Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.11.1994, Az.: BVerwG 1 WB 85.94
Versetzung vom Stabsmusikkorps der Bundeswehr zum Heeresmusikkorps; Betreiben einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Mitglied der "Deutschen Friedensgesellschaft - Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen"; "Spannungsversetzung" als diskriminierende Maßnahmen; Vorrangigkeit des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 85.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag vom 27. September 1994, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der durch Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 30. August 1994 angeordneten Versetzung des Antragstellers vom Stabsmusikkorps der Bundeswehr (StMusKorpsBw), S., zum Heeresmusikkorps (HMusKorps) ..., K., die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zunächst der Beschwerde vom 1. September 1994 und nunmehr seines mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1994 gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), hat keinen Erfolg.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 - m.w.N.).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an.
Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
Die Versetzung ist von der personalführenden Stelle damit begründet worden, es bestünden Spannungen und Vertrauensverluste zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten. Der Antragsteller betreibe seit Mai 1993 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Nach seiner Anerkennung durch den Prüfungsausschuß sei zur Zeit eine Klage gegen den seine Anerkennung ablehnenden Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht Köln anhängig. Der Antragsteller sei Mitglied der "Deutschen Friedensgesellschaft - Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen" (DFG - VK) und baue eine Projektgruppe "Netzwerk Späte Einsicht" bundesweit auf und er führe KDV-Beratungen auch unter Erwähnung seines Berufs und seines Dienstgrades durch. Im Oktober 1993 habe er bei seinem Disziplinarvorgesetzten beantragt, ihn von sämtlichen protokollarischen Einsätzen zu befreien, da er sich sonst gezwungen sehe, an "Demonstrationen der Waffengewalt" teilzunehmen. Im März 1994 sei er schriftlich darüber belehrt worden, daß sein KDV-Verfahren seinen Status als Soldat nicht berühre und er insbesondere bei Meinungskundgebungen die dienstrechtlich gebotene Zurückhaltung zu wahren habe. Gleichwohl habe er am 2. April 1994 bei der Abschlußkundgebung des Ostermarsches vor der B.-Kaserne in S. den Veranstalter "Forum der Friedensinitiativen Rhein-Sieg", der für die totale Abschaffung der Bundeswehr eingetreten sei, dadurch unterstützt, daß er Luftballons an Pappsoldaten befestigt und diese an interessierte Personen ausgeteilt habe. In dem Bericht über den Ostermarsch in der Rhein-Sieg-Rundschau vom 5. April 1994 werde der Antragsteller wörtlich zitiert: "Wenn Staatsgäste anreisen und mit der Bundesregierung Rüstungsexporte vereinbaren, muß ich beim Empfang Musik spielen. Also bin ich gezwungen, Propaganda für Rüstungsverkäufe zu machen, ob ich will oder nicht. Angesichts der weltweit vielen Kriege, in denen deutsche Waffen eingesetzt werden, will ich nicht mehr!" Nach einem Interview durch einen Pressevertreter sei in einem Artikel im Rhein-Sieg-Anzeiger vom 8. April 1994 über den mit Namen, Dienstgrad und Dienststelle bezeichneten Antragsteller u.a. veröffentlicht worden, "auf öffentlichen Diskussionen, in Schulen und im Radio ruft er dazu auf, den Wehrdienst zu verweigern".
Schließlich hätten Soldaten des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung (WachBtlBMVg) versucht, den Antragsteller während der Dienstzeit in der Kaserne in KDV-Angelegenheiten zu sprechen. Am 18. April 1994, unmittelbar vor einem Protokolleinsatz in Berlin, sei von einem Bekannten des Antragstellers in dessen Anwesenheit versucht worden, dem Kommandeur WachBtlBMVg ein Flugblatt mit dem Titel "Freiheit für T. B." zu übergeben.
Die Vorfälle hätten in ihrer Gesamtheit zu enormen Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten sowie zu erheblichen Vertrauensverlusten ihm gegenüber geführt mit der Folge, daß der Kommandeur Sicherungs- und Versorgungsregiment des Bundesministeriums der Verteidigung am 20. April 1994 die Teilnahme des Antragstellers bei protokollarischen Einsätzen jeglicher Art verboten habe. Das Spannungsverhältnis habe nur durch die Versetzung des Antragstellers behoben werden können.
Der Antragsteller hat demgegenüber in seinen Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 27. September 1994 und auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache vom 11. Oktober 1994 zunächst ausgeführt, daß die Versetzung schon deshalb rechtswidrig sei, weil ihm nicht zuvor rechtliches Gehör gewährt worden sei. Im übrigen liege kein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung vor. Wenn aus der Stellungnahme der SDH zum Versetzungsantrag des Chefs StMusKorpsBw deutlich werde, daß sich aus seinem KDV-Antrag und den Aktivitäten in der DFG - VK Probleme in der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben ergeben hätten und Spannungen beim StMusKorpsBw eingetreten seien, ergebe sich hieraus, daß es sich um eine Wegversetzung nicht aus dienstlichen Gründen, sondern aus Gründen handele, die in seiner Person lägen. Ein dienstliches Bedürfnis könne auch nicht damit begründet werden, er werde in Kassel benötigt, denn im StMusKorpsBw seien neun Klarinettisten-Stellen unbesetzt, während beim HMusKorps ... lediglich drei entsprechende Dienstposten nicht besetzt seien. Den wirklichen Grund für seine Versetzung sehe er darin, daß er sich im März im Ergebnis erfolgreich über seinen Disziplinarvorgesetzten wegen dessen Äußerung bei einer Musikprobe über die erste Strophe des Deutschlandliedes beschwert habe.
Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Herauslösung des Antragstellers aus seiner Verwendung beim StMusKorpsBw ist eine offensichtlich rechtswidrige Verhaltensweise der personalführenden Stelle nicht zu erkennen. Der Senat hat stets die Auffassung vertreten, daß die Behebung von den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Spannungen eine Wegversetzung eines der Beteiligten rechtfertigen kann (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 -; Nr. 5 Buchstabe h) der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76).
Daß im StMusKorpsBw Spannungen zwischen den Vorgesetzten und dem Antragsteller bestanden, wird vom Antragsteller nicht ernsthaft in Frage gestellt. Da diese somit unbestrittenen Spannungen auf dem Verhalten des Antragstellers beruhen, war die Entscheidung, sie durch eine Wegversetzung des Antragstellers zu lösen, nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft; es kommt dabei nicht darauf an, wer an der Entstehung der Spannung in dem militärischen Verband die "Schuld" trägt bzw. ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 -). "Spannungsversetzungen" tragen deshalb grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1991 a.a.O.).
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Verfahrensfehler der SDH bei der Versetzung berufen, insbesondere ist ihm das geforderte rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Nr. 9 o.a. Richtlinien). Der Chef StMusKorpsBw hat dem Antragsteller am 15. August 1994 durch Aushändigung eines "Anhörungsvermerks zu ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art" die Gründe für seinen beabsichtigten Versetzungsantrag mit der Aufforderung, sich hierzu zu äußern, bekannt gegeben und dem Antragsteller, nachdem dieser sich in einer schriftlichen Erklärung vom 17. August 1994 hierzu geäußert hatte, am 18. August 1994 den Versetzungsantrag eröffnet. Eine Verpflichtung zur Anhörung zu den Stellungnahmen höherer Vorgesetzter besteht nur dann, wenn diese andere (neue) Gesichtspunkte in ihre Stellungnahme aufnehmen oder in ihr verwerten wollen (Nr. 9 Abs. 3 Satz 4 der "Richtlinien"). Das war jedoch ausweislich der in der Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 682/94 - befindlichen Ablichtung der Stellungnahme nicht der Fall. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die personalbearbeitende Stelle die Versetzung des Antragstellers aus anderen als den im schriftlichen Antrag des Chefs StMusKorpsBw vom 18. August 1994 angegebenen Gründen, auf die sie in ihrem Bescheid vom 26. August 1994 an den Chef StMusKorpsBw Bezug nimmt, verfügt haben könnte.
Schließlich ist nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller durch den Vollzug der Versetzung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, der Antragsteller hat hierzu konkret nichts vorgetragen. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) müßte, sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ergeben, die erfolgte Versetzung rückgängig machen. Hierdurch dem Antragsteller eventuell entstandene finanzielle Nachteile sind auszugleichen.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Bosch