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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1989, Az.: BVerwG 1 WB 14/89

Beginn der Rechtsbehelfsfrist; Personalgespräch; Eröffnung des Vermerks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 14/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 86, 227 - 228

Amtlicher Leitsatz

Für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen die in einem Personalgespräch getroffenen Aussagen über mögliche Verwendungen richten, ist nicht der Zeitpunkt des Personalgesprächs, sondern erst die Eröffnung des Vermerks über dieses Personalgespräch maßgebend.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Depkat,
Oberstleutnant i.G. Schadwinkel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war Berufsoffizier (BO 41). Seine Dienstzeit endete am 31. März 1989. Zuletzt wurde er als Fluglehrer-Stabsoffizier (Dotierung: A 13) bei der Lufttaktischen Lehr- und Versuchsgruppe Jagdbombergeschwader (LTaktL/VsuGrpJaboG) ... in F. verwendet.

2

In einem Personalgespräch am 17. Mai 1988 war dem Antragsteller eröffnet worden, daß vor 1990 für ihn keine Möglichkeit bestehe, auf einen A-14-Dienstposten versetzt zu werden. Nachdem ihm der Vermerk vom 20. Mai 1988 über das Personalgespräch vom 17. Mai 1988 am 6. Juni 1988 eröffnet worden war, legte er unter dem 20. Juni 1988, beim Stab der LTaktL/VsuGrpJaboG ... eingegangen am selben Tag, Beschwerde mit dem Hinweis ein, daß eine Begründung folge. Er begründete seinen Rechtsbehelf mit Schreiben vom 2. Oktober 1988, das beim Stab der LTaktL/VsuGrpJaboG ... am 13. Oktober 1988 einging.

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat die "Beschwerde" als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt und diesen mit seiner Stellungnahme vom 26. Januar 1989 dem Senat vorgelegt.

4

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor: Wegen einer Erkrankung und nachfolgendem Kuraufenthalt sei er nicht in der Lage gewesen, festgelegte Fristen einzuhalten, wie sich aus der von ihm vorgelegten "Ärztlichen Bescheinigung" des Fliegerarztes des JaboG ... vom 5. Juli 1988 ergebe. Die Beschwerdebegründung habe er unmittelbar nach seiner Rückkehr von einer Nachkur aus den USA am 28. September 1988 geschrieben. Die ihm im Personalgespräch am 17. Mai 1988 eröffneten Laufbahnperspektiven stünden im krassen Gegensatz zu den Verwendungsmöglichkeiten, die ihm im Personalgespräch am 26. März 1985 aufgezeigt worden seien. Er habe damals andere Vorschläge zugunsten seiner jetzigen Verwendung abgelehnt, da er davon ausgegangen sei, bei seinem jetzigen Verband in absehbarer Zeit auf einen A-14-Dienstposten versetzt zu werden. Der pflichtwidrig unterlassene Dienstpostenwechsel stelle sich als eine Fürsorgepflichtverletzung dar. Wenn auch durch sein Ausscheiden zum 31. März 1989 eine Versetzung auf einen A-14-Dienstposten nicht mehr zulässig erscheinen möge, so bleibe doch die aus der Fürsorgepflicht resultierende Schadensersatzpflicht des Dienstherrn bestehen. Der Vermerk über das Personalgespräch am 26. März 1985 stelle sich als eine rechtsverbindliche Zusage dar. Die Versetzung auf einen A-14-Dienstposten beim JaboG ... sei 1987 und 1988 wiederholt möglich gewesen. Die Nichtversetzung auf einen A-14-Dienstposten wirke sich auch über den Zeitpunkt der Zurruhesetzung hinaus aus. Mit Schreiben vom 30. März 1989 hatte der Antragsteller beantragt,

  1. "1.

    unter Aufhebung des Bescheides Bundesministers der Verteidigung vom 26.1.1989, Az: P II 5 - Az 25-05-12 777/88 den Dienstherrn zu verpflichten," ihn - den Antragsteller - "auf einen A 14-Dienstposten zu versetzen,

  2. 2.

    hilfsweise den Dienstherrn, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.1.1989 zu verpflichten," ihn - den Antragsteller - "im Wege des Schadensersatzes aus der Verletzung der Fürsorgepflicht so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Dienstherr die Versetzung rechtzeitig vorgenommen hätte."

5

Auf den Hinweis des Senats, daß sich das Verfahren durch Zurruhesetzung in der Hauptsache erledigt haben dürfte, stellt der Antragsteller nunmehr einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

6

Zur Begründung des berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung trägt der Antragsteller vor, daß sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes auf den Status als "pensionierter Beamter", und zwar auch über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus, unmittelbar auswirke.

7

Der BMVg bittet,

8

den Antrag zurückzuweisen.

9

Der Antrag sei unzulässig, da auch der bereits ursprünglich gestellte Verpflichtungsantrag unzulässig, weil verspätet, gewesen sei. Dem Antragsteller sei seit dem 17. Mai 1988 bekannt gewesen, daß der BMVg ihn nicht vor 1990 auf einen A-14-Dienstposten versetzen werde. Bei Einlegung der "Beschwerde" am 20. Juni 1988 sei die Frist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 WBO bereits abgelaufen gewesen.

10

Aber auch wenn der Zeitpunkt der Eröffnung des Personalgesprächsvermerks, der 6. Juni 1988, für den Lauf der Rechtsbehelfsfrist maßgebend wäre, wäre der Rechtsbehelf nicht zulässig, da er erst nach Ablauf der Frist am 13. Oktober 1988 begründet worden sei. Der Fristablauf sei auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO gehindert gewesen. Der Antragsteller habe nicht dargetan, daß er an der Abfassung der Begründung durch seine Erkrankung oder seinen Kuraufenthalt gehindert gewesen sei. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Antragsteller jedenfalls die Nachfrist des § 7 Abs. 1 WBO nicht eingehalten. Denn spätestens mit seiner Rückkehr aus den USA am 28. September 1988 sei das Hindernis weggefallen gewesen. Die Begründung hätte daher spätestens am 3. Oktober 1988 eingehen müssen.

11

Im übrigen lasse der unbestimmte Vortrag des Antragstellers auch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung erkennen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - 777/88 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers - Hauptteile A und B - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

13

II

1.

Der Hauptantrag ist unzulässig.

14

Zwar ist er nicht schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 17 Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO versäumt hat.

15

Denn bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der sich gegen die in einem Personalgespräch getroffenen Aussagen über mögliche Verwendungen richtet, ist für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist nicht das Personalgespräch selbst, sondern erst die Eröffnung des Vermerks über dieses Personalgespräch maßgebend. In den Richtlinien über das Führen von Personalgesprächen sind in der Anlage 1 VI der Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen die näheren Bestimmungen über das Verfahren beim Führen von Personalgesprächen geregelt. Danach sind weiterhin die bisher geltenden Bestimmungen der ZDv 20/6 - Ausgabe Februar 1974 -, Kapitel 7, i.V.m. BMVg - P II 1 - 16-26-00/13 - vom 9. August 1985, PersKM 1/87, Anlage 2/1, anwendbar. In dieser Anlage ist unter 2.5.5 bestimmt, daß

"der Soldat darüber zu belehren ist, daß das Ergebnis des Personalgesprächs erst dann verbindlich ist, wenn dieses schriftlich durch die personalbearbeitende Stelle bestätigt worden ist."

16

Da nach diesen Richtlinien erst die schriftliche Bestätigung des Personalgesprächs den Inhalt des Gesprächs verbindlich festlegt, kann notwendig erst die Eröffnung dieses Vermerks die den Soldaten belastende Maßnahme darstellen und damit auch erst die Rechtsbehelfsfrist in Lauf setzen. Soweit der Senat vor der Herausgabe der PersKM 1/87 für den Beginn von Fristen an das Personalgespräch selbst angeknüpft hat, wird hieran nicht mehr festgehalten. Die am 20. Juni 1988 eingegangene "Beschwerde", die vom BMVg zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet wurde, ist daher fristgerecht (vgl. auch BVerwGE 63, 187).

17

Der Antrag ist jedoch deshalb unzulässig, weil ihn der Antragsteller nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 WBO begründet hat. Seine zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende "Beschwerde" hat keine Begründung enthalten. In seinem Beschwerdeschreiben hat der Antragsteller lediglich erklärt, daß er sich über den "Vermerk über ein Personalgespräch" vom 20. Mai 1988 beschwere. Sein Beschwerdeschreiben schließt mit dem Hinweis, daß eine "Begründung folgt". Dies genügt dem Begründungszwang des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht. Dem Begründungszwang nach dieser Vorschrift liegt einmal der Gedanke zugrunde, daß die Einräumung einer längeren Frist zur Antragsbegründung die Entscheidung über den Beschwerdegegenstand verzögern wird. Die Begründungspflicht verfolgt aber nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen und sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 17 RdNr. 91). Es muß deshalb im einzelnen substantiiert ausgeführt werden, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach Meinung des Antragstellers verfehlt ist. Ist der Antrag - wie hier - von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt worden, so gilt grundsätzlich nichts anderes, mag es auch in einem solchen Fall wohl noch ausreichen, wenn er wenigstens in groben Zügen und möglicherweise pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt. Dies kann dem Beschwerdeschreiben vom 20. Juni 1988 jedoch nicht entnommen werden, da dieses lediglich die Bemerkung enthält, daß sich der Antragsteller über einen "Vermerk über ein Personalgespräch von 20. Mai 1988" beschwert. Darin, daß er einen von ihm als belastend empfundenen Vorgang zum Gegenstand einer Beschwerde macht, liegt jedoch für sich allein nicht die erforderliche Begründung. Denn zur Begründung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gehört die - sei es auch nur andeutungsweise - Antwort auf die Frage,warum er sich beschwert fühlt (vgl. BVerwGE 43, 308, 310 f.) [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]. Daran mangelt es hier. Die späteren schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers können die fristgemäße Begründung nicht ersetzen.

18

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß er an der Einhaltung der Begründungsfrist durch "militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert" war (§ 7 Abs. 1 WBO). Zwar hat der Antragsteller unter Hinweis auf ein ärztliches Zeugnis des zuständigen Fliegerarztes des JaboG ... dargelegt, daß er sich seit Montag, dem 20. Juni 1988, bei diesem in ärztlicher Behandlung befunden hatte, jedoch nicht näher ausgeführt, warum er an diesem Tag, dem letzten Tag der Rechtsbehelfsfrist und damit auch der Begründungsfrist, zwar noch in der Lage war, seine "Beschwerde" schriftlich abzufassen und einzureichen, sich jedoch außerstande gesehen hatte, seine "Beschwerde" (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) in dem oben dargestellten Umfang zu begründen. Der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß der Antragsteller bereits am 20. Juni 1988 in stationäre Behandlung aufgenommen worden und auf Grund eines akuten Vorfalls nicht in der Lage gewesen wäre, seine an diesem Tag eingereichte "Beschwerde" um eine kurze Begründung zu ergänzen (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 - 1 WB 92/84). Auf die Frage, ob der Antragsteller zu irgend einem Zeitpunkt nach dem 20. Juni 1988 auf Grund seines Gesundheitszustandes außerstande war, seinen Rechtsbehelf zu begründen, kommt es nicht an, da mit dem 20. Juni 1988 die Frist zur Begründung abgelaufen war.

19

Aber selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt werden müßte, daß er auf Grund eines überraschend aufgetretenen Krankheitsverlaufs am 20. Juni 1988 außerstande gewesen wäre, eine - wenn auch nur kurze und andeutungsweise - Begründung seines Rechtsbehelfs zu liefern, hätte der Antragsteller die nach § 7 Abs. 1 WBO zu beachtende Nachfrist von drei Tagen versäumt. Nach seiner eigenen Einlassung ist er am 28. September 1988 nach einer Nachkur aus den USA zurückgekehrt. Damit war allerspätestens zu diesem Zeitpunkt das Hindernis im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO weggefallen. Die nach § 7 Abs. 1 WBO eingeräumte Nachfrist von drei Tagen ist am 3. Oktober 1988 abgelaufen gewesen, seine am 13. Oktober 1988 bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangene Begründung somit auf jeden Fall verspätet.

20

2.

Der Hilfsantrag vom 30. März 1989 ist schon deshalb unzulässig, weil es sich insoweit um eine nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässige Antragserweiterung handelt (vgl. BVerwGE 53, 321, 325 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]; BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1988 - 1 WB 96/88).

21

Nach alldem ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.

22

Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da keine besonderen Auslagen entstanden sind.

Seide
Wolbring
Wehrl
Depkat
Schadwinkel