Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1985, Az.: BVerwG 1 WB 92/84
Voraussetzungen für einen Wechsel des Studiengangs an die Hochschule der Bundeswehr; Vertretungsbefugnis im Wehrbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; Unabwendbarer Zufall i.S.d. § 7 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 92/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 WBO
- § 12 Abs. 1 S. 4 WBO
- § 84 Abs. 2 S. 2 WDO
- § 110 S. 1 DRiG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Soldat kann sich im Wehrbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht außer durch Rechtsanwälte nur durch Personen vertreten lassen, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder die Voraussetzungen des DRiG § 110 S. 1 erfüllen (Bestätigung BVerwG, 26.09.1972, I WB 42.72, BVerwGE, 46, 29).
- 2.
Es ist nicht erforderlich, in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch durch einen Vertreter gestellt werden kann (Vergleiche BVerwG, 15.04.1977, IV C 3.74, BVerwGE 52, 226; Vergleiche BVerfG, 27.07.1971, 2 BvR 118/71, BVerfGE 31, 388).
- 3.
Ein von einem bevollmächtigten zu vertretendes Versehen, aber auch dessen mangelnde Kenntnis von seiner Vertretungsbefugnis gehen zu Lasten des Antragstellers und bilden für ihn keinen unabwendbaren Zufall (Vergleiche BVerwG, 10.12.1976, I WB 166.76, BVerwGE 53, 225; Vergleiche BVerwG, 10.12.1976, I WB 166.76, BVerwGE 53, 139).
- 4.
Jedenfalls dann, wenn der Formmangel eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht offensichtlich ist, kann der militärische Vorgesetzte aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet werden, vor Ablauf der Frist weitere Ermittlungen anzustellen, um gegebenenfalls noch rechtzeitig Hinweise zur Heilung der Mängel geben zu können.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Fregattenkapitän Hoge,
Bootsmann Glaß als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller trat am 1. Juli 1981 in die Bundeswehr ein. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Jahre festgesetzt, die mit Ablauf des 30. Juni 1987 endet. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Offizier wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 zum Hochschulstudium der Fachrichtung Informatik an die Hochschule der Bundeswehr (HSBw) ... versetzt. Am 27. Oktober 1983 beantragte die HSBw beim Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) die Versetzung des Antragstellers in die Truppe, weil er in der Diplomvorprüfung endgültig gescheitert sei. Die daraufhin am 3. November 1983 verfügte Versetzung hob das PSABw am 8. November 1983 wieder auf, weil der Antragsteller in der Diplomvorprüfung tatsächlich noch nicht endgültig gescheitert war. Der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt bereits fünfmal vergeblich versucht hatte, den Studiennachweis (Schein) in Mathematik I zu erwerben, beantragte mit Schreiben vom 28. und 31. Oktober 1983 einen Wechsel des Studienganges zum Fachbereich Elektrotechnik. Wegen des ihm bekannten Versetzungsantrages der HSBw beantragte er gleichzeitig, seine Rückversetzung in die Truppe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Wechsel des Studienganges auszusetzen. Weiterhin beantragte er seine vorläufige Überweisung in den Studiengang Elektrotechnik.
In der Begründung der Anträge trug er vor, daß er im April 1983 mit seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Leiter Studentenfachbereichsgruppe 1/Informatik, Hauptmann S..., und dessen Nachfolger, Hauptmann S..., ein Personalgespräch geführt habe. In dem Gespräch sei ihm von einem der beiden Offiziere erklärt worden, daß er, nachdem er sich damals schon zweimal vergeblich um den Scheinerwerb im Fach Mathematik I bemüht hatte, im Falle eines Wechsels des Studienganges zur Elektrotechnik - in diesem Fachbereich muß dieser Schein ebenfalls erworben werden - nur noch einen weiteren Versuch zum Scheinerwerb habe. Für den Fall, daß er keinen Wechsel beantragen würde, hätte er noch einen vierten Versuch. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Aussage habe er davon Abstand genommen, einen Wechsel des Studienganges zu beantragen. Am 14. Oktober 1983 habe er jedoch erfahren, daß auch den Soldaten, die zum Studienfach Elektrotechnik übergewechselt seien, ein vierter Versuch zum Scheinerwerb eingeräumt worden sei. Da er mithin durch eine falsche Information davon abgehalten worden sei, den Wechsel des Studienganges zu beantragen, sei er gegenüber diesen Kameraden benachteiligt. Seinem nunmehr gestellten Antrag auf Studienfachwechsel müsse daher schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stattgegeben werden. Zur weiteren Begründung seines Antrags verwies er auf seine Beschwerde vom 24. Oktober 1983, die er wegen der angeblich unzutreffenden Information im Personalgespräch vom April 1983 eingelegt hatte. Dieses Beschwerdeverfahren wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Leiters des Studentenbereichs der HSBw ... vom 10. November 1983 abgeschlossen.
Der Leiter Studentenfachbereichsgruppe l/Informatik und der Leiter des Studentenbereichs Informatik befürworteten die Anträge des Soldaten mit Stellungnahme vom 7. November 1983 nicht und beantragten unter dem gleichen Datum seine Ablösung vom Studium.
Mit Bescheid vom 23. November 1983 lehnte das PSABw den Antrag auf Studiengangwechsel ab, gab mit fernschriftlicher Verfügung vom 1. Dezember 1983 dem Ablöseantrag der HSBw statt und versetzte den Soldaten mit Wirkung vom 6. Dezember 1983 zum ... Minensuchgeschwader nach W.... In der fernschriftlichen Verfügung vom 1. Dezember 1983 wurde ferner der Antrag des Soldaten, die Versetzung von der HSBw in die Truppe auszusetzen, abgelehnt.
Gegen die Ablehnung des Studiengangwechsels legten der Antragsteller und sein Bruder am 1. Dezember 1983 Beschwerde ein, die am 4. Dezember 1983 durch den Bruder des Antragstellers begründet wurde. Die Beschwerde, die außerdem den Antrag enthielt, die Versetzung von der HSBw vorläufig auszusetzen, wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - vom 10. Februar 1984, dem Antragsteller ausgehändigt am 23. Februar 1984, zurückgewiesen. Dem Bescheid war folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:
"Gegen diesen Bescheid können Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, in M..., beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bundesministerium der Verteidigung, Hardthöhe - Postfach 13 28 - 5300 Bonn 1 einzulegen und zu begründen. Sie können den Antrag auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten Kommandant ... /Minesuchgeschwader o.V.i.A. ... W... einlegen und begründen. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen."
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Rechtsreferendars ... .... R... vom 26. Februar 1984, den dieser "Namens und im Auftrag" seines Bruders, des Antragstellers, gestellt hat und der am 29. Februar 1984 beim BMVg einging.
Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, daß der Antragsteller durch eine Falschinformation ungleich behandelt worden sei. Wegen der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes habe er deshalb ohne weiteres einen Anspruch, daß dem begehrten Studiengangwechsel entsprochen werde. Die Voraussetzungen, wie sie in dem Erlaß des BMVg - P II 1 - Az. 16-05-11 - vom 1. November 1982 (PersKM 2/82 Anlage 2/1 Ziffer 3.1) für einen Studiengangwechsel gefordert werden, brauche er deshalb nicht zu erfüllen.
Außerdem erfülle der Antragsteller eine der im Erlaß aufgestellten Voraussetzungen für einen Studiengangwechsel, nämlich überdurchschnittliche Leistungen vor dem Studium. Die außerdem geforderten überdurchschnittlichen Leistungen während des Studiums lägen bei ihm zwar nicht vor, jedoch seien schlechte Leistungen meist der Hauptgrund für einen Studienfachwechsel. Insoweit habe sich das PSABw durch eine bisher großzügige Erlaßhandhabung selbst gebunden.
Die Voraussetzung des Erlasses, daß der Antrag auf einen Wechsel jeweils vor dem 1. August des ersten Studienjahres gestellt werden müsse, könne hier nicht gelten, weil er von der Ungleichbehandlung und dem daraus resultierenden Anspruch erst am 14. Oktober 1983 erfahren habe.
In einem Schreiben vom 11. April 1984 an den Bruder des Antragstellers führte der BMVg aus:
"Der Eingang des o.g. Antrags auf gerichtliche Entscheidung wurde Ihrem Bruder, Fähnr z.S. ... .... R..., mit Schreiben des BMVg - P II 5 vom 19.03.1984 bestätigt; hierauf wird Bezug genommen.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Zulässigkeit einer Vertretung in Wehrbeschwerdesachen vor den Wehrdienstgerichten sich nach § 84 der Wehrdisziplinarordnung bemißt (vgl. BVerwG in NJW 1973, 772). Nach dieser Bestimmung sind nur die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte und andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, sowie Soldaten zur Vertretung vor den Wehrdienstgerichten befugt. Ich bitte deshalb, unter Vorlage einer Vollmacht Ihre Vertretungsbefugnis darzulegen."
Der BMVg hat die Sache mit seiner Stellungnahme vom 6. Juli 1984 dem Senat vorgelegt; er beantragt,
den Antrag als unzulässig zurückzuweisen,
weil der Antragsteller nicht befugt gewesen sei, sich bei der Einlegung des Antrags von seinem Bruder vertreten zu lassen.
Der Antragsteller beantragt,
- 1.
die ablehnende Entscheidung des BMVg vom 10. Februar 1984 - Az. 25-05-10 590/83 - aufzuheben;
- 2.
den BMVg zu verpflichten, dem Antrag auf Wechsel des Studienganges an der HSBw ... von Informatik zur Elektrotechnik, gestellt am 31. Oktober 1983, stattzugeben;
- 3.
hilfsweise, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren.
Zur Begründung dafür, daß sein Antrag zulässig sei, führte er aus:
Sein Bruder sei als Oberleutnant der Reserve Soldat und daher auch nach dem Schreiben des BMVg vom 11. April 1984 zur Antragstellung berechtigt. Außerdem sei die der angefochtenen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt worden. Denn sie habe keine Belehrung über die Regeln zur Vertretungsbefugnis vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - enthalten.
Erstmalig mit Schreiben vom 12. August 1984 hat der Antragsteller hilfsweise weiter ausgeführt: "Das bloße Fehlen meiner Unterschriften auf meinen Antragsschriften vom 26.2.1984 ist meinerseits auch auf ein Büroversehen zurückzuführen. Im übrigen war ich zu der Zeit, als die Rechtsmittelfrist lief, krank geschrieben (vgl. dazu meine Krankenblätter), so daß mir mein Büroversehen besonders nachzusehen ist. Da ich aber bei der Erstellung der Antragsschriften dergestalt mitgearbeitet habe, daß die Antragsschrift auf meine Veranlassung hin erstellt wurde und ich auf Fragen meines Bruders Informationen gegeben habe, ist die Berufung des Bundesministers der Verteidigung auf das Fehlen meiner Unterschrift bloße Förmelei."
Wegen des Vortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom BMVg vorgelegten Akten verwiesen.
II
1.
Der Antrag ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht befugt war, sich bei Einlegung seines Antrages vom 26. Februar 1984 durch seinen Bruder, den Rechtsreferendar ... ... R..., vertreten zu lassen.
Der Senat hat in dem den Beteiligten mitgeteilten, in BVerwGE 46, 29 und NZWehrr 1973, 103 veröffentlichtenBeschluß vom 26. September 1972 - 1 WB 42/72 - in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnungüber die Verteidigung entschieden, daß sich der Soldat vor dem Senat - außer durch Rechtsanwälte - nur durch Personen vertreten lassen kann, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) oder die Voraussetzungen des § 110 Satz .1 DRiG erfüllen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Bruder des Antragstellers erfüllt die Voraussetzungen für eine Vertretung nicht. Die Auffassung, daß der nicht zugelassene Vertreter wenigstens zur Einlegung des Antrags befugt sein müsse, trifft nicht zu. In der angeführten Entscheidung ist ausdrücklich darauf abgestellt, daß der gesetzgeberische Zweck der entsprechend angewandten Regelung der Wehrdisziplinarordnung in erster Linie darin besteht, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsgespräch zu ermöglichen. Dieser Umstand erfordere schon in Anbetracht der Tatsache, daß der Tätigkeit des Senats in Wehrbeschwerdesachen mit der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts erhöhte Bedeutung zukomme, auch für das Antragsverfahren die Begrenzung der zur Vertretung Befähigten auf den zuvor aufgeführten Personenkreis. Da andererseits das Gericht im Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 21, 18 Abs. 2 Satz 3 WBO), ist es selbstverständliches Erfordernis, daß auch der den Antrag enthaltene Schriftsatz, sofern sich der Soldat eines Bevollmächtigten bedient, von einer Person abgefaßt wird, die die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 WDO erfüllt (BVerwG Beschluß vom 4. November 1975 - 1 WB 40/75).
Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
Die Wehrbeschwerdeordnung kennt keine" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Vielmehr gilt im Wehrbeschwerdeverfahren bei Versäumung einer Frist ausschließlich § 7 WBO. Danach läuft eine Frist, wenn der Soldat an ihrer Einhaltung durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert worden ist, erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses ab. Die Vorschrift weicht bewußt von dem für andere Verfahrensordnungen geltenden Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (vgl. z.B. §§ 44 ff. StPO, § 60 VwGO). Insbesondere tritt die Fristverlängerung nach § 7 WBO kraft Gesetzes ein; sie ist also nicht wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von einem Gesuch (§ 45 StPO) oder einem Antrag (§ 60 VwGO) abhängig (vgl. dazu auch Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 7 RdNr. 2). Diese Regelung entspricht am ehesten dem für das Wehrbeschwerdeverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO), der gewährleisten will, daß der Soldat so schnell wie möglich zu einer abschließenden Entscheidung kommt. § 7 WBO ist daher als Sonderbestimmung für das Wehrbeschwerdeverfahren anzusehen, so daß für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus anderen Verfahrensordnungen kein Raum bleibt. Im Wehrbeschwerdeverfahren kann somit eine Fristversäumnis nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 7 WBO geheilt werden (BVerwG Beschlüsse vom 30. November 1972 - 1 WB 211/72 - undvom 7. Mai 1981 - 1 WB 103/80).
Umstände im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO, die den Antragsteller an der Einhaltung der ab 23. Februar 1984 laufenden Zweiwochenfrist für die Einlegung seines Antrags gehindert hätten, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller sich nunmehr auf ein "Büroversehen" beruft, ohne die Umstände dieses "Versehens" näher darzulegen und glaubhaft zu machen, muß er sich entgegenhalten lassen, daß er bei der Versäumung der Frist nicht nur sein eigenes "Versehen" zu vertreten hat. Auch ein von einem Bevollmächtigten zu vertretendes "Versehen" geht ebenso zu seinen Lasten (vgl. BVerwGE 53, 139, 141) [BVerwG 04.03.1976 - I WB 31/75] wie dessen mangelnde Kenntnis von seiner Vertretungsbefugnis (vgl. BVerwGE 53, 225).
Auch der Umstand, daß der Antragsteller "zu der Zeit, als die Rechtsmittelfrist lief, krankgeschrieben war", ist hier schon deshalb kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO, weil der Antragsteller nicht näher dargelegt und glaubhaft gemacht hat, inwiefern ihn seine Krankheit gehindert hat, die Antragsschrift vom 26. Februar 1984 - an deren "Erstellung" er nach seinem eigenen Vortrag maßgeblich mitgearbeitet hat - zu unterschreiben oder in anderer Weise (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1, 2 WBO) bis zum Ablauf der Antragsfrist am 8. März 1984 formgerecht einzulegen.
Schließlich ist ein unabwendbarer Zufall auch nicht deshalb gegeben, weil der BMVg den Antragsteller nicht schon während des Laufes der Antragsfrist auf den Formmangel hingewiesen hat. Die Antragsschrift ging zwar schon am 29. Februar 1984 beim BMVg ein und wurde am folgenden Tag - der Anschrift entsprechend - dem Referat P II 7 vorgelegt, erreichte das zuständige Referat P II 5 jedoch erst am 9. März 1984. Aber auch bei sofortiger Vorlage hätte hier schon deshalb keine derartige Hinweispflicht (vgl. BVerwG Beschluß vom 21. Juli 1982 - 1 WB 128/81) bestanden, weil die Antragsschrift vom 26. Februar 1984 nicht erkennen läßt, ob der Verfasser die Befähigung zum Richteramt besitzt und daher vertretungsbefugt ist. Jedenfalls in derartigen Fällen, in denen der Formmangel nicht offensichtlich ist, kann der militärische Vorgesetzte auch aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet werden, noch vor Ablauf der Frist weitere Ermittlungen anzustellen, um gegebenenfalls noch rechtzeitig entsprechende Hinweise geben zu können.
Die der angefochtenen Entscheidung des BMVg vom 10. Februar 1984 beigegebene Rechtsmittelbelehrung ist nicht, wie der Antragsteller meint, unrichtig erteilt worden (§ 7 Abs. 2 WBO). Die Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung waren allein an den Antragsteller gerichtet und sind ihm auch persönlich ausgehändigt worden. Die Rechtsmittelbelehrung läßt keinen Zweifel daran, daß der Antragsteller selbst den Antrag stellen und begründen kann ("Gegen diesen Bescheid können Sie ..."; "Sie können den Antrag auch ..."). Eine weitergehende Belehrung verlangt § 12 Abs. 1 Satz 4 WBO - dessen übrige Voraussetzungen hier ebenfalls erfüllt sind - nicht. Insbesondere ist es nicht erforderlich, in der Rechtsmittelbelehrung noch weitere Möglichkeiten der Einlegung des Antrags durch Vertreter anzuführen. Es ist ohnehin kaum möglich, in einer Rechtsmittelbelehrung auf alle Modalitäten hinzuweisen (BVerfGE 31, 388, 390) [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 118/71].
In diesem Zusammenhang geht der Hinweis des Antragstellers auf § 58 VwGO schon deshalb fehl, weil diese Vorschrift nicht einmal dann zu einem Hinweis auf die Vertretung verpflichtet, wenn die Beteiligten sich - wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 1 VwGO - vertreten lassen müssen (BVerwGE 52, 226, 227, 232) [BVerwG 15.04.1977 - IV C 3/74].
Auf das Schreiben des BMVg vom 11. April 1984 kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil ein dadurch möglicherweise veranlaßter Irrtum erst lange nach Ablauf der Antragsfrist entstanden sein könnte. Abgesehen davon war der Bruder des Antragstellers zur fraglichen Zeit als Angehöriger der Reserve nicht Soldat im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 WDO (Dau, WDO § 84 RdNr. 19).
Der Antrag ist demgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten wird nach § 20 Abs. 2 WBO abgesehen.
Seide
Thurn,
Hoge
Glaß