Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1981, Az.: BVerwG 1 WB 103/80
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 103/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberstleutnant i.G. Ehmann, Hauptfeldwebel Grimm als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller war bis zum Ablauf seiner Dienstzeit am 30. September 1978 Soldat auf Zeit (SaZ 8). Am 18. August 1976 wurde er von seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten, dem Stabszugführer beim Generalarzt der Luftwaffe (GenArztLw), planmäßig beurteilt. Die Beurteilung wurde ihm am gleichen Tage eröffnet; er hat dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Der GenArztLw hat sich als nächsthöherer Vorgesetzter am 20. August 1976 mit der Beurteilung einverstanden erklärt.
Mit Schreiben vom 11. September 1976, eingegangen beim GenArztLw am 13. September 1976, legte der Antragsteller gegen die Beurteilung Beschwerde mit der Begründung ein, sie verstoße gegen Beurteilungsgrundsätze, weil sie wesentliche Stärken und Tatsachen verschweige, kleinere Schwächen aber übertrieben darstelle und somit ein falsches Bild seiner Persönlichkeit und Leistung abgebe.
Der GenArztLw wies die Beschwerde mit Bescheid vom 5. Oktober 1976 als unzulässig zurück.
Auf die gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 12. Oktober 1976 hin eingelegte weitere Beschwerde des Antragstellers hob der Amtschef des Luftwaffenamtes (LwA) mit Entscheidung vom 11. November 1976 den Bescheid des GenArztLw vom 5. Oktober 1976 auf und wies seinerseits die Beschwerde als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus:
Für die Entscheidung über die Erstbeschwerde vom 11. September 1976 sei die Zuständigkeit des Amtschefs des LwA gegeben. Der GenArztLw habe sich durch seine Stellungnahme vom 20. August 1976 mit Form und Inhalt der angefochtenen Beurteilung identifiziert; deshalb habe er über den Gegenstand der Beschwerde nicht entscheiden dürfen. Sein Beschwerdebescheid vom 5. Oktober 1976 sei demzufolge aufzuheben gewesen. Die Beschwerde des Antragstellers sei aber unzulässig, weil die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 WBO eingelegt worden sei.
Gegen den ihm am 15. November 1976 ausgehändigten Beschwerdebescheid des Amtschefs LwA vom 11. November 1976 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. November 1976, eingegangen beim Inspekteur der Luftwaffe (InspLw) am 23. November 1976, weitere Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus:
Seine Beschwerde sei fristgerecht eingelegt worden. Gemäß § 6 Abs. 1 WBO sei die Beschwerde binnen zweier Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten habe, einzulegen. Von dem Beschwerdeanlaß, dem Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze und gegen die Anhörungspflicht bei ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art, habe er jedoch erst anläßlich einer beantragten Einsichtnahme in seine Personalakten am 1. September 1976 Kenntnis nehmen können.
Der InspLw wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 6. April 1977 mit der Begründung als unbegründet zurück, der Amtschef des LwA habe die Erstbeschwerde zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 14. April 1977 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. April 1977, eingegangen beim InspLw am 26. April 1977, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Seinen Antrag begründete der Antragsteller mit einer Verletzung wesentlicher Beurteilungsbestimmungen und des Gleichheitsgrundsatzes, behielt sich aber eine eingehende Begründung vor. Diese reichte er mit Schreiben vom 28. Mai 1980 nach. Der InspLw legte daraufhin den Antrag unter dem 2. Juli 1980 dem Senat zur Entscheidung vor.
Der Antragsteller beantragte zunächst,
unter Aufhebung der Beurteilung vom 18. August 1976 und der Beschwerdebescheide des Amtschefs des LwA und des InspLw seinen Disziplinarvorgesetzten zu verpflichten, ihm unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats eine neue dienstliche Beurteilung auszustellen.
Nachdem er am 30. September 1978 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist und auf ein entsprechendes Aufklärungsschreiben des Berichterstatters des Senats hin beantragt der Antragsteller nunmehr,
festzustellen, daß die Beurteilung vom 18. August 1976 rechtswidrig sei.
Zur Begründung trägt er vor:
Er habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beurteilung sei Bestandteil seiner Personalakten. Als Angehöriger der Reserve müsse er jederzeit damit rechnen, zu einer Reserveübung einberufen zu werden. Für die Einplanung eines Reservisten sei aber dessen Vorbildung. Ausbildung und auch die letzte Beurteilung von Bedeutung. Auf Grund der angefochtenen Beurteilung sei nicht auszuschließen, daß die einplanende Dienststelle ihn auf einer Stelle einplane, auf der er wenig Aussicht habe, gefordert zu werden. Darüber hinaus verringere diese Beurteilung die Chance, nach einer Wehrübung zum nächsthöheren Reservedienstgrad befördert zu werden. Darüber hinaus seien auf Grund der Beurteilung seine Erfolgsaussichten geschmälert, im Anschluß an sein Studium eine Anstellung im öffentlichen Dienst zu erhalten.
Zur Sache trägt er vor:
Es sei zwar zutreffend, daß ihm die Beurteilung durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten am 18. August 1976 eröffnet worden sei. Als Laie in diesen Dingen sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, zu erkennen, ob die Beurteilung mit den für ihre Aufstellung maßgebenden Vorschriften übereinstimme. Eine solche Überprüfung habe er erst am 1. September 1976 vernehmen können, als ihm auf seinen Antrag hin Einsicht in die Personalakten gewährt worden sei. Man müsse daher davon ausgehen, daß er erst am 1. September 1976 tatsächlich Kenntnis von den Mängeln seiner Beurteilung erhalten habe, so daß die Beschwerdefrist mit Ablauf des 14. September 1976 abgelaufen sei. Damit sei aber seine Beschwerde fristgerecht eingelegt worden; vorsorglich beantrage er,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Im übrigen macht er mit einer eingehenden Begründung geltend, seine Beurteilung verstoße in wesentlichen Punkten gegen die Beurteilungsgrundsätze, weise wesentliche Lücken auf und zeichne kein widerspruchsfreies Bild seiner Persönlichkeit.
Der InspLw beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor:
Der Antrag sei zulässig. Der Antragsteller habe ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung, weil die angefochtene Beurteilung die Grandlage für die weitere Verwendung und Förderung des Antragstellers bilde. Der Antrag sei aber nicht begründet. Die Erstbeschwerde sei nicht innerhalb der in § 6 VBO bestimmten Frist eingelegt worden. Dies sei in den Beschwerdebescheiden des Amtschefs LwA vom 11. November 1976 und des InspLw vom 6. April 1977 eingehend dargelegt worden. Der Antragsteller sei auch nicht durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Ereignisse an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen. Seine Vorstellung, sich über die ihm am 18. August 1976 eröffnete Beurteilung und die Erfolgsaussichten einer gegen sie gerichteten Beschwerde noch näher unterrichten zu müssen, sei nicht als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 WBO anzusehen, das die Frist erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses ablaufen lasse.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, daß der Antragsteller nach Antragstellung aus der Bundeswehr ausgeschieden ist (§ 15 WBO). Der Antragsteller ist auch in zulässiger Weise von seinem ursprünglichen Antrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Das für die begehrte Feststellung zu fordernde berechtigte Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung) hat er nachgewiesen. Der InspLw hat die Behauptung des Antragstellersbestätigt, daß die angefochtene Beurteilung nach wie vor die Grundlage für die weitere Verwendung und Förderung des Antragstellers als Angehöriger der Reserve bildet.
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Erstbeschwerde ist zu Recht wegen Überschreitung der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO zurückgewiesen worden. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß Beurteilungen von Soldaten durch ihre Vorgesetzten truppendienstliche Maßnahmen sind, die mit der Beschwerde nach § 1 WBO angefochten werden können (BVerwG Beschluß vom 29. Juli 1980 - 1 WB 2/79). Eine entsprechende Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Soldat von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erlangt hat, eingelegt wird (§ 6 Abs. 1 WBO). Kenntnis vom Beschwerdeanlaß hat der Beurteilte regelmäßig dann, wenn ihm die Beurteilung eröffnet worden ist. Beurteilungen sind nach den Nrn. 159 ff der ZDv 20/6 dadurch zu eröffnen, daß der Beurteilte den endgültigen, vollständigen unterschriebenen Wortlaut der Beurteilung zu lesen erhält (Nr. 159 Buchst. b). Der Beurteilte hat die Eröffnung durch seine Unterschrift zu bescheinigen (Nr. 162 Buchst. a). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller durch seine Unterschrift bescheinigt, daß ihm die Beurteilung am 18. August 1976 eröffnet worden ist. Der Antragsteller bestreitet dies auch nicht. Damit begann die Frist des § 6 Abs. 1 WBO mit dem 18. August 1976 zu laufen und endete am 1. September 1976. Die Beschwerde vom 13. September 1976 ist damit verspätet eingelegt worden.
Daß der Antragsteller glaubte, mit seiner Beschwerde abwarten zu können, bis ihm die Möglichkeit einer nochmaligen Einsicht in seine Personalakten und seine Beurteilung gegeben war, ändert nichts daran, daß er vom Beschwerdeanlaß, der Beurteilung, schon am 18. August 1976 Kenntnis erlangte und verschiebt die Beschwerdefrist nicht (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 13. Dezember 1978 - 1 WB 274/77).
3.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
Die Wehrbeschwerdeordnung kennt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Vielmehr gilt im Wehrbeschwerdeverfahren bei Versäumung einer Frist ausschließlich § 7 WBO. Danach läuft eine Frist, wenn der Soldat an ihrer Einhaltung durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert worden ist, erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses ab. Die Vorschrift weicht bewußt von den für andere Verfahrensordnungen geltenden Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (vgl. z.B. §§ 44 ff StPO, § 60 VwGO). Insbesondere tritt die Fristverlängerung nach § 7 WBO kraft Gesetzes ein; sie ist also nicht wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von einem Gesuch (§ 45 StPO) oder einem Antrag (§ 60 VwGO) abhängig (vgl. dazu auch Böttcher/Dau, VBO 2. Aufl. § 7 RdNr. 2). Diese Regelung entspricht am ehesten dem für das Wehrbeschwerdeverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO), der gewährleisten will, daß der Soldat so schnell wie möglich zu einer abschließenden Entscheidung kommt. § 7 WBO ist daher als Sonderbestimmung für das Wehrbeschwerdeverfahren anzusehen, so daß für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus anderen Verfahrensordnungen kein Raum bleibt. Im Wehrbeschwerdeverfahren kann somit eine Fristversäumnis nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 7 WBO geheilt werden (BVerwG Beschluß vom 30. November 1972 - 1 WB 211/72).
Umstände im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO, die den Antragsteller an der Einhaltung der ab 18. August 1976 laufenden Zweiwochenfrist für die Einlegung seiner Beschwerde gehindert hätten, sind nicht ersichtlich. Im übrigen wäre auch hier, nach den eigenen Ausführungen des Antragstellers, das seiner Ansicht nach bestehende Hindernis am 1. September 1976 entfallen, da ihm an diesem Tage die Akteneinsicht möglich war. Die Nachfrist des § 7 Abs. 1 WBO wäre damit mit Ablauf des 6. September 1976 (der 4. September 1976 war ein Sonnabend; vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO) ebenfalls abgelaufen gewesen, so daß die Beschwerde vom 13. September 1976 auch insoweit verspätet gewesen wäre.
4.
Aus alledem sind die Anträge teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VBO nicht für gegeben erachtet.
Nast-Kolb
Thurn
Ehmann
Grimm