Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1995, Az.: BVerwG 1 WB 109.94

Gerichtliche Nachprüfbarkeit der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten; Antragsbegründung durch bloße Bezugnahme auf frühere Schriftsätze im Vorverfahren; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses nach einer Versetzung zur Behebung den Dienstbetrieb beeinträchtigender Spannungen; Wegversetzung auf Grund der Beteiligung an den Spannungen; Rechtliche Verhinderung einer Versetzung wegen der Sorge des Soldaten für kranke oder gebrechtliche Eltern; Berufliche Bindung einer Ehefrau an einen bestimmten Standort als zwingendes Versetzungshindernis; Auswirkung der Handhabung der Dienstaufsicht und der Ordnung des Dienstbetriebes auf die Rechtssphäre des Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.07.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 109.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBerB 1995, 295-298

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 19. Juli 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Kratz, Oberleutnant Krämer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist als Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) Berufssoldat. Zum Leutnant wurde er am 1. Oktober 1992 ernannt.

2

Mit Dienstantritt am 24. Februar 1992 wurde der Antragsteller als Offizierschüler von der Fahrschulgruppe (FahrSGrp) Sp. zur FahrSGrp P. mit Dienstort Sp. und dort zum 1. Oktober 1992 auf den Dienstposten Militärkraftfahrschulleiter (MKFL) OffzMilFD versetzt und gleichzeitig zur FahrSGrp Sp. kommandiert. Ab 1. Oktober 1992 wurden die FahrSGrp Sp. und P. zunächst räumlich und teilorganisatorisch, ab 1. April 1994 vollständig zum Kraftfahrausbildungszentrum (KfAusbZentr) Sp. zusammengelegt. Leiter des KfAusbZentr Sp. wurde der bisherige Leiter der FahrSGrp Sp., der damalige Oberleutnant (OLt) F. Mit Wirkung vom 1. April 1994 wurde der Antragsteller von der FahrSGrp P. an das KfAusbZentr Sp. versetzt.

3

In der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum 31. März 1993 heißt es in der freien Beschreibung unter G 02:

"Er besitzt natürliche Autorität und leitet durch beispielhaftes Verhalten seine ihm unterstellten Soldaten zu größeren Leistungen an. Im Umgang mit Untergebenen ist er geschickt; er verfügt über Menschenkenntnis und das notwendige Fingerspitzengefühl".

4

Unter G 05 ist in dieser Beurteilung ausgeführt:

"Geselliger und stets hilfsbereiter Kamerad. In der soldatischen Gemeinschaft kann er sich leicht einfügen, sein Gesamtverhalten ist stark gemeinschaftsfordernd".

5

Dazu ist ihm jeweils der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt worden.

6

Am 18. Februar 1994 eröffnete der KpChef der 1./Pionierbrükkenbataillon ..., dem die FahrSGrp P. unterstellt war und dem auch das KfAusbZentr Sp. unterstellt worden ist, dem Antragsteller in einem Anhörungsvermerk zu ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art, daß er einen Antrag auf Versetzung des Antragstellers stellen wolle, weil dieser "ein stark gestörtes und angespanntes Verhältnis zu dem jetzigen Fahrschulleiter der FahrSGrp Sp. und dem designierten Leiter des Fahrschulausbildungszentrums Sp., OLt P. sowie nach übereinstimmenden Aussagen des Innendienstleiters, HFw Sch., des informellen Führers der Fahrlehrer, OFw C., und mehrerer MKL-Feldwebel der Fahrschule auch zu den meisten Feldwebeln des zukünftigen Fahrschulausbildungszentrums" habe. Dadurch werde der Dienstbetrieb stark und unannehmbar belastet.

7

Zur Begründung ist ausgeführt:

8

Der Antragsteller habe schon als Oberfähnrich vor dem Oktober 1992 durch sein Verhalten das Entstehen persönlicher Autorität und des notwendigen Vertrauensverhältnisses zu seinen Militärkraftfahrlehrern (MKL) verhindert. In dem erheblich größeren Kreis der Führer und Ausbilder beim KfAusbZentr Sp. werde er nicht das für eine reibungsfreie Zusammenarbeit nötige Vertrauen gewinnen können. Er selbst, der KpChef, habe bereits im Februar/März 1993 bei Einzelgesprächen mit dem Antragsteller und dem Leiter der FahrSGrp Sp., dem damaligen OLt F., vergeblich versucht, die angespannte Situation in den Griff zu bekommen. Ende Oktober sei er erneut mit einer Vielzahl von Beschwerden aus der Fahrschule konfrontiert worden, weil nach Mitteilung des Fahrschulleiters und des Innendienstleiters der Fahrschule das für eine funktionierende Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis zum Antragsteller fehle. Die Spannungen hätten sich verschärft. Ein erneutes Gespräch mit dem Antragsteller und dem Fahrschulleiter habe keine Besserung gebracht. Dies sei auf die fehlende Integration des Antragstellers in die Fahrschule sowie auf das irreparabel gestörte Vertrauensverhältnis zwischen den MKL bzw. dem Fahrschulleiter einerseits und dem Antragsteller andererseits zurückzuführen. Nur eine Versetzung des Antragstellers in eine andere FahrSGrp könne eine reibungslose Durchführung des Dienstbetriebs in Sp. ermöglichen.

9

In seiner Stellungnahme dazu wies der Antragsteller auf seine planmäßige Beurteilung zum 31. März 1993 hin und führte ergänzend aus:

10

Bei den erwähnten Gesprächen habe er immer wieder gebeten, die Aufgaben klar zu verteilen und die Verantwortlichkeiten klar abzugrenzen. Dies sei bisher nicht geschehen.

11

Am 8. März 1994 eröffnete der Kommandeur Pionierbrückenbataillon ... dem Antragsteller in einem Anhörungsvermerk zu ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art folgendes:

12

Dieser habe ein stark gestörtes und angespanntes Verhältnis zum Fahrschulleiter und zu vielen Fahrlehrern. Ihm fehle die Bereitschaft zur Integration in den Kreis der Führer und Fahrlehrer sowie zur Kooperation mit diesen. Schon vor der Zusammenlegung der FahrSGrp Sp. und P. sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und einigen ihm unterstellten Fahrlehrern erheblich gestört gewesen. Nach der Zusammenlegung sei der bisherige Leiter der FahrSGrp Sp., der damalige OLt F., als Gesamt verantwortlicher eingeteilt worden. Dies habe sofort den Widerstand des Antragstellers hervorgerufen, der gleichberechtigt auftreten und zu allen Entscheidungen gefragt und um Zustimmung gebeten werden wollte. Schon der frühere Bataillonskommandeur habe Ende 1992 und im März 1993 Gespräche mit den an den Spannungen beteiligten Soldaten geführt und daraufhin den Antragsteller aufgefordert, sein Verhalten zu ändern. Dieser habe aber stets nur den Fahrschulleiter kritisiert und darzulegen versucht, daß er ein besserer Fahrschulleiter wäre. Dadurch sei eine Atmosphäre des Mißtrauens entstanden. Die Fahrlehrer hätten die Achtung vor dem Antragsteller verloren. Nach dem Kommandeurwechsel sei zunächst Ruhe eingekehrt. Seit Herbst 1993 gebe es aber wieder Beschwerden des Fahrschulleiters und mehrerer Fahrlehrer gegen den Antragsteller. Einer von diesen habe beantragt, sein Dienstzimmer, das in unmittelbarer Nähe der Dienstzimmer des Fahrschulleiters und des Antragstellers gelegen habe, wechseln zu können, um die ständigen Auseinandersetzungen zwischen diesen beiden Offizieren nicht mehr hören zu müssen. Zur Weihnachtsfeier der Fahrlehrer sei der Antragsteller nicht eingeladen worden. Er habe sich daraufhin gegen diese "Aussperrung" beschwert. Ein Fahrlehrer habe sich darüber beklagt, daß der Antragsteller in seiner Abwesenheit seinen Schreibtisch durchsucht habe. Mehrere Fahrlehrer fühlten sich durch den Antragsteller, der Kleinigkeiten in einem Notizbuch vermerke, in unangemessener Weise überwacht. Einer von ihnen habe, weil sich die so verursachte Verunsicherung sogar auf seine Familie ausgewirkt habe, aus dem Verantwortungsbereich des Antragstellers herausgelöst werden müssen. Aus Anlaß eines - gescheiterten - Antrags des Antragstellers auf Versetzung zum Verteidigungsbezirkskommando ... sei bekannt geworden, daß beim künftigen FahrSAusbZentr B. ein geeigneter Dienstposten frei sei. Der Antragsteller sei zu einer Versetzung dorthin gehört sowie auf die Probleme der FahrSGrp Sp. und darauf hingewiesen worden, daß er, wenn er sein persönliches Verhalten nicht grundsätzlich ändern werde, personelle Konsequenzen gewärtigen müsse. Eine Versetzung des Antragstellers sei sozial vertretbar. Nur dadurch könne ein reibungsloser Ausbildungsbetrieb in der Fahrschule Sp. sichergestellt werden.

13

Mit Schreiben vom 15. März 1994 erwiderte der Antragsteller darauf, sein Verhältnis zu den meisten Fahrlehrern der FahrSGrp sei weder gespannt noch gestört. Der Bataillonskommandeur habe nur mit wenigen Fahrlehrern über die Angelegenheit gesprochen. Den inoffiziellen Führer der Fahrlehrer, Oberfeldwebel C., der befragt worden sei, und den mit C. eng befreundeten Feldwebel A. habe er, der Antragsteller, wiederholt nachdrücklich auf korrekte Dienstausübung hinweisen müssen. Beide Fahrlehrer hätten sich darüber beschwert. A. sei auf Grund der Meldung disziplinar gemaßregelt worden. Nur mit diesen beiden Fahrlehrern sei sein Vertrauensverhältnis gestört. Was den Fahrschulleiter angehe, so sei zu bedenken, daß er, der Antragsteller, weiterhin für das gesamte Gerät der früheren FahrSGrp P. allein verantwortlich sei. Da er noch bis Ende 1992 dem Schwimmbrückenbataillon ... in D., nicht aber dem Pionierbrückenbataillon ... in Sp. unterstellt gewesen sei, sei es ausgeschlossen, daß er sich noch während der Dienstzeit des früheren Kommandeurs des Pionierbataillons diesem gegenüber abträglich über den Fahrschulleiter, den damaligen OLt F., geäußert habe. Bei der einzigen Anhörung durch den früheren Kommandeur des Pionierbataillons habe dieser ihn, den Antragsteller, gar nicht zu Wort kommen lassen. Die Ruhe nach dem Kommandeurwechsel sei darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit die Dienstaufsicht tatsächlich durchgeführt worden sei. Erst als diese nachgelassen habe, seien wieder die schlechten Zustände eingekehrt. Der Fahrlehrer, der sein Dienstzimmer gewechselt habe, habe dadurch zu einer Verbesserung des Informationsflusses zwischen ihm, dem Antragsteller, und dem Fahrschulleiter beitragen wollen. Die offizielle Weihnachtsfeier 1993 habe der Genehmigung durch den Kommandeur bedurft. Wenn diese erteilt worden wäre, wäre die Teilnahme für alle Pflicht gewesen. Die Behauptung, er habe den Schreibtisch eines Fahrlehrers in dessen Abwesenheit durchsucht, sei unrichtig. Er habe lediglich im unverschlossenen Schreibtisch dieses Fahrlehrers, der damals im Urlaub gewsen sei, Fahrschulunterlagen gesucht. Seine Pflicht zur Dienstaufsicht nehme er ernst und mache zu diesem Zweck auch Notizen. Das könne nicht beanstandet werden. Der gestörte Betriebsablauf sei nicht seine Schuld, sondern durch mangelnde Dienstaufsicht, besonders dadurch versacht, daß eine Dienstpostenbeschreibung mit klarer Abgrenzung der Verantwortlichkeiten fehle.

14

Bei den Kommunal wählen im Lande Rheinland-Pfalz im Jahre 1994 kandidierte der Antragsteller für den Stadtrat der Stadt Sp., wurde aber nicht gewählt.

15

Am 21. Juni 1994 wurde dem Antragsteller die bevorstehende Versetzung an das KfAusbZentr B. bekannt gegeben. Der Antragsteller widersprach dieser Versetzung und wies darauf hin, daß er seine schwerbehinderten Eltern und seine durch einen Unfall behinderte Lebenspartnerin, die sämtlich in Speyer lebten, betreuen müsse.

16

Mit Fernschreiben vom 22. Juni 1994 wurde dem Antragsteller die Versetzung nach B. mit Dienstantritt am 4. Oktober 1994 angekündigt.

17

Mit Schreiben vom 15. Juli 1994 legte er gegen die Versetzung Beschwerde ein.

18

Mit Verfügung vom 17. August 1994, dem Antragsteller am 16. September 1994 ausgehändigt, versetzte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 8 (5) - diesen unter Zusage von Umzugskostenvergütung mit Dienstantritt zum 4. Oktober 1994 und einer voraussichtlichen Verweildauer bis 30. September 2000 an das KfAusbZentr B..

19

Mit Schreiben vom 22. September 1994 (beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage eingegangen) legte der Antragsteller dagegen "Beschwerde" ein.

20

Der BMVg hat die "Beschwerde" dem Senat mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt.

21

Mit Beschwerdebescheid vom 3. März 1995 hob der Kommandeur Pionierbrigade .../Verteidigungsbezirkskommando ... die von Hauptmann F. erstellte planmäßige Beurteilung des Antragstellers vom 28. November 1994 teilweise auf, weil diesem eine dabei verwertete ungünstige Behauptung nicht eröffnet worden sei. Gleichzeitig wies der Kommandeur die Beschwerde aber zurück, soweit sie die Erklärung Hauptmann F. als befangen und die Aufhebung der Beurteilung wegen Befangenheit des Beurteilenden zum Ziel hatte. Der Befehlshaber Wehrbereichskommando .../Kommandeur ... Panzerdivision gab der das Ziel der Beschwerde in vollem Umfange weiterverfolgenden weiteren Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 10. Mai 1995 statt und führte zur Begründung aus, auf Grund der langjährigen Streitigkeiten und Spannungen zwischen Hauptmann F. und dem Antragsteller, die deren Verhältnis schwer belastet hätten, seien aus objektiver Sicht Zweifel an der Objektivität und Unvoreingenommenheit des Beurteilenden berechtigt.

22

Bereits mit Schreiben vom 25. Juli 1994 hatte der Antragsteller zur Begründung seiner "Beschwerde" auf seine "bisherigen Schriftwechsel bzw. diversen Beschwerden" verwiesen und ausgeführt, nach dem Prinzip der Inneren Führung dürfe es eine Versetzung gegen den Willen des Betroffenen, wie sie gegen ihn ausgesprochen worden sei, nicht geben, sondern jeder Vorgesetzte müsse auch mit unbequemen Untergebenen-zurechtkommen. Mit Schreiben vom 8. September 1994 teilte er mit, daß er für den Ausländerbeirat der Stadt Sp. nominiert worden sei. Mit Schreiben vom 22. September 1994 verwies er auf das Schreiben vom 25. Juli 1994. Bei einer Rücksprache mit dem BMVg - P II 5 - am 9. September 1994 erklärte der Antragsteller auf Befragen, seine Lebenspartnerin sei nach einem sehr schweren Unfall noch nicht gesund, arbeite aber wieder; seine Eltern könne nur er, nicht aber eines seiner fünf in einer Entfernung von 7 bis 12 km von Sp. entfernt wohnenden Geschwister betreuen, weil diese sämtlich verheiratet seien und selbst Kinder hätten.

23

Ergänzend trug er mit Schreiben vom 14. März 1995 vor:

24

Der Innendienstleiter der Fahrschule habe keinen Zimmerwechsel beantragt, sondern nur angeregt, den Fahrschulleiter und ihn, den Antragsteller, in nebeneinander gelegenen Zimmern unterzubringen, um den Informationsfluß zwischen ihnen zu erleichtern. Die Behauptung, er, der Antragsteller, habe den Schreibtisch eines Fahrlehrers hinter dessen Rücken durchsucht, sei unrichtig. Dasselbe gelte für die Behauptung, ein Feldwebel habe aus seinem - des Antragstellers - Verantwortungsbereich herausgelöst werden müssen, zumal sich dieser Soldat pflichtwidrig verhalten habe. Unrichtig sei auch die Behauptung, er, der Antragsteller, habe der Mutter eines Soldaten das Rauchen verboten. Er habe weder unter seinem früheren Kommandeur Probleme im Umgang mit Vorgesetzten oder Untergebenen gehabt, noch habe er solche beim KfAusbZentr B. Sein hervorragendes Leistungsbild bestätige dies. Bei der Fahrschule in Sp. habe er aber beobachten müssen, daß die einschlägigen Vorschriften nicht beachtet, vor allem Fahrten zu privaten Zwecken als Dienstfahrten deklariert worden seien, auch durch den Fahrschulleiter. Er, der Antragsteller, sei nicht bereit gewesen, dies mitzutragen. Auf Versäumnisse im disziplinaren Bereich habe er aufmerksam gemacht. Der Kommandeur habe selbst geäußert, der damalige OLt F. könne nicht führen, aber hinzugefügt, wenn es Probleme gebe, müsse der kleinere gehen. Man habe ihn als unbequemen Mahner loswerden wollen. Er sei als Mitglied des Ausländerbeirats der Stadt Sp. gewählt. Als einziger Sohn müsse er seine 75 Jahre alten, in Sp. lebenden Eltern täglich betreuen. Seine Geschwister seien dazu nicht in der Lage.

25

Dazu hat er die Schwerbehindertenausweise seiner Eltern (Minderung der Erwerbsfähigkeit bei beiden 100 v.H.) sowie ärztliche Atteste der Ärzte Dr. T., Sp., vom 29. September 1994 und Dr. A., Sp., vom 28. September 1994 vorgelegt. Aus diesen Attesten geht hervor, daß der Antragsteller nach Ansicht der Ärzte seine Eltern pflegen und seiner Lebenspartnerin täglich Hilfe leisten müsse.

26

Mit Schreiben vom 26. Mai 1995 und vom 29. Juni 1995 vertrat er schließlich die Auffassung, der Beschwerdebescheid vom 10. Mai 1995 sowie die Tatsache, daß sich sein Nachfolger auf dem Dienstposten in Sp. weggemeldet habe, weil er eine weitere Zusammenarbeit mit Hauptmann F. nicht für möglich halte, bestätigten seinen Rechtsstandpunkt.

27

Der Antragsteller beantragt,

die Versetzungsverfügung vom 17. August 1994 aufzuheben.

28

Der BMVg stellt den Antrag,

diesen Antrag zurückzuweisen.

29

Zur Begründung führt er folgendes aus:

30

Das Verhalten des Antragstellers habe zu einem gravierenden Spannungsverhältnis im KfAusbZentr geführt, das nur durch die Wegversetzung des Antragstellers gelöst werden könne. Die Funktion des Antragstellers als Ausländerbeiratsmitglied stehe der Versetzung nicht entgegen. Die Schwerbehinderung seiner Eltern und die Hilfsbedürftigkeit seiner Lebenspartnerin seien ebenfalls keine zwingenden Versetzungshindernisse. Überdies betrage die Entfernung zwischen B. und Sp. nur 35 km und die nahe Sp. wohnenden Geschwister des Antragstellers könnten sich an der Pflege der Eltern beteiligen.

31

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Akte des BMVg - P II 5 - 537/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

32

II

Der vom Antragsteller als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf vom 15./25. Juli 1994 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 21 Abs. 1 WBO) aufzufassen und als solcher zulässig.

33

Dieser Antrag ist schon vor dem Erlaß der Versetzungsverfügung gegen die Ankündigung der Versetzung gestellt worden. Nach Ergehen der Versetzungsverfügung vom 17. August 1994 konnte er ohne weiteres auf diese bezogen werden. Es bedurfte keiner erneuten fristwahrenden Antragstellung, sondern lediglich der Umstellung des Antrags auf die ergangene Versetzungsverfügung (Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63, 187>, vom 23. August 1983 - BVerwG 1 WB 14.83 - <NZWehrr 1984, 36> und vom 30. August 1984 - BVerwG 1 WB 116.83, 37.84 - <NZWehrr 1985, 122>).

34

Der Antragsteller hat in seiner Antragsbegründung vom 25. Juli 1994 weitgehend auf seine bisherigen schriftlichen Ausführungen und Beschwerden Bezug genommen und erst mit Schriftsatz vom 14. März 1995 durch seine Bevollmächtigten eine eingehende Begründung nachgereicht. Die bloße Bezugnahme auf frühere Schriftsätze im Vorverfahren genügt den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, wonach der Antrag innerhalb der in dieser Vorschrift geregelten Zwei-Wochen-Frist nicht nur eingelegt, sondern auch begründet werden muß, nicht. Das hat der Senat wiederholt entschieden (Beschlüsse vom 16. September 1971 - BVerwG 1 WB 97.70-, vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>, vom 16. August 1974 - BVerwG 1 WB 89.74-, vom 7. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 4.78 - und vom 6. August 1980 - BVerwG 1 WB 81.80 - <NZWehrr 1981, 59>). Der Antragsteller muß mindestens die Richtigkeit der angefochtenen Maßnahme bestreiten und im einzelnen substantiiert ausführen, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach seiner Ansicht fehlerhaft ist (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <a.a.O.>, vom 16. August 1974 - BVerwG 1 WB 89.74-, vom 7. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 4.78-, vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89-, vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 87.92 - und vom 24. August 1994 - BVerwG 1 WB 55.93 -). Ist der Antrag, wie hier, von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt worden, so gilt grundsätzlich nichts anderes. In einem solchen Fall reicht es aber noch aus, wenn wenigstens in groben Zügen und pauschal skizziert wird, warum sich der Antragsteller beschwert fühlt (vgl. Beschluß vom 25. November 1981 - BVerwG 1 WB 17.81 - <BVerwGE 73, 317 [319]> m.w.N.). Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 25. Juli 1994 aber auch dargelegt, daß er die Versetzung als Verstoß gegen das Prinzip der "Inneren Führung" ansieht und sich selbst als unbequemer Untergebener durch die Maßnahme ungerecht behandelt fühlt. Das genügt eben noch den gesetzlichen Anforderungen.

35

Der somit zulässige Antrag ist aber nicht begründet.

36

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet, sofern ein dienstliches Bedürfnis für diese Maßnahme besteht, der militärische Vorgesetzte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Dabei ist gerichtlich voll nachprüfbar, ob ein dienstliches Bedürfnis vorliegt. Die daran anschließende Ermessensausübung kann vom Gericht dagegen nur daraufhin kontrolliert werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h. ob er die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessensspielraums überschritten oder von seiner Ermächtigung in einer deren Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 30. Juni 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> [f.] m.w.N. und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 44.94 -).

37

Ein dienstliches Bedürfnis für die angefochtene Versetzung lag vor.

38

Der Senat hat wiederholt die Auffassung vertreten und hält daran auch fest, daß zur Behebung von Spannungen, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung einzelner an den Spannungen beteiligter Soldaten gerechtfertigt sein kann (Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 - und vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 -; vgl. auch Nr. 5 Buchstabe h der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988, VMBl S. 76). So liegt der Fall hier.

39

Der Antragsteller bestreitet selbst nicht, daß beim KfAusbZentr Sp. erhebliche Spannungen bestanden, die einen geordneten Dienstbetrieb gefährdeten und in die er einbezogen war. Vielmehr stellt er sich ausdrücklich auf den Standpunkt des Beschwerdebescheids vom 10. Mai 1995, in dem diese Spannungen festgestellt werden. In diesem Bescheid wird allerdings nichts dazu ausgeführt, wen an diesen Spannungen ein Verschulden trifft. Der Antragsteller trägt dazu vor, er selbst habe sich keine Dienstpflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, sondern sich korrekt verhalten. Ein gespanntes Verhältnis habe nur mit einzelnen Führungskräften und einzelnen, aber nicht mit allen Fahrlehrern des KfAusbZentr bestanden.

40

Darauf, worauf Spannungen letztlich zurückzuführen sind, kommt es für die Beurteilung des dienstlichen Bedürfnisses für die Wegversetzung eines an den Spannungen beteiligten Soldaten regelmäßig nicht an. Denn es ist unerheblich, wer an der Entstehung der Spannungen innerhalb des militärischen Verbandes die "Schuld" trägt bzw. ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann; "Spannungsversetzungen" haben dementsprechend keinen diskriminierenden Charakter (Beschlüsse vom 23. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 - und vom 18. November 1994 - BVerwG 1 WB 85.94 -). Zur Behebung von Spannungen kann auch ein Soldat wegversetzt werden, der glaubt, vermeintlich vorschriftswidrigen Zuständen entgegentreten zu müssen, und so die Spannungen verursacht. Es genügt, daß der Soldat an diesen Spannungen beteiligt ist. Das steht im vorliegenden Fall bezüglich des Antragstellers fest und wird auch von ihm selbst nicht bestritten.

41

Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung zur Behebung der bestehenden Spannungen beim KfAusbZentr Sp. würde nicht entfallen, wenn der Antragsteller, wie er behauptet, mit vielen Fahrlehrern dieses militärischen Verbandes spannungsfrei ausgekommen sei. Unbestritten ist, daß es jedenfalls erhebliche, den Dienstbetrieb beeinträchtigende Spannungen zwischen ihm und Führungskräften sowie einigen Fahrlehrern des Ausbildungszentrums gab. Schließlich konnte der BMVg die Wegversetzung eines an den Spannungen beteiligten Soldaten verfügen, ohne vorher erneut zu versuchen, diese Spannungen statt durch Versetzung eines Beteiligten durch die Anordnung einer strafferen Dienstaufsicht und/oder eine genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten beheben zu lassen. Allerdings heißt es in Nr. 5 Buchstabe h der o.a. Richtlinien, daß ein dienstliches Bedürfnis regelmäßig u.a. dann vorliegt, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines Beteiligten behoben werden können. Das ist jedoch nicht so zu verstehen, daß von den Wehrdienstgerichten in vollem Umfang nachzuprüfen wäre, ob zuvor alle nur denkbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um die Spannungen abzubauen. Da es sich bei der Versetzungsentscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, muß es letztlich der Beurteilung der personalbearbeitenden Stelle überlassen bleiben, von welchem Stadium an sie von dem Scheitern der Befriedungsversuche ausgehen kann. Daß im vorliegenden Fall keine weiteren Versuche unternommen worden sind, die Spannungen ohne Versetzung zu lösen, ist nicht zu beanstanden. Wiederholte Versuche der Vorgesetzten, die Spannungen durch dienstaufsichtliche Gespräche mit den betroffenen Soldaten zu beheben, sind erfolglos geblieben, wie es sich aus den Vermerken des KpChefs der 1./Pionierbrückenbataillon ... vom 18. Februar 1994 und des Kommandeurs dieses Bataillons vom 8. März 1994 ergibt.

42

Die Spannungen durften auch gerade durch die Wegversetzung des Antragstellers beseitigt werden. Er stand im Mittelpunkt der Spannungen. Ähnlich gravierende, den Dienstbetrieb störende Spannungen zwischen anderen Soldaten des Ausbildungszentrums ohne Involvierung des Antragstellers sind nicht bekannt geworden. Die Alternative zu der getroffenen Entscheidung wäre gewesen, zumindest den Leiter der Fahrschule und wenigstens die beiden MKL wegzuversetzen, die auch nach dem Vortrag des Antragstellers an den Spannungen beteiligt waren. Schon deshalb war es nicht sachwidrig, die Aussicht auf Lösung der Spannungen versprechende Wegversetzung des Antragstellers derjenigen mindestens dreier anderer Soldaten vorzuziehen.

43

Die zuständigen Vorgesetzten waren nicht verpflichtet, die vom Antragsteller gegen die ebenfalls in die Spannungen einbezogenen Angehörigen der FahrSGrp Speyer erhobenen Vorwürfe daraufhin zu prüfen, ob sie berechtigt waren, und die Auswahl der wegzuversetzenden Soldaten danach zu treffen. Allerdings ist nach den Grundsätzen des § 14 WBO die Untersuchung von Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung darauf zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen. Diese Vorschrift ist aber allein im Interesse ordnungsgemäßer Führung der Bundeswehr geschaffen worden und begründet keine Rechtsansprüche für den Antragsteller (vgl. Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 115.79 - <NZWehrr 1980, 228>). Wie die Dienstaufsicht gehandhabt und der Dienstbetrieb geordnet wird, berührt regelmäßig die Rechtssphäre des einzelnen Soldaten nicht. Überwirft sich dieser mit seinen Vorgesetzten oder mit anderen Soldaten wegen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob diese ihren Dienst, ordnungsgemäß ausüben, so kann er nicht verlangen, daß vor einer Lösung dieser Spannungen durch eine Versetzungsmaßnahme seine Beanstandungen in organisatorischer Hinsicht dienstaufsichtlich und gegebenenfalls disziplinar geprüft werden und die Versetzungsmaßnahme vom Ergebnis dieser Prüfungen abhängig gemacht wird. Dadurch würde ihm eine Überprüfungsbefugnis eingeräumt, die ihm nicht zusteht. Dies gilt zumal dann, wenn, wie hier, Beanstandungen der Dienstausübung eines Vorgesetzten im Mittelpunkt stehen (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 -).

44

Nur wenn die Spannungen auf einem komplottähnlichen Zusammenwirken der anderen daran beteiligten Soldaten beruht hätten, hätte es geboten sein können, die daran beteiligten Soldaten und nicht den Antragsteller wegzuversetzen. Dafür ist kein Anhaltspunkt gegeben. Dies ergibt sich auch nicht aus der für den Antragsteller knapp ein Jahr vor dem Versetzungsantrag allerdings von einem anderen als dem die Versetzung beantragenden Vorgesetzten erstellten planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1993, in der ihm Eigenschaften bestätigt worden sind, die mit einer Verursachung von innerdienstlichen Spannungen schwerlich vereinbar erscheinen. Wenn es in dieser Beurteilung heißt, der Antragsteller verfüge über Menschenkenntnis und das notwendige Fingerspitzengefühl, er sei hilfsbereit, könne sich in der soldatischen Gemeinschaft leicht einfügen und sein Gesamtverhalten sei stark gemeinschaftsfordernd, ergibt sich daraus keine Vermutung dafür, daß der Antragsteller als Opfer zu sehen sein müßte und es folglich in keiner Weise zu verantworten gewesen wäre, den weniger aufwendigen Weg - Versetzung nur eines einzigen Soldaten - zur Behebung der Spannungen zu wählen. Die dienstliche Stellung des Antragstellers hatte sich in der FahrSGrp und später im KfAusbZentr Sp., in dem die gravierenden Spannungen zuletzt aufgetreten sind, gegenüber seiner früheren Situation, auf die sich die erwähnte Beurteilung bezieht, maßgebend geändert. Letztlich auslösendes Moment für die Spannungen war wohl, daß Leiter des KfAusbZentr ein Offizier geworden ist, der nach der Auffassung des Antragstellers mit dieser Aufgabe nicht hätte betraut werden dürfen. Die gänzlich veränderten dienstlichen Umstände nach der Zusammenlegung der beiden FahrSGrp läßt es nachvollziehbar erscheinen, daß der Antragsteller trotz seines durch die Beurteilung belegten Verhaltens in das Zentrum der Spannungen geraten ist.

45

Unerheblich ist, ob der Nachfolger des Antragstellers in Speyer in der Lage war, mit Hauptmann F. zusammenzuarbeiten. Selbst wenn dies nicht der Fall war, ändert dies nichts daran, daß jedenfalls im Sommer 1994 hinreichender Anlaß bestand, die dienstliche Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Leiter der FahrSGrp bzw. des KfAusbZentr Sp. zu lösen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Feststellung in dem Beschwerdebescheid vom 10. Mai 1995, Hauptmann F. sei bei der Erstellung der Beurteilung vom 28. November 1994 befangen gewesen.

46

Der Versetzung des Antragstellers standen auch keine persönlichen Gründe rechtlich zwingend entgegen.

47

Selbst wenn er inzwischen Mitglied des Ausländerbeirats der Stadt Sp. geworden sein sollte, ergäbe sich daraus jedenfalls nicht die Rechtsstellung eines Mandatsträgers im Sinne von Nr. 16 Buchstabe c zweiter Absatz der o.a. Richtlinien vom 3. März 1988. Denn hiernach sind lediglich die in die kommunalen Vertretungen gewählten Soldaten geschützt (vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 1985 - BVerwG 1 WB 18.84 - <BVerwGE 83, 19 [21]> und vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 172.86 - <BVerwGE 83, 333 [336]>). Gewähltes Ratsmitglied ist der Antragsteller aber gerade nicht.

48

Seit jeher hat der Senat die Auffassung vertreten, daß die Sorge eines Soldaten für kranke oder gebrechliche Eltern oder Schwiegereltern eine, wie hier, von einem dienstlichen Bedürfnis getragene Versetzung rechtlich nicht verhindern kann (Beschlüsse vom 28. März 1984 - BVerwG 1 WB 45.83-, vom 6. August 1986 - BVerwG 1 WB 6.86-, vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 65.88-, vom 25. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 1.88 - und vom 11. April 1989 - BVerwG 1 WB 159.88 -; vgl. im übrigen Nr. 6 Abs. 2 Buchstabe a der erwähnten Richtlinien). Es besteht kein Anlaß, davon abzuweichen. Davon abgesehen ist nicht einzusehen, weshalb die sehr nahe zum Wohnort der pflegebedürftigen Eltern wohnenden fünf Geschwister des Antragstellers, auch wenn sie verheiratet sind und selbst Kinder haben, sich nicht an der Sorge für die Eltern beteiligen können, soweit der Antragsteller wegen der Versetzung in das vom Wohnort der Eltern jedenfalls nicht mehr als 50 km entfernte Bruchsal die Fürsorge nicht weiterhin allein bewältigen kann.

49

Die Lebenspartnerin des Antragstellers, die die Wohnung mit ihm teilt, ist als Folge eines Unfalls noch gesundheitlich beeinträchtigt und bei den täglichen Aufgaben im Haushalt auf die Mitarbeit des Antragstellers angewiesen (vgl. das ärztliche Attest vom 28. September 1994). Sie ist aber in der Lage, wieder einer Erwerbsarbeit nachzugehen, und nicht pflegebedürftig. Der Antragsteller ist mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach B. versetzt worden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, weshalb er den gemeinsamen Haushalt nicht ebenso an den neuen Dienstort verlegen kann, wie dies einem verheirateten Soldaten auch zugemutet werden könnte. Im übrigen ist selbst die berufliche Bindung einer Ehefrau an einen bestimmten Standort oder einen Ort in dessen Nähe kein zwingendes Versetzungshindernis (Beschlüsse vom 25. November 1976 - BVerwG 1 WB 36.76 - <NZWehrr 1978, 151> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [53]>). Für eine Lebenspartnerin kann nichts anderes gelten. Bei einer gemeinsamen Wohnung in B. ergäbe sich für die Mithilfe des Antragstellers im Haushalt aber keine Veränderung gegenüber dem vorherigen Zustand in Sp. Sollte sich der Antragsteller dagegen entschließen, seinen Wohnsitz trotz Zusage der Umzugskostenvergütung in Speyer zu belassen, so ist es ihm im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Entfernung zwischen beiden Orten (jedenfalls nicht mehr als 50 km) möglich, vor und nach dem Dienst der Lebenspartnerin im Haushalt die Arbeiten, die sie wegen der Unfallfolgen nicht bewältigen kann, auch weiterhin abzunehmen.

50

Somit ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

51

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Kratz
Krämer