Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1995, Az.: BVerwG 1 WB 27.95
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Versetzung eines Soldaten auf Zeit; Missbrauch dienstlicher Befugnisse eines Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 27.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. August 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bosch,
sowie Oberstleutnant Albeck, Hauptfeldwebel Schinkel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn des Militärmusikdienstes. Er hat sich auf eine Dienstzeit von 13 Jahren verpflichtet, die voraussichtlich am 30. September 1998 enden wird. Zum 1. Oktober 1986 wurde der Antragsteller zum Ausbildungsmusikkorps der Bundeswehr in H. und - nach Erwerb des "Diploms der künstlerischen Abschlußprüfung" im Hauptfach Klarinette an der R.-S.-Hochschule in D. - zum 1. Oktober 1990 zum Stabsmusikkorps der Bundeswehr (StMusKorpsBw) in S. versetzt.
Im Juni 1993 stellte der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung (KDV) beim Kreiswehrersatzamt Köln auf einen entsprechenden Antrag des Antragstellers fest, daß dieser berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit Bescheid vom 24. August 1993 hob die Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung III den Bescheid des Prüfungsausschusses auf und lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 1995 (8 K 5877/93) abgewiesen; über eine vom Antragsteller zum Bundesverwaltungsgericht eingelegte Revision ist noch nicht entschieden (BVerwG 6 C 2.95).
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1993 beantragte der Antragsteller bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten "die Befreiung von der Teilnahme an sämtlichen prot. Ehrendiensten bis zu meinem Dienstzeitende oder der vorzeitigen Entlassung". Zur Begründung führte er an, sich bei den protokollarischen Ehrendiensten gezwungen zu sehen, an einer "Demonstration der Waffengewalt" teilzunehmen. Diese Teilnahme an einer "unfriedlichen Handlung" sei für ihn eine untragbare Situation und Belastung seines Gewissens.
Im März 1994 erfolgte durch den Musikoffizier des StMusKorpsBw eine schriftliche "Belehrung zum Verhalten in und außer Dienst". Das KDV-Verfahren berühre den Status des Antragstellers nicht, hieraus ergebe sich die für jeden Soldaten zu beachtende Einschränkung der Meinungsfreiheit. Insbesondere habe der Antragsteller sein Verhalten seiner Stellung als Vorgesetzter anzupassen.
Am 2. April 1994 nahm der Antragsteller in S. in Zivil an dem vom "Forum der Friedensinitiativen Rhein-Sieg" organisierten Ostermarsch teil. Bei der Abschlußkundgebung unmittelbar vor der Br.-Kaserne, in der das StMusKorpsBw untergebracht ist, hat er sich daran beteiligt, Luftballons an Pappsoldaten zu befestigen und diese an interessierte Personen zu verteilen. In dem über den Ostermarsch in der Rhein-Sieg-Rundschau am 5. April 1994 veröffentlichten Bericht wurde der Antragsteller als Teilnehmer mit Namen, Dienstgrad und Dienststelle genannt, über den bisherigen Verlauf seines KDV-Verfahrens berichtet und der Antragsteller wie folgt zitiert:
"Wenn Staatsgäste anreisen und mit der Bundesregierung Rüstungsexporte vereinbaren, muß ich beim Empfang Musik spielen. Also bin ich gezwungen, Propaganda für Rüstungsverkäufe zu machen, ob ich will oder nicht. Angesichts der weltweit vielen Kriege, in denen deutsche Waffen eingesetzt werden, will ich nicht mehr!"
Nach einem Interview erschien im Rhein-Sieg-Anzeiger vom 8. April 1994 ein Artikel mit der Balkenüberschrift "Musiker pfeift auf den Bund". Der Artikel beginnt: "T. B. aus H. ist der einzige Kriegsdienstverweigerer, der der Bundeswehr mehrmals in der Woche den Marsch blasen darf. Als Klarinettist und Feldwebel beim Stabsmusikkorps der S. er Br.-Kaserne hat er erst jüngst Woche beim Staatsempfang ... gespielt." Nach weiterem Bericht über den Verlauf seines KDV-Verfahrens heißt es: "Feldwebel Thomas Boll sagt, er habe sich mittlerweile zum totalen Pazifisten gewandelt. Seit Mai 1993 arbeitet er bei der Deutschen Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegnerinnen (DFGVK). Dort leitet er das Netzwerk 'Späte Einsicht', das Wehrdienst-Verweigerern bei der Bundeswehr helfen soll. Auf öffentlichen Diskussionen, in Schulen und im Radio ruft er dazu auf, den Wehrdienst zu verweigern. Damit hat er sich bei seinem Arbeitgeber endgültig unbeliebt gemacht. Mit einer Strafandrohung von 600 Mark bekam er von seinen Vorgesetzten einen Maulkorb verpaßt, der ihm genau solche Aufrufe verbietet."
Am 18. April 1994, unmittelbar vor einem Protokolleinsatz in Berlin, wurde von einem Bekannten des Antragstellers in dessen Anwesenheit versucht, dem Kommandeur des Wachbataillons des Bundesministeriums der Verteidigung ein Flugblatt mit der Forderung "Freiheit für T. B.! Feldwebel im Stabsmusikkorps der Bundeswehr" zu übergeben.
Der Kommandeur Sicherungs- und Versorgungsregiment des Bundesministeriums der Verteidigung (Sich/VersRgtBMVg) verbot mit Schreiben vom 20. April 1994 an den Chef StMusKorpsBw "ab sofort die Teilnahme des Fw B. bei protokollarischen Einsätzen jeglicher Art". Über die Teilnahme an Proben und Konzerten aus Gründen der musikalischen Inübunghaltung habe der Chef StMusKorpsBw im Einzelfall in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Nach erfolgloser Beschwerde und weiterer Beschwerde wies das Truppendienstgericht Süd mit Beschluß vom 31. Januar 1995 (S 3 BLa 1/95) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. September 1994 gegen das Verbot als unbegründet zurück.
Seit dem 5. Mai 1994 wurde der Antragsteller zunächst innerhalb des Sich/VersRgtBMVg und zuletzt vom 21. Juni bis 15. Juli 1994 zum Heeresmusikkorps (HMusKorps) ... in K. zur Dienstleistung kommandiert.
Am 15. August 1994 eröffnete der Chef StMusKorpsBw dem Antragsteller, daß er beabsichtige, für diesen einen Versetzungsantrag zu stellen. In dem dem Antragsteller übergebenen "Anhörungsvermerk zu ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art" waren als tatsächliche Gründe angeführt: Das Verteilen von an Fäden aufgehängten Pappsoldaten vor der Br.-Kaserne am 2. April 1994, das Verhalten des Soldaten unmittelbar vor dem Protokolleinsatz des StMusKorpsBw und des Wachbataillons in B. am 18. April 1994 und der Umstand, daß der Antragsteller von Soldaten der Kaserne, die von den Aktivitäten des Antragstellers in der DFGVK und als Leiter des "Netzwerkes 'Späte Einsicht'" Kenntnis hatten, als Anlaufstelle für Beratungen in KDV-Angelegenheiten aufgesucht worden sei. Der Antragsteller gab hierzu unter dem 17. August 1994 eine schriftliche "Erklärung" ab.
Der Chef StMusKorpsBw beantragte am 18. August 1994 die Versetzung des Antragstellers. Zur Begründung wurden die in dem Anhörungsvermerk angeführten Umstände und Verhaltensweisen angeführt. Diese Vorfälle hätten zu einer unannehmbaren Belastung des Dienstbetriebes im StMusKorpsBw geführt und den Kommandeur Sich/VersRgtBMVg zu dem Verbot vom 20. April 1994 veranlaßt. Das gesamte Verhalten des Antragstellers habe zu einem Vertrauensverlust in seiner Stellung als Vorgesetzter geführt.
Der Antrag wurde dem Antragsteller am 18. August 1994 mündlich eröffnet.
Der Kommandeur Sich/VersRgtBMVg befürwortet in seiner Stellungnahme vom 19. August 1994 den Versetzungsantrag "nachdrücklich".
Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) teilte mit Schreiben vom 26. August 1994 dem Chef StMusKorpsBw mit, daß dem Antrag auf Versetzung stattgegeben werde und es beabsichtigt sei, den Antragsteller zum 1. September 1994 zum HMusKorps ... in K. zu versetzen. Die fernschriftliche Vororientierung an den Antragsteller erfolgte unter dem 29. August 1994. Die mit Fernschreiben vom 30. August 1994 verfügte Versetzung wurde dem Antragsteller am 31. August 1994 eröffnet. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 0082 erging ebenfalls am 30. August 1994. Der Dienstantritt in K. war auf den 5. September 1994 festgelegt.
Mit Schreiben vom 1. September 1994 legte der Antragsteller gegen die Versetzung zum HMusKorps ... nach K. Beschwerde ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Zur Begründung trug er lediglich vor, daß ihm die Versetzung nicht im dienstlichen Interesse erscheine.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies mit Bescheid vom 21. September 1994 die Beschwerde als unbegründet zurück und stellte zugleich fest, daß sich mit dem Bescheid der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erledigt habe.
Gegen diesen ihm am 27. September 1994 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Oktober 1994, das mittels Telefax am selben Tage beim BMVg einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenat -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. März 1995 dem Senat vorgelegt.
Einen unter dem 27. September 1994 beim Senat gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Versetzung hat der Senat mit Beschluß vom 18. November 1994 zurückgewiesen (BVerwG 1 WB 85.94). Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im wesentlichen vor:
Die Versetzung sei rechtswidrig. Die allgemeinen Verfahrensregeln bei der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten seien nicht eingehalten worden. Er sei zu der beabsichtigten Maßnahme nicht gehört worden und habe keine Möglichkeit gehabt, Einwendungen zu erheben. Auch die Stellungnahmen der höheren Vorgesetzten zu dem Versetzungsantrag seien ihm nicht eröffnet worden. Von einer vorherigen Anhörung hätte nur abgesehen werden können, wenn außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
Im übrigen liege kein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung vor. Die Versetzungsverfügung selbst enthalte als Begründung nur, daß sie aus dienstlichen Gründen erfolgt sei. Der Vororientierung sei ebenfalls nicht zu entnehmen, welche Gründe für die Versetzung maßgebend seien. Aus dem Schreiben der SDH vom 26. August 1994 werde deutlich, daß die Versetzung mit seinem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und der Mitgliedschaft in der Deutschen Friedensgesellschaft begründet würde. Aus dem KDV-Antrag und der Aktivität der DFGVK hätten sich Probleme in der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben ergeben, die zu Spannungen im StMusKorpsBw geführt hätten. Hieraus ergebe sich, daß es sich um eine Wegversetzung aus Gründen handle, die in seiner Person lägen. Der wirkliche Grund für die Wegversetzung liege aber darin, daß er sich im März 1994 gegen seinen damaligen Disziplinarvorgesetzten beschwert habe. Die Wahrnehmung von Rechten eines Soldaten gegenüber Vorgesetzten könne jedoch kein Grund für eine Versetzung sein.
Letztendlich könne ein dienstliches Bedürfnis auch nicht damit begründet werden, daß er als Klarinettist in K. benötigt werde. Im StMusKorpsBw seien neun Stellen als Klarinettisten frei, in K. seien lediglich drei Stellen unbesetzt, wobei zwei Stellen kurzfristig nachbesetzt würden. Ein Bedarf an Klarinettisten sei eindeutig im StMusKorpsBw gegeben.
Auch aus persönlichen Gründen sei die angefochtene Versetzung unzumutbar. Er habe im Februar 1994 in Köln eine Ausbildung zum Bürokaufmann begonnen, die er infolge der Versetzung habe unterbrechen müssen. Ein Beratungsgespräch mit dem Berufsförderungsdienst in K. habe erst im März 1995 stattgefunden. Dabei habe sich als Ergebnis ergeben, daß die Fortführung der Ausbildung in K. nicht möglich sei, er allenfalls mit einer Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann neu beginnen könne. Er habe sich daraufhin entschlossen, die ursprüngliche Ausbildung in Köln bis zum Abschluß im Mai 1995 fortzuführen. Den Unterrichtsstoff eines halben Jahres habe er nacharbeiten und dreimal in der Woche abends von K. nach Köln fahren müssen. Ein Umzug nach K. komme nicht in Betracht, da seine Lebensgefährtin die 12. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums besuche. Insgesamt verstehe er die Versetzung als Diskriminierung seiner Überzeugung als Kriegsdienstverweigerer. Er frage sich, was mit der Versetzung erreicht werden solle, da eine öffentlichkeitswirksame Arbeit als Kriegsdienstverweigerer und Soldat auch in K. möglich sei.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unbegründet und trägt im wesentlichen vor:
Die Versetzung des Antragstellers sei nicht wegen seiner "Überzeugung als Kriegsdienstverweigerer" erfolgt und habe nicht der Diskriminierung des Antragstellers gedient. Die Verhaltensweisen des Antragstellers hätten zu dem Verbot der Teilnahme an protokollarischen Einsätzen jeglicher Art und somit zu einer eingeschränkten Verwendbarkeit des Antragstellers im StMusKorpsBw geführt und zudem zu erheblichen Spannungen und Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb beim StMusKorpsBw unannehmbar belastet hätten. Es sei offensichtlich, daß gerade der Dienstbetrieb in einer Einheit wie dem StMusKorpsBw, das zu Ehren hochrangiger ausländischer Staatsgäste und dementsprechend vor Medienvertretern aus allen Ländern eingesetzt werde, durch Spannungen und Vertrauensverluste, die zwischen einem dort verwendeten Soldaten einerseits und dem Chef sowie anderen Vorgesetzten andererseits bestünden, ernst und nachhaltig gestört werde. Auch im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers habe das aufgetretene Spannungsfeld nur durch dessen Wegversetzung beseitigt werden können. Die Beschwerde des Antragstellers gegen seinen damaligen Disziplinarvorgesetzten vom März 1994 sei für die Verwendungsentscheidung der SDH nicht ausschlaggebend gewesen. Ein dienstliches Bedürfnis für die Zuversetzung des Antragstellers auf den Dienstposten beim HMusKorps ... in K. sei ebenfalls gegeben gewesen, da der Dienstposten frei und nachzubesetzen gewesen sei. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf einen Verfahrensfehler der SDH bei der Versetzung berufen. Dem Antragsteller sei das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Chef StMusKorpsBw habe dem Antragsteller am 15. August 1994 durch Aushändigung eines "Anhörungsvermerks zu ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art" die Gründe für seinen beabsichtigten Versetzungsvorschlag mit der Aufforderung, sich hierzu zu äußern, bekanntgegeben. Die Stellungnahme des Antragstellers vom 17. August 1994 sei bei der Fertigung der endgültigen Fassung des Versetzungsvorschlages vom 18. August 1994 berücksichtigt worden. Einer erneuten Stellungnahme durch den Antragsteller habe es nicht bedurft.
In seinem persönlichen Bereich werde der Antragsteller durch die Versetzung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Der Umstand, daß der Antragsteller im Jahre 1994 eine dienstzeitbegleitende Ausbildung zum Bürokaufmann in Köln begonnen habe, könne die spannungsbedingte Versetzung nicht hindern. Auf die Durchführung dieser Ausbildung habe der Antragsteller keinen Anspruch. Das sich aus der dienstlich notwendigen Versetzung ergebende Risiko, die Ausbildung nicht mehr oder nur eingeschränkt wahrnehmen zu können, trage der Antragsteller. Die schulische Situation seiner Lebensgefährtin und die sich hieraus ergebende Entscheidung des Antragstellers, nicht umziehen zu wollen, eine Trennung von seiner Lebensgefährtin und seinen Freunden während der Woche sowie der Umstand, während der Woche in der Kaserne leben zu müssen, begründeten ebenfalls nicht die Unzumutbarkeit der Versetzung.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 85.94, die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 741/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der gegen die Versetzung gerichtete Anfechtungsantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Ein Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob ein Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), das heißt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO; Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210, [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>).
Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Versetzung lag vor.
Der Senat hat wiederholt die Auffassung vertreten und hält daran auch fest, daß zur Behebung von Spannungen und/oder bei Eintreten von Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung einzelner an den Spannungen beteiligter Soldaten gerechtfertigt sein kann (Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88-, vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 - und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 -; vgl. auch Nr. 5 Buchst. h der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -). So liegt der Fall hier.
Der Antragsteller bestreitet selbst nicht, daß im StMus-KorpsBw zwischen ihm und seinen Vorgesetzten Spannungen bestanden. Es ist auch offensichtlich, daß der öffentlichkeitswirksame Dienstbetrieb des StMusKorpsBw durch tiefgreifende Spannungen zwischen einem Musiker im Range eines Unteroffiziers mit Portepee und den Führungskräften des Musikkorps ernst und nachhaltig gestört wird. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, daß dem Antragsteller die Mitwirkung an protokollarischen Einsätzen seiner Einheit, dem wesentlichen Aufgabengebiet des StMusKorpsBw, verboten werden mußte, um das Risiko unerwarteter Störungen des Dienstbetriebes in der Öffentlichkeit zu verringern. Dieses Verbot muß der Antragsteller nach der endgültigen Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd gegen sich gelten lassen (vgl. Truppendienstgericht Süd Beschluß vom 31. Januar 1995 - S 3 BLa 1/95 -).
Der Einwand des Antragstellers, er verstehe die angefochtene Versetzung als Diskriminierung seiner Überzeugung als Kriegsdienstverweigerer, greift nicht durch. Die Versetzung erfolgte nicht wegen der Gewissensentscheidung des Antragstellers, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, und seines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Antragsteller hat nach seiner Antragstellung Ende April 1993 seinen Dienst im StMusKorpsBw weiter versehen, ohne daß seine Vorgesetzten die Antragstellung zum Anlaß für personelle Maßnahmen genommen hätten. Selbst auf seinen eigenen Antrag vom 4. Oktober 1993, von der Teilnahme an protokollarischen Ehrendiensten befreit zu werden, wurde keine Verwendungsänderung veranlaßt. Erst nach den Presseveröffentlichungen im April 1994, die - wie der Antragsteller in seiner Vernehmung vom 20. Mai 1994 eingeräumt hat - auf Gesprächen mit Pressevertretern basierten, und in denen der Antragsteller unter Nennung seines Namens, Dienstgrades, Dienststellung und seiner Einheit mit Äußerungen über seine Aktivitäten zitiert wurde, und nach dem Vorfall vor dem Protokolleinsatz am 18. April 1994 in B. erfolgte das Verbot der Teilnahme des Antragstellers an weiteren protokollarischen Einsätzen und später der Antrag auf Versetzung durch seine Vorgesetzten. Die Spannungen und der Vertrauensverlust wurzelten somit nicht in der Einstellung des Antragstellers und in der Antragstellung als Kriegsdienstverweigerer, sondern in den durch die Veröffentlichungen und dem Verhalten des Antragstellers am 18. April 1994 in Berlin verursachten Befürchtungen weiterer unerwarteter Störung des Dienstbetriebes.
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die aufgetretenen Spannungen seien nicht von ihm zu vertreten, wird damit nicht das dienstliche Bedürfnis für eine notwendige Personalmaßnahme in Frage gestellt; denn die Lösung der Frage, wie die ohne eine Personalmaßnahme nicht mehr zu beseitigenden Spannungen zu beheben sind, liegt letztlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten, wobei er sich von dem Gebot, Gerechtigkeit walten zu lassen, leiten lassen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muß (vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 1 WB 54.86 - und vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 -).
Die Entscheidung, die bestehenden Spannungen durch eine Wegversetzung des Antragstellers zu lösen, ist, gemessen an diesen Grundsätzen, nicht ermessensfehlerhaft; es kommt dabei nicht darauf an, wer an der Entstehung der Spannung in dem militärischen Verband die "Schuld" trägt, ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann; "Spannungsversetzungen" tragen deshalb grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 - und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 -). Es genügt, daß der versetzte Soldat an diesen Spannungen beteiligt ist. Das steht im vorliegenden Fall bezüglich des Antragstellers fest und wird auch von ihm selbst nicht bestritten. Seine Wegversetzung war daher sachgerecht und nicht unverhältnismäßig.
Die Auffassung des Antragstellers, der wirkliche Grund für seine Wegversetzung liege darin, daß er sich im März 1994 gegen seinen Disziplinarvorgesetzten beschwert habe, ist eine durch nichts belegte bloße Vermutung. Weder aus dem Versetzungantrag des Chefs StMusKorpsBw vom 18. August 1994, noch aus dem Schreiben der SDH vom 26. August 1994, noch aus der Personalstammakte des Antragstellers ergibt sich irgendein Hinweis darauf, daß der Antragsteller überhaupt eine Beschwerde gegen seinen Disziplinarvorgesetzten eingelegt hat. Es ist daher noch nicht einmal vom Antragsteller belegt, daß die SDH als für die angefochtene Versetzung zuständige Stelle von der Beschwerde Kenntnis gehabt hat.
Die Versetzung des Antragstellers ist auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft.
Der Antragsteller kann sich zunächst nicht darauf berufen, die Durchführung der im Februar 1994 begonnenen Ausbildung zum Bürokaufmann sei durch die Versetzung unzumutbar erschwert worden. Die Rechtsansprüche des Antragstellers als Soldat auf Zeit auf Berufsförderung sind im Soldatenversorgungsgesetz festgelegt. Eine darüber hinausgehende dienstzeitbegleitende Fachausbildung steht immer unter dem Vorbehalt, daß dienstliche Belange nicht entgegenstehen. In übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die berufliche Situation der Ehefrau eines Soldaten und/oder deren Umzugsunwilligkeit einer dienstlich gebotenen Versetzung nicht entgegenstehen (vgl. Beschlüsse vom 25. November 1976 - BVerwG 1 WB 36.76 - <NZWehrr 1978, 151>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [53]> und vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 -). Für eine Lebenspartnerin kann nichts anderes gelten.
Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf Verfahrensfehler bei der angefochtenen Versetzung berufen. Der Senat hat insoweit in seinem Beschluß vom 18. November 1994 (BVerwG 1 WB 85.94) ausgeführt:
"Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Verfahrensfehler der SDH bei der Versetzung berufen, insbesondere ist ihm das geforderte rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Nr. 9 o.a. Richtlinien). Der Chef StMusKorpsBw hat dem Antragsteller am 15. August 1994 durch Aushändigung eines 'Anhörungsvermerks zu ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art' die Gründe für seinen beabsichtigten Versetzungantrag mit der Aufforderung, sich hierzu zu äußern, bekannt gegeben und dem Antragsteller, nachdem dieser sich in einer schriftlichen Erklärung vom 17. August 1994 hierzu geäußert hatte, am 18. August 1994 den Versetzungsantrag eröffnet. Eine Verpflichtung zur Anhörung zu den Stellungnahmen höherer Vorgesetzter besteht nur dann, wenn diese andere (neue) Gesichtspunkte in ihre Stellungnahme aufnehmen oder in ihr verwerten wollen (Nr. 9 Abs. 3 Satz 4 der 'Richtlinien'). Das war jedoch ausweislich der in der Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 682/94 - befindlichen Ablichtung der Stellungnahme nicht der Fall."
Der Antragsteller hat nach Zustellung dieses Beschlusses dazu nichts Neues mehr vorgetragen.
Nach alledem erweist sich die Versetzung des Antragstellers zum HMusKorps ... nach K. nicht als rechtswidrig.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Bosch
Albeck
Schinkel