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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1998, Az.: BVerwG 1 WB 86.98

Dienstvergehen eines Berufssoldaten ; Beantragung einer Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 86.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg am 18. Dezember 1998
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der 1945 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2005 enden wird. Am 26. April 1994 wurde er zum Oberst ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) B 3 eingewiesen. Zum 1. Januar 1997 wurde er als Abteilungsleiter VI zum Streitkräfteamt (SKA) versetzt und unterstand seit diesem Zeitpunkt dem Stellvertretenden Amtschef (StvAChef).

2

Im April 1998 kam es zwischen dem Antragsteller und einem der Dezernatsleiter in seiner Abteilung im Rahmen eines Beurteilungsgesprächs zu einer dienstlichen Auseinandersetzung, in deren Folge er diesem ankündigte, daß er seine Versetzung veranlassen werde. Dies teilte der betreffende Dezernatsleiter am folgenden Tag seinen Mitarbeitern mit und verlas dabei den ihm vom Antragsteller ausgehändigten Beurteilungsvermerk.

3

Nachdem der StvAChef SKA hiervon Kenntnis erhalten hatte, mißbilligte er in zwei Telefongesprächen am 4. und 11. Mai 1998 in scharfer Form das Vorgehen des Antragstellers und eröffnete ihm, daß er gegen ihn disziplinare Ermittlungen eingeleitet habe. In seiner Stellungnahme hierzu teilte der Antragsteller dem StvAChef SKA mit, daß er die Zurechtweisung ohne hinreichende Sachverhaltsaufklärung nicht für korrekt halte und daher eine Entschuldigung erwarte.

4

Mit Schreiben vom 14. und 18. Mai 1998 beschwerte sich der Antragsteller über den StvAChef SKA. Dieser habe ihn vor Abschluß der Ermittlungen "vorverurteilt", indem er ihn zurechtgewiesen und sein Verhalten mißbilligt habe. Bei dem Vorgehen des StvAChef SKA handele es sich um eine "Retourkutsche" für eine 1997 von ihm erhobene, später aber wieder zurückgenommene Beurteilungsbeschwerde. Dieses Verhalten seines Vorgesetzten verstoße damit gegen das in der Wehrbeschwerdeordnung normierte Benachteiligungsverbot. Er habe auf Grund dieser Vorkommnisse das Vertrauen zum StvAChef SKA vollständig verloren, worunter jedoch die dienstliche Zusammenarbeit nicht unbedingt leiden müsse. Das grundsätzlich sicherlich wünschenswerte Vertrauensverhältnis habe der StVAChef SKA mutwillig zerstört, so daß die menschlich-persönlichen und privaten Beziehungen nicht mehr "gekittet" werden könnten.

5

Mit Schreiben vom 18. Juni 1998 nahm der StvAChef SKA zu der Beschwerde dahingehend Stellung, daß er auf Grund der darin enthaltenen "anmaßenden und unerträglichen Unterstellungen" sein persönliches Vertrauensverhältnis zum Antragsteller nunmehr als dauerhaft zerstört ansehe. Ein ranghoher Offizier, der ihm - wie der Antragsteller - bewußt oder unbewußt solche verletzenden Unwahrheiten unterstelle, verdiene nicht mehr sein Vertrauen. Im übrigen sei das Vertrauensverhältnis des Antragstellers auch zu zwei seiner drei Dezernatsleiter völlig zerstört.

6

Mit Beschwerdebescheid vom 16. Juli 1998, der dem Antragsteller am folgenden Tag ausgehändigt wurde, wies der AChef SKA die Beschwerde zurück.

7

Mit Schreiben vom 22. Juli 1998 teilte der AChef SKA dem Antragsteller mit, daß er beabsichtige, bei der personalbearbeitenden Dienststelle dessen Versetzung zu beantragen und forderte ihn auf, sich hierzu zu äußern. Mit Schreiben vom 24. Juli 1998 führte er zur Begründung aus, daß sich das Verhältnis zwischen ihnen seit September 1997 zunehmend verschlechtert habe und nunmehr derart gestört sei, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aus ihrer beider Sicht nicht mehr möglich sei. Als einzige Möglichkeit, das Problem zu lösen, bleibe daher nur, den Antragsteller zu versetzen. Erschwerend komme hinzu, daß sich das Zerwürfnis inzwischen auch auf das Betriebsklima in der Abteilung VI auswirke und deren Mitarbeiter erheblich verunsichere.

8

In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1998 räumte der Antragsteller zwar das Bestehen von Spannungen ein, äußerte jedoch die Auffassung, daß diese in erster Linie auf das Verhalten des StvAChef SKA zurückzuführen seien. Soweit deshalb seine Wegversetzung in Betracht gezogen werde, sei er bereit, eine solche auf einen Dienstposten der BesGr B 3 nach der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) im Raum K... zu akzeptieren, eine Versetzung auf einen zbV-Dienstposten lehne er hingegen ab. Ihn außerhalb des Bereichs K... zu versetzen, würde für ihn eine erhebliche Belastung bedeuten, da er erst im August 1998 auf eigene Kosten an seinen jetzigen Wohnort umgezogen sei.

9

Mit Fernschreiben vom 27. Oktober 1998, das dem Antragsteller am 29. Oktober 1998 eröffnet wurde, versetzte ihn der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ IV 4 - als Generalstabsoffizier zbV mit Dienstleistung als Abteilungsleiter Verkehrsführung zum 1. November 1998 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 2000 zum Stab Heeresführungskommando (HFüKdo) nach K..., wobei der Zeitpunkt des Dienstantritts in Absprache zwischen dem SKA und dem HFüKdo festgesetzt werden sollte.

10

Mit Schreiben vom 2. November 1998 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung ein und beantragte, seinen Dienstantritt beim HFüKdo so lange aufzuschieben, bis hierüber entschieden worden sei. Zur Begründung führte er aus, daß die Spannungsversetzung ihren Grund ersichtlich in der von ihm gegen den StvAChef SKA erhobenen Beschwerde habe. Aus der Wehrbeschwerdeordnung folge indes, daß ihm dies nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Außerdem habe der StvAChef SKA seinerseits maßgeblich zur Eskalation der Spannungen beigetragen, so daß ihm daher zumindest das gleiche Recht zustehe, dessen Versetzung zu fordern, um das zwischen ihnen bestehende Unterstellungsverhältnis zu beenden. Seine Versetzung zum HFüKdo auf einen zbV-Dienstposten bedeute für ihn zudem einen beruflichen Abstieg. Die Maßnahme müsse deshalb als Ablösung angesehen werden und wirke sich für ihn ehrverletzend aus. Zudem sei K... etwa 100 km von seinem Wohnort B... entfernt. Die geringste "Satisfaktion", die er erwarten dürfe, bestehe infolgedessen darin, die Versetzungsverfügung aufzuheben und ihn im Bundesministerium der Verteidigung, etwa im Bereich der geplanten Wehrstrukturkommission, zu verwenden.

11

Mit Fernschreiben vom 9. November 1998 setzte der BMVg - PSZ IV 4 - den Zeitpunkt des Dienstantritts des Antragstellers beim Stab HFüKdo auf den 23. November 1998 fest.

12

Unter dem 9. November 1998 bat der Antragsteller den BMVg - PSZ III 5 -, seine Beschwerde vom 2. November 1998 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten und dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorzulegen, u.a. mit dem Ziel, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen.

13

Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit seiner Stellungnahme vom 24. November 1998 dem Senat vorgelegt und beantragt,

ihn zurückzuweisen.

14

Zur Begründung trägt er vor:

15

Für die Versetzung des Antragstellers zum HFüKdo bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Die zwischen dem Antragsteller und dem StvAChef SKA seit Herbst 1997 bestehenden Spannungen hätten sich in den letzten Monaten derart verschärft und die persönlichen Beziehungen zwischen beiden Offizieren in einem Maße zerstört, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheine. Dies räume der Antragsteller selbst mit der Formulierung ein, daß er das Vertrauen zum StvAChef SKA vollständig verloren habe und die menschlich-persönlichen und privaten Beziehungen so zerschlagen seien, daß sie nicht mehr "gekittet" werden könnten. Dieses Zerwürfnis der beiden hochrangigen, in herausgehobener Dienststellung tätigen Offiziere, habe das Klima innerhalb der Abteilung VI negativ beeinflußt und zu einer erheblichen Verunsicherung der Mitarbeiter geführt. Zur Sicherung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Abteilung sei daher die Versetzung des Antragstellers geboten. Seine hiergegen erhobenen Einwände könnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Versetzung zum Stab HFüKdo verstoße nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO. Nicht seine Beschwerde gegen den StvAChef SKA sei für die Versetzung ausschlaggebend gewesen, sondern der Antrag des AChef SKA als Vorgesetzter beider Offiziere habe zu der Maßnahme geführt, weil die Spannungen zwischen ihm und dem StvAChef SKA ein Ausmaß erreicht hätten, das eine gedeihliche Zusammenarbeit für die Zukunft unmöglich erscheinen lasse. Soweit der Antragsteller vorbringe, daß der StvAChef SKA auch seinerseits zu der Eskalation der Spannungen beigetragen habe, und er daher in gleicher Weise berechtigt sei, dessen Versetzung zu fordern, gehe dieser Einwand fehl. In welcher Weise Personalmaßnahmen zur Beseitigung von nicht mehr tragbaren Spannungen durchgeführt würden, stehe im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten. Spannungsversetzungen trügen grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen. Ein für den Antragsteller geeigneter Dienstposten der BesGr B 3 im Raum K... stehe voraussichtlich bis zum Jahr 2000 nicht zur Verfügung. Somit scheide eine Verwendung auf einem STAN-Dienstposten aus, so daß nur eine Verwendung auf einer zbV-Planstelle möglich sei. Entgegen der Darstellung des Antragstellers, daß ihm im Rahmen eines Personalgesprächs am 5. März 1998 eröffnet worden sei, daß für ihn nur noch Verwendungen im Raum K... in Betracht kämen, bleibe festzustellen, daß ihm insoweit keine bindenden Zusagen gemacht worden seien. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs scheide im vorliegenden Falle auch deshalb aus, weil weder vorgetragen noch erkennbar sei, inwieweit dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Maßnahme unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen könnten.

16

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 1196/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

17

II.

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung vom 27. Oktober 1998 gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 1 WBO anzuordnen, kann in der Sache keinen Erfolg haben.

18

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93-, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 54.95-, vom 24. November 1997 - BVerwG 1 WB 72.97 - und vom 26. Februar 1998 - BVerwG 1 WB 4.98 -).

19

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder erscheint die Versetzungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig noch entstehen dem Antragsteller durch ihre sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile.

20

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse den Soldaten in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO analog; Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]> und vom 30. Juni 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.).

21

Im vorliegenden Fall besteht ein dienstliches Bedürfnis, die innerhalb des SKA entstandenen Spannungen zur Gewährleistung eines reibungslosen Dienstbetriebes durch die Wegversetzung des Antragstellers zu beseitigen.

22

Nach Abschnitt B Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) ist ein dienstliches Bedürfnis für eine vorzeitige Versetzung gegeben, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung des Soldaten behoben werden können. Nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten bestehen zwischen dem Antragsteller und dem StvAChef SKA seit Herbst 1997 Spannungen, die sich in den letzten Monaten so verschärft haben, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr gewährleistet ist, und die sich inzwischen auch in unannehmbarer Weise auf den Dienstbetrieb auswirken. Auch der Antragsteller selbst kennzeichnet sein Verhältnis zum StvAChef SKA dahingehend, daß er das Vertrauen zu ihm vollständig verloren habe und die "menschlich-persönlichen und privaten Beziehungen so zerschlagen seien, daß sie nicht mehr 'gekittet' werden könnten". Gleichermaßen sieht der StvAChef SKA seine Beziehungen zum Antragsteller als "auf Dauer zerstört" an und hält eine fachliche Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr für möglich. Auf Grund dieser Sachlage ist die Wegversetzung des Antragstellers aus dem SKA rechtlich nicht zu beanstanden.

23

Der Einwand des Antragstellers, die Eskalation der Spannungen sei in erster Linie auf das Verhalten des StvAChef SKA, nicht aber auf ihn zurückzuführen, greift nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es bei Spannungsversetzungen nicht darauf an, wer an der Entstehung der Spannungen die "Schuld" trägt, ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann oder ob die Spannungen auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von "Schuld" an die einzelnen Beteiligten entziehen (vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82-, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94-, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - <Buchholz 236.1 § 3 Nr. 8> und vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 33.98 -). Spannungsversetzungen tragen deshalb grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1998 - BVerwG 1 WB 12.98 - m.w.N. und vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 33.98 -).

24

Zu Unrecht sieht der Antragsteller in seiner Wegversetzung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO. Der BMVg weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß die Versetzung nicht auf Grund der vom Antragsteller erhobenen Beschwerde erfolgt ist, da nicht der StvAChef SKA, gegen den die Rechtsbehelfe gerichtet waren, sondern der AChef SKA als Vorgesetzter beider Offiziere die Versetzung beantragt hat, nachdem die Spannungen zwischen den beiden ein Ausmaß erreicht hatten, das eine sachliche Zusammenarbeit unmöglich gemacht und erhebliche Auswirkungen auf den Dienstbetrieb innerhalb der Abteilung VI des SKA zur Folge hatte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Beschwerde des Antragstellers zur Eskalation bereits vorhandener Spannungen beigetragen haben mag.

25

Soweit der Antragsteller vorbringt, die Versetzung zum Stab HFüKdo sei für ihn deshalb nicht hinnehmbar, weil sie für ihn einen beruflichen Abstieg bedeute und der neue Dienstposten nicht seiner Besoldungsgruppe entspreche, ist darauf hinzuweisen, daß nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des BMVg für den Antragsteller im Raum K... bis zum Jahr 2000 keine geeignete B 3-Stelle zur Verfügung steht. Angesichts dieser Sachlage blieb nur die Möglichkeit, ihn beim Stab HFüKdo auf einem zbV-Dienstposten zu verwenden. Mit seiner Verwendung als Abteilungsleiter Verkehrsführung im HFüKdo wurde ihm zudem ein Aufgabenbereich übertragen, der seiner Eignung und seinen Erfahrungen in besonderem Maße entspricht. Diese Verwendungsentscheidung wäre nur dann als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn ihm die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zugemutet werden könnte. Derartige Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Ausweislich des Vermerks über das Personalgespräch am 14. September 1998 wurde dem Antragsteller keine verbindliche Zusage über eine "ebenengerechte" Verwendung im Raum K... gemacht. Das gleiche gilt für das am 5. März 1998 mit ihm geführte Personalgespräch. Dort wird zwar von möglichen Anschlußverwendungen als Referatsleiter im Bundesministerium der Verteidigung oder im Heeresamt, z.B. in der Abteilung V "Zentrale IT-Angelegenheiten", gesprochen, gleichzeitig aber festgehalten, daß sich solche Möglichkeiten erst 1999 absehen ließen. Verbindliche und damit den BMVg verpflichtende Zusagen hat der Antragsteller mithin nicht erhalten.

26

Auf der Grundlage der zwischen dem dienstlichen Interesse und den persönlichen Belangen des Antragstellers zu treffenden Abwägung stellt sich die Versetzungsverfügung des BMVg jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht als ermessensfehlerhaft dar. Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten persönlichen Gründe sind nicht von solchem Gewicht, daß ihnen der BMVg den Vorrang vor den dienstlichen Belangen hätte einräumen und von der Versetzung absehen müssen.

27

Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nichts dafür ersichtlich, daß ihm durch die sofortige Vollziehung der Versetzung zum Stab HFüKdo unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Mit der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung werden entgegen seiner Auffassung keine vollendeten Tatsachen geschaffen, da der BMVg nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verpflichtet wäre, ihn in seine frühere Verwendung zurückzuführen, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme herausstellte (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [338]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 35.95 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 6> und vom 26. Februar 1998 - BVerwG 1 WB 4.98 -). An dieser Auffassung hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.

28

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg