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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1996, Az.: BVerwG 1 WB 70.95

Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Verletzung dienstlicher Fürsorgepflichten; Missbrauch dienstlicher Befugnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 70.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Januar 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Diederich, Hauptmann Lenz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Hauptmann wurde er am 1. Oktober 1994 ernannt.

2

Unter vorangehender Kommandierung ab dem 12. März 1994 wurde er zum 1. Juli 1994 als Batterie(Bttr)chef der 3./Raketenartilleriebataillon (RakArtBtl) ... in W. versetzt.

3

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 wandte sich ein Gefreiter seiner Bttr mit einer Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (WBdBT), in der er Vorwürfe gegenüber dem Antragsteller erhob. Dieser habe ihm am 13. Dezember 1994 unter Verletzung der Fürsorgepflicht in einer ihn betreffenden Verwaltungsangelegenheit bezüglich einer Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz Hilfe verweigert und ihn am 9. Dezember 1994 im Beisein von Kameraden anläßlich einer Abschiedsfeier eines Stabsunteroffiziers zutiefst verletzt und ihn bei seinen Kameraden erniedrigt.

4

Der Antragsteller nahm zu dieser Eingabe am 16. Januar 1995 gegenüber dem Kommandeur (Kdr) RakArtBtl ... Stellung, in der er die ihm vorgeworfenen tatsächlichen Geschehensabläufe teilweise einräumte.

5

Am 26. Januar 1995 eröffnete der Kdr RakArtBtl ... dem Antragsteller seinen Vorschlag an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 3 -, ihn, den Antragsteller, zu versetzen. Das Verhalten des Antragstellers zeige einen Mangel an Persönlichkeitsreife, die ihn zum Führer einer Einheit noch nicht befähige. Besonders in den für einen Offizier in Führungsverwendung herausragenden charakterlichen Merkmalen der persönlichen Integrität und der Bereitschaft, ein Beispiel zu geben, erfülle er zur Zeit nicht die an ihn gestellten Forderungen. Auch in seinem Leistungsvermögen seien immer wieder Mängel und Defizite erkennbar. Das Vertrauensverhältnis der Mannschaften und Unteroffiziere der 3. Bttr zu ihrem Bttrchef wie auch sein Vertrauen in ihn und zu seiner Eignung für diese Aufgabe seien nachhaltig gestört.

6

Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 1995 dem Versetzungsvorschlag widersprochen und in der Zusammenfassung u.a. ausgeführt: "Ich habe den Eindruck, daß dem Kommandeur vornehmlich daran gelegen ist, aus dem verständlichen Motiv heraus, sich als tatkräftiger, durchgreifender Führer 'nach oben' zu profilieren, mich in Form des 'Mobbings' aus dem Bataillon zu entfernen. (Diesen Verdacht werde ich in einer Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ausführlicher begründen.) Durch die bisher erfolgten ständigen, kleinen, technokratischen Infamien, Drohungen und versteckten Demütigungen und unerträglichen Pedanterien, bin ich nahe daran, ebenso wie die meisten meiner Kameraden, die sogenannte 'Innere Kündigung' in dieser Armee zu vollziehen, in der nur das geduckte Herumtreiben im gesichtslosen Mittelmaß Erfolg verheißt."

7

Mit Schreiben vom 29. Januar 1995 wandte sich der Antragsteller an den WBdBT mit der Bitte, "dem schweren Führungsversagen meines Kommandeurs nachzugehen, der ein Kesseltreiben in Form des 'Mobbings' gegen mich betreibt, um mir zu schaden".

8

Der Kdr ArtRegiment (Rgt) 7 kommandierte den Antragsteller unter dem 1. Februar 1995 zur Dienstleistung in seinen Stab, bis er die Anschuldigungen des Antragstellers gegen seinen BtlKdr in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 1995 überprüft habe. Der BtlKdr habe ihm gemeldet, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller bis zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht mehr möglich sei.

9

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren wies das Truppendienstgericht Nord mit Beschluß vom 20. Juni 1995 - N 12 BLa 1/95 - den gegen diese Kommandierung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück.

10

Am 3. März 1995 verhängte der Kdr ArtRgt 7 gegen den Antragsteller einen Disziplinararrest von sieben Tagen, dessen Vollstreckung auf die Dauer von fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Tatvorwurf lautete:

"Er hat am 09.12.94 nach Dienst u. in Zivil in ... W., S.-Kaserne, im Dienstzimmer des Versorgungsunteroffiziers der 3./RakArtBtl ... anläßlich einer informellen Abschiedsfeier mit ihm unterstellten Soldaten ein Gespräch geführt, das u.a. auch die Frage von Auslandseinsätzen der Bundeswehr berührte.

Auf die Frage des Gefreiten G., ob er denn bei solchen Einsätzen seiner Batterie vertraue, ließ er diesen wissen, daß er ihn in einem solchen Fall zum GvD in der Batterie einteilen würde.

Auf G.s Nachfrage, warum denn sein Batteriechef kein Vertrauen in ihn setze, anwortete Hptm L. wörtlich, mindestens aber sinngemäß und mit eindeutigem Bezug zu seinem mitgeführten privaten Revolver, daß er 'hiervon' (Munition der Waffe) 'nur eine' für den Gefreiten G. 'übrig' habe."

11

Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Truppendienstgericht Nord mit Beschluß vom 6. April 1995 - N 12 BLb 4/95 - als unbegründet zurück.

12

Der Versetzungsvorschlag des Kdr RakArtBtl 150 vom 26. Januar 1995 wurde vom Kdr ArtRgt ... am 23. Februar 1995 und vom Stellvertretenden Divisionskommandeur und Kdr Divisionstruppen ... Panzerdivision am 24. Februar 1995 nachdrücklich befürwortet bzw. unterstützt.

13

In einem Personalgespräch am 16. März 1995 beim BMVg - P III 3 - wurde dem Antragsteller eröffnet, daß dem Versetzungsantrag des Kdr RakArtBtl ... entsprochen werde und daß beabsichtigt sei, den Antragsteller unter vorangehender Kommandierung zum 1. Oktober 1995 zum ArtRgt ..., Mü., auf den Dienstposten ArtOffizier (Offz) und S 2-Offz zu versetzen. Als voraussichtliche Verwendungsdauer sei der 30. September 1997 vorgesehen und es sei weiter vorgesehen, den Antragsteller im Anschluß daran erneut als BttrChef einer RakArtBttr zu verwenden; Einzelheiten blieben abzuwarten. Der Antragsteller erklärte in dem Personalgespräch, mit der vorgesehenen Maßnahme grundsätzlich nicht einverstanden zu sein und diese auch nicht nachvollziehen zu können.

14

Mit Fernschreiben vom 22. März 1995 versetzte der BMVg - P III 3 - den Antragsteller zum 1. Oktober 1995 zum ArtRgt ... in der Verwendung ArtOffz und S 2-Offz, der Dienstantritt war in direkter Absprache zu regeln.

15

Mit Fernschreiben vom 5. April 1995 teilte das ArtRgt 13 dem BMVg mit, daß nach Absprache mit dem ArtRgt ... der Dienstantritt des Antragstellers beim ArtRgt ... als ArtOffz und S 2-Offz auf den 2. Mai 1995 festgelegt worden sei. Von diesem Fernschreiben hat der Antragsteller am 11. April 1995 eine Ausfertigung erhalten. Die förmliche Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0662 des BMVg - P III 3 - erging unter dem 16. Juni 1995.

16

Mit Schreiben vom 17. April 1995, das am 24. April 1995 beim BMVg einging, legte der Antragsteller gegen die Kommandierung und Versetzung zum ArtRgt ... Beschwerde ein. Der BMVg - P II 5 - hat diese Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 8. August 1995 dem Senat vorgelegt.

17

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, daß seine Ablösung aus persönlicher Verärgerung seines BtlKdr erfolgt sei. Die Ermittlungen seien voreingenommen und zum Teil rechtswidrig durchgeführt worden. Wegen der ihm angelasteten Entgleisung sei er bereits mit einem Disziplinararrest gemaßregelt worden. Es stimme, daß der BtlKdr die alleinige Ursache der Störungen und Vertrauensverluste sei. Dies sei in der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht Nord am 6. April 1995 bestätigt worden. Im übrigen verweise er auf seine Einwände in seiner Eingabe an den WBdBT und die Gründe in seiner Beschwerde gegen die Kommandierung zum Stab ArtRgt ....

18

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

19

Er trägt im wesentlichen vor, durch sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und den ihm unterstellten Soldaten seiner Bttr während seiner Verwendung als BttrChef habe der Antragsteller ein derart gravierendes Spannungsverhältnis entstehen lassen, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei. Sowohl aus dem Versetzungsantrag des Kdr RakArtBtl ... als auch aus der Stellungnahme des Kdr ArtRgt ... gehe hervor, daß die Störungen und Spannungen des täglichen Dienstbetriebes auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen seien und nur durch dessen Wegversetzung behoben werden könnten. Die Auffassung des Antragstellers, nicht er, sondern sein Kdr sei für die Spannungen und Vertrauensverluste verantwortlich, sei unerheblich, da es nicht von entscheidender Bedeutung sei, wer an der Entstehung von Spannungen in einer Einheit oder einem Verband die Schuld trage, bzw. ob überhaupt einem Beteiligten die Schuld im Rechtssinne zugemessen werden könne. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller durch sein Verhalten als Disziplinarvorgesetzter in der Führungsverwendung eines BttrChefs zumindesten vorübergehend eindeutig disqualifiziert. Die Feststellungen des Truppendienstgerichts Nord im Beschluß vom 6. April 1995, in dem die Rechtmäßigkeit des gegen den Antragsteller auf Grund des Vorfalls am 9. Dezember 1994 verhängten siebentägigen Disziplinararrestes bestätigt würden, ließen hieran keinerlei Zweifel.

20

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akte des BMVg - P II 5 - 274/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

21

II

Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens begehrt er die Aufhebung der Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0662 des BMVg - P III 3 - vom 16. Juni 1995 und damit seine weitere Verwendung als BttrChef 3./RakArtBtl ....

22

Dieser Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

23

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO; Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 1. Leitsatz>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [ff.]>).

24

Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Versetzung lag vor.

25

Der Senat hat wiederholt die Auffassung vertreten und hält daran auch fest, daß zur Behebung von Störungen, Spannungen und/oder bei Eintreten von Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung einzelner an den Störungen, Spannungen oder Vertrauensverlusten beteiligter Soldaten gerechtfertigt sein kann (Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88-, vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 - und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 - <BVerwG DokBer (B) 1995, 295>; vgl. auch Nr. 5 Buchstabe h der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -). Das gleiche gilt, wenn der Soldat wegen seines Eignungsbildes für die Weiterverwendung auf seinem bisherigen Dienstposten zur Zeit nicht geeignet erscheint (vgl. Beschluß vom 10. April 1991 - BVerwG 1 WB 100.90 -; Nr. 5 Buchstabe g der o.a. Richtlinien). Die angefochtene Personalmaßnahme ist aus beiden Gründen gerechtfertigt.

26

Sie beruht, wie es sich aus der Aussage des BMVg im Personalgespräch am 16. März 1995 ergibt, in erster Linie auf dem Versetzungsantrag des Kdr RakArtBtl ... vom 26. Januar 1995 wegen mangelnder Eignung als BttrChef der 3./RakArtBtl ....

27

Bei der Prüfung der Frage, ob der Soldat wegen "mangelnder Eignung" von seinem Dienstposten abgelöst werden soll, hat die zuständige Stelle zunächst den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen; sodann hat sie sich darüber schlüssig zu werden, ob die ermittelten Tatsachen generell geeignet sind, einen Eignungsmangel des Soldaten zu bejahen, auf Grund dessen sie seine Ablösung für erforderlich hält. Die Gerichte haben dementsprechend im Falle streitiger Auseinandersetzungen den Sachverhalt, der einer Ablösung ausdrücklich oder erkennbar als entscheidungserheblicher Tatbestand zugrunde gelegt worden ist, ebenso in vollem Umfang zu überprüfen, wie die Annahme der zuständigen Stelle, daß die ermittelten Tatsachen generell geeignet sind, einen Eignungsmangel des Soldaten festzustellen. Ist das der Fall, so hat der Vorgesetzte im Einzelfall darüber zu befinden, ob ein Eignungsmangel vorliegt, der eine Ablösung angezeigt erscheinen läßt. Ihm steht, da "Eignung" ein unbestimmter Rechtsbegriff wertenden Inhalts ist, ein Beurteilungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen des von dem Soldaten wahrgenommenen Dienstpostens auszufüllen ist. Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung insoweit auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. Beschlüsse vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 117.86 - <BVerwGE 83, 251 [253]> m.w.N. und vom 10. April 1991 a.a.O.).

28

Im vorliegenden Fall hat der BMVg in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus den von dem Gefreiten G. in dessen Eingabe vom 15. Dezember 1994 an den WBdBT geschilderten und vom Truppendienstgericht Nord in der mündlichen Verhandlung am 6. April 1995 festgestellten, in der Disziplinarmaßnahme vom 3. März 1995 dargelegten Verhaltensweisen des Antragstellers am 9. Dezember 1994 auf Mängel des Antragstellers in der Persönlichkeitsreife zur Führung einer Einheit abgestellt. Die Disziplinarmaßnahme mit dem ihr zugrundeliegenden Sachverhalt ist rechtskräftig geworden mit der Folge, daß der Antragsteller sie sich entgegenhalten lassen muß. Die auf ihr beruhende Einschätzung mangelnder uneingeschränkter Eignung des Antragstellers für die weitere Verwendung als Chef der 3./RakArtBtl ... ist nicht zu beanstanden, so daß die angefochtene Maßnahme des BMVg im Rahmen der begrenzten gerichtlichen Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Es ist insbesondere nicht erkennbar, daß der BMVg bei seiner Wertung allgemein anerkannte Wertmaßstäbe mißachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hätte. Denn es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn er im Hinblick auf die Aufgaben eines BttrChefs als Einheitsführer und Disziplinarvorgesetzter bei entwürdigender Behandlung eines Untergebenen die Eignung des Offiziers für eine entsprechende Verwendung verneint.

29

Darüber hinaus bestreitet der Antragsteller selbst nicht, daß zwischen ihm und seinem Vorgesetzten Spannungen und Vertrauensverluste eingetreten sind. Es ist offensichtlich, daß der Dienstbetrieb in einem Verband durch tiefgreifende Spannungen zwischen einem BttrChef und seinem BtlKdr nachhaltig gestört wird. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, daß der Antragsteller auf Grund der von ihm erhobenen Vorwürfe gegen seinen BtlKdr am 1. Februar 1995 zur Dienstleistung zum Stab ArtRgt ... kommandiert werden mußte. Diese Kommandierung muß der Antragsteller nach der endgültigen Entscheidung des Truppendienstgerichts Nord (vgl. TDG Nord Beschluß vom 20. Juni 1995 - N 12 BLa 1/95 -) gegen sich geltend machen lassen.

30

Der Einwand des Antragstellers, die Störungen und Vertrauensverluste seien nicht von ihm zu vertreten, sondern seinem BtlKdr zuzurechnen, greift nicht durch. Denn die Lösung der Frage, wie die ohne eine Personalmaßnahme nicht mehr zu beseitigenden, durch Vertrauensverluste eingetretenen Spannungen zu beheben sind, liegt letztlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten, wobei er sich von dem Gebot, Gerechtigkeit walten zu lassen, leiten lassen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muß (vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 1 WB 54.86 - und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 27.95 -).

31

Die Entscheidung, abgesehen von den Eignungsmängeln auch die bestehenden Spannungen/Vertrauensverluste durch eine Wegversetzung des Antragstellers zu lösen, ist gemessen an diesen Grundsätzen nicht ermessensfehlerhaft; es kommt dabei nicht darauf an, wer an der Entstehung der Spannungen in dem militärischen Verband die "Schuld" trägt (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 - und vom 19. Juli 1995 a.a.O.). Es genügt, daß der versetzte Soldat an diesen Spannungen/Vertrauensverlusten beteiligt ist. Das steht im vorliegenden Fall bezüglich des Antragstellers fest. Er hat auch nichts dafür vorgetragen, daß es ohne sein in der Eingabe des Gefreiten G. an den WBdBT gerügten Verhalten zu dem Versetzungsvorschlag des Kdr RakArtBtl ... und den dadurch verursachten Spannungen zwischen ihm und seinem BtlKdr gekommen wäre. Seine Wegversetzung war daher sachgerecht und nicht unverhältnismäßig.

32

Nach alledem erweist sich die Versetzung des Antragstellers nicht als rechtswidrig.

33

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

34

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Diederich
Lenz