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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1978, Az.: BVerwG 1 WB 274/77

Beschwerde hinsichtlich einer Dienstbewertung; Widerspruch bei Verbesserung von Einzelnoten und der gleichzeitigen Herabsetzung der Gesamteignungsnote

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 274/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Dr. Beuther, Hauptfeldwebel Wolf als ehrenamtliche Richter
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller gehört dem Amt für Fernmeldewesen der Bundeswehr (AFmBw) an. Am 25. März 1977 wurde ihm seine zum 31. März 1977 zu erstellende planmäßige Beurteilung eröffnet, die auf "5 D" lautete. Hierzu gab er unter dem 22. April 1977 eine "Schriftliche Erklärung" gemäß Nr. 164 der ZDv 20/6 ab und legte unter dem 26. April 1977 - eingegangen beim Disziplinarvorgesetzten am 27. April 1977 - Beschwerde ein, nachdem er am 13. April 1977 in der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) seine Personalstammakte und am 15. April 1977 in der Stabskompanie (StKp) des AFmBw seine Personalakte eingesehen hatte. Er machte das Fehlen bestimmter Eintragungen, unzutreffende Benotung sowie Nichtberücksichtigung neu erbrachter Befähigungsnachweise, zusätzlich übertragener Aufgaben und der Verbesserung bestimmter Einzelnoten gegenüber der voraufgegangenen Beurteilung geltend und kam so zu dem Ergebnis, der Beurteilende habe gegen die in den Nrn. 141 bis 144 der ZDv 20/6 niedergelegten Beurteilungsgrundsätze verstoßen.

2

2.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1977 legte der Antragsteller gemäß § 16 Abs. 2 WBO weitere Beschwerde zum Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInspBw) ein.

3

Mit Bescheid des AFmBw vom 29. Juni 1977 wurde die Beschwerde vom 26. April 1977 wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Antragsteller das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Überprüfung mitgeteilt. Entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung legte der Antragsteller unter dem 12. Juli 1977 erneut weitere Beschwerde ein. Er verwies auf seine bereits eingelegte weitere Beschwerde und führte aus, er habe das pflichtwidrige Verhalten und die Verstöße gegen die Beurteilungsgrundsätze erst nach der am 27. März 1977 beantragten Einsicht in seine Personalakten, also erst Mitte April 1977 erkennen können, nämlich nach dem Vergleich seiner Beurteilungen von 1975 und 1977.

4

Der StvGenInspBw wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 21. September 1977, ausgehändigt am 28. September 1977, als unbegründet zurück, da die Erstbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Der Antragsteller hätte sich seit der Eröffnung seiner Beurteilung über die Bewertung seiner Gesamteignung mit "D" und seiner sportlichen Leistungsfähigkeit mit "5" beschweren und Einzelheiten zur Begründung nachreichen können. - Mit weiteren Ausführungen wurde das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Überprüfung bestätigt.

5

3.

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1977, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tage, begehrte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Er beantragt

Aufhebung der angefochtenen Beurteilung und Anhebung der Gesamtnote auf mindestens "5 C", ferner Vervollständigung seiner Beurteilung in Feld 21 und Heraufsetzung der Note für seine sportliche Leistungsfähigkeit von "5" nach "2"

bzw. entsprechende Verpflichtung des StvGenInspBw.

6

Er vertritt unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 VBO die Auffassung, daß er sich nicht schon bei der Entstehung des Verdachts einer ungerechten Beurteilung habe beschweren müssen; die Einlegung einer prophylaktischen Beschwerde sei nicht sinnvoll. Bei der Eröffnung der Beurteilung habe er die Unterschrift abgelehnt, weil sich seine Gesamtnote von "5 C" auf "5 D" verschlechtert habe. Es wäre gerechtfertigt gewesen, erstere Note beizubehalten, bei der Abänderung sei schematisch nach der insoweit nicht haltbaren Beurteilungshandakte des AFmBw verfahren worden. Sein Dezernent habe ihm vorher mitgeteilt, daß er sich nicht verschlechtert habe und von ihm wieder mit "5 C" beurteilt würde.

7

Der StvGenInspBw legte die Sache dem Senat unter dem 1. Dezember 1977 vor. Er bittet um

8

Zurückweisung des Antrags als unbegründet, weil die Beschwerde zu Recht als verspätet aufgefaßt, hilfsweise weil die angefochtene Beurteilung nicht zu beanstanden sei. In der Sache habe der beurteilende Vorgesetzte die Eignungsbewertung des Antragstellers auf Grund seines Vergleichs mit den übrigen dienstgradgleichen, von ihm zu beurteilenden Soldaten herabgesetzt; es sei nicht ersichtlich, daß er durch Bezugnahme auf die Auslegung der Beurteilungsbestimmungen durch den Amtschef des AFmBw seinen eigenen Beurteilungsspielraum unzulässig beschränkt hätte. Er sei auch vom Vorschlag des Dezernenten abgewichen. Im übrigen lasse die mit Ziffern ausgedrückte Leistungsbewertung keine automatischen Schlußfolgerungen auf die an anderen Kriterien auszurichtende Bewertung der Gesamteignung zu. Diese sei auch nicht widersprüchlich.

9

4.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

10

II

1.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Denn die Beschwerde vom 26. April 1977 ist im Bescheid des StvGenInspBw vom 21. September 1977 zu Recht wegen Verspätung als unzulässig behandelt worden. Der StvGenInspBw war nach § 16 Abs. 2 und 3 WBO für die Entscheidung zuständig geworden. Die dienstaufsichtliche Überprüfung des Falles gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO bedeutet keine sachliche Prüfung des Beschwerdebegehrens in einer Weise, die dem StvGenInspBw die Berufung auf die Unzulässigkeit verwehren würde (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 20. Dezember 1968 - 1 WB 21/68-, vom 25. März 1969 - 1 WB 6/69 - und vom 10. April 1975 - 1 WE 60/73).

11

Nach § 6 Abs. 1 VBO muß die Beschwerde binnen zwei Wochen eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat. "Beschwerdeanlaß" in diesem Sinn war die angefochtene Beurteilung, die dem Antragsteller am 25. März 1977 eröffnet worden ist. Die Beschwerdefrist lief zwar nicht schon am 14. Tage nach der Eröffnung, nämlich am 8. April 1977 ab, da dieser Tag (Karfreitag) gesetzlicher Feiertag war. Der Antragsteller legte die Beschwerde aber auch nicht spätestens bis zum 12. April 1977, dem nächsten in Betracht kommenden Werktag vor (vgl. §§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB).

12

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe erst am 13. und 15. April 1977 seine Personalakten eingesehen und erst seitdem durch Vergleich mit seiner Beurteilung von 1975 die Entwicklung seiner Leistungen sowie die Unvollständigkeit und sonstige Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Beurteilung erkennen können. Daß er sich schon am 25. März 1977 durch die ihm damals eröffnete Beurteilung beschwert fühlte, ergibt sich eindeutig daraus, daß er selbst angibt, er habe damals die Unterzeichnung des Eröffnungsvermerks abgelehnt, weil er mit der Beurteilung nicht einverstanden war, gegen sie habe angehen wollen, also im Sinne von § 1 Abs. 1 WBO bereits glaubte, von seinem Vorgesetzten unrichtig behandelt worden zu sein. Selbst wenn er den Vermerk unterzeichnet hätte, wäre im übrigen davon auszugehen, daß ihm die Beschwerdepunkte - Herabsetzung der Bewertung seiner Gesamteignung von "5 C" auf "5 D" und Bewertung seiner sportlichen Leistungsfähigkeit mit "5", Unvollständigkeit der Aufzählung der von ihm bekleideten Dienststellungen - schon am 25. März 1977 bekannt waren, es also für die Einlegung der Beschwerde keines anderen "Beschwerdeanlasses" im Sinne von § 6 Abs. 1 WBO bedurfte. Zum Beschwerdepunkt "Herabsetzung der Bewertung seiner Gesamteignung", der einen Vergleich mit der Beurteilung von 1975 voraussetzte, gab der Antragsteller selbst an, er habe die Note "5 C" von 1975 noch in Erinnerung gehabt und sein Dezernent habe ihm mitgeteilt, er beurteile ihn wieder mit dieser Note.

13

Daß der Antragsteller zur näheren - im übrigen nicht erforderlichen (vgl. Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 6 RdNr. 43) - Begründung noch Nachforschungen anstellen wollte und anstellte, ändert nichts daran, daß er vom Beschwerdeanlaß schon am 25. März 1977 Kenntnis erlangte, und verschiebt die Beschwerdefrist nicht. "Die Rechtsmittelfristen dienen der Wiederherstellung des Rechtsfriedens; ihr Ablauf wird daher durch neue Erkenntnisse über Anlaß und Auswirkungen der angegriffenen Maßnahmen sowie über die Beweislage nicht beeinflußt" (BDH Beschluß vom 12. Juli 1967 - I (II) WB 23/66; vgl. ferner BVerwG Beschluß vom 25. April 1974 - 1 WB 47, 75/73; Böttcher/Dau a.a.O. RdNr. 10). Angefochtene Maßnahme und für den Fristbeginn maßgebende Kenntnis von dem Beschwerdeanlaß, die nicht immer identisch sind (vgl. BVerwG a.a.O.; BDH Beschluß vom 18. Juli 1963 - WB 3/63; BVerwG Beschlüsse vom 26. März 1969 - 1 WB 100/68 - und vom 18. März 1971 - 1 WB 131/70), fielen also hier nicht auseinander; dem Antragsteller wird mit dieser Feststellung auch nicht etwa zugemutet, er hätte eine "prophylaktische Beschwerde" einlegen sollen. Umstände im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO, die den Beschwerdeführer an der Einhaltung der ab 25. März 1977 laufenden Zweiwochenfrist für die Einlegung seiner Beschwerde gehindert hätten, sind nicht ersichtlich.

14

2.

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Dem Senat ist die Prüfung der Frage, ob die angefochtene Beurteilung wegen der Verbesserung von Einzelnoten und der gleichzeitigen Herabsetzung der Gesamteignungsnote an einem inneren Widerspruch leidet und ob eine ihrerseits nicht haltbare Ermessensrichtlinie angewendet und auf diese Weise rechtswidrig schematisch verfahren wurde (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. August 1978 - 1 WB 156/77) oder ob die Beurteilung andere Mängel aufweist, nicht möglich.

15

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Dr. Beuther
Wolf