwebel-Dienstposten vorhanden seien, wohl aber im Raum M./U./S. oder K./B./K. Standort- und Verwendungswünsche seien daher rechtzeitig anzumelden. Dem Antragsteller war daher bekannt, daß eine Endverwendung auf seinem bisherigen Dienstposten und voraussichtlich auch eine weitere Verwendung am bisherigen Standort für ihn nicht in Betracht kommen.
Auch seine Zuversetzung zur 1./StFmRgt ... in U. auf den Dienstposten des S 3-FwKdoBeh/ÜSFw begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Das dienstliche Bedürfnis für diese Zuversetzung ist ebenfalls gegeben, denn es liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76>). Der BMVg hat insoweit dargelegt, daß der Dienstposten des S 3-FwKdoBeh/ÜSFw bei der 1./StFmRgt ... ab 1. Januar 1999 frei und zu besetzen ist. Das bestreitet auch der Antragsteller nicht. Ob für diesen Dienstposten - wie er meint - auch ein anderer geeigneter Unteroffizier mit Portepee zur Verfügung gestanden hätte, hat allein der BMVg zu entscheiden, denn die Frage der Zweckmäßigkeit einer Personalentscheidung ist - wie oben dargelegt - einer gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich.
Soweit sich der Antragsteller gegen seine Versetzung mit der Behauptung wendet, die Voraussetzungen der Dienstpostenbeschreibung nicht zu erfüllen, kann er damit das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung nicht in Frage stellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es im Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten liegt zu entscheiden, ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Beschlüsse vom 18. September 1987 - BVerwG 1 WB 88.87 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß der BMVg unter Überschreitung des Beurteilungsspielraums die Eignung des Antragstellers zu Unrecht bejaht hat, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller behauptet selbst nicht ernsthaft, für die vorgesehene Tätigkeit schlechthin ungeeignet zu sein. Er trägt insoweit nur vor, daß seine ausgeprägten Englischkenntnisse tatsächlich nicht benötigt würden, weil im Korpsstab ein eigener Sprachdienst bestehe, der sämtliche anfallenden Übersetzungsaufgaben übernehmen könne. Auch sein Vorbringen zur geringeren Verantwortungshöhe des neuen Dienstpostens belegen im Grunde nur, daß er sich für die vorgesehene Tätigkeit nicht für ungeeignet, sondern für überqualifiziert hält. Da ein Soldat aber grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung hat, kann er auch nicht beanspruchen, nur dann versetzt zu werden, wenn mit dem neuen Dienstposten eine Steigerung seines bisherigen Verwendungsaufbaus und Verantwortungsbereichs verbunden ist. Ebensowenig hat ein Soldat einen Anspruch darauf, nur dann versetzt zu werden, wenn dies für ihn eine Förderung in der Laufbahn zur Folge hätte (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 24. Juli 1996 - BVerwG 1 WB 55.96 - und vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 74.98 -).
Schließlich beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg darauf, daß der BMVg bei der Versetzungsentscheidung seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange der Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen. Er darf dabei aber davon ausgehen, daß ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311 > und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -). Die vom Antragsteller gegen seine Versetzung geltend gemachte Berufstätigkeit seiner Ehefrau steht der Versetzung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich der Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu bleiben, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen (vgl. Beschluß vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.). Deshalb muß auch die Möglichkeit, daß seine Ehefrau am neuen Standort keinen entsprechenden Arbeitsplatz findet, unberücksichtigt bleiben. Da das auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellte Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar ist, muß er es hinnehmen, wenn im Falle seiner Versetzung persönliche Belange berührt werden und Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, den Vorrang vor persönlichen bzw. privaten Belangen. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen persönlichen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Nach alledem erweist sich die angefochtene Maßnahme jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen könnten. Die von ihm insoweit inbesondere angeführten finanziellen Belastungen durch die Anmietung einer Wohnung am neuen Dienstort müßten vom BMVg, sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung ergeben, nach der Rechtsprechung des Senats in vollem Umfang ausgeglichen werden (vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [338]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 35.95 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 6>, vom 26. Februar 1998 - BVerwG 1 WB 4.98 - und vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 86.98 -).
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg