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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.07.1980, Az.: BVerwG 1 WB 115/79

Festlegung der Ausbildungsziele ; Festlegung der Prüfungsziele; Personaloffiziere der Luftwaffe; Organisationsgewalt; Wehrbeschwerde; Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 115/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Ausbildungsweisung des Inspekteurs der Luftwaffe Nr. 2244 berührt als solche die Rechtssphäre der Lehrgangs- und Prüfungsteilnehmer nicht. Wehrbeschwerde und Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung sind unzulässig.

  2. 2.

    § 14 WBO gibt keinen Anspruch auf sachliche Prüfung einer unzulässigen Beschwerde.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst Zillober,
Oberleutnant Deuerling als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller nahm in der Zeit vom 3. April bis zum 20. Juni 1979 am Verwendungslehrgang "Personalwesen" der Truppendienstlichen Fachschule der Luftwaffe in I. teil.

2

2.

Unter dem 6. Mai 1979 beschwerte er sich "gegen die Tatsache, daß im Fach 'Stabsarbeit' 2 Lehrgangsarbeiten und eine Prüfungsarbeit geschrieben werden und dadurch die Gesamtnote des Lehrgangs für zukünftige Personaloffiziere zu einem Viertel beeinflußt wird."

3

Zur Begründung führte er aus, es sei übertrieben, die Fähigkeiten eines künftigen Personaloffiziers auch nach seinem Wissen über die Wiedergabe von Postleitzahlen, Grußformeln und Unterschriften zu beurteilen, während in einem anderen Fach über die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen und die Zuständigkeit für die Versetzung von Grundwehrdienstleistenden gelehrt und geprüft werde.

4

Die Beschwerde wurde als gegen die Ausbildungsweisung des Inspekteuers der Luftwaffe (InspLw) Nr. 2244 vom 4. Dezember 1973 - Fü L I 5 - Az. 32-01-20 - gerichtet angesehen und mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 30. Mai 1979, ausgehändigt am 6. Juni 1979, als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, weil es an einer persönlichen Beschwer des Antragstellers fehle.

5

3.

Hiergegen begehrt der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juni 1979, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 18. Juni 1979, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.

6

Er erblickt ferner darin, daß auf seine Beschwerde in sachlicher Hinsicht nicht eingegangen wurde, einen Verstoß gegen die§§ 13 und 14 WBO.

7

Der BMVg beantragt laut Vorlageschreiben vom 3. Juli 1979 die Zurückweisung des Antrags als offensichtlich unbegründet.

8

Er ist der Auffassung, er habe die Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller habe auch zu Unrecht eine Verletzung des § 14 WBO geltend gemacht, da diese Vorschrift dem Soldaten keinen Anspruch auf Ausübung der Dienstaufsicht gebe; das gehe schon daraus hervor, daß diese auch bei unzulässiger Beschwerde eingreife und über die Prüfung des Vorbringens eines Beschwerdeführers hinausgehe. Im übrigen sei die angefochtene Ausbildungsweisung überprüft worden, habe aber keinen Anlaß zu einer Änderung gegeben.

9

4.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

10

II

1.

Der Antrag ist unzulässig, soweit er den ursprünglichen Beschwerdegegenstand betrifft, nämlich die Ausbildung und Prüfung im Schriftverkehr im Fach "Stabsarbeit". Denn insoweit macht der Antragsteller nicht die Verletzung seiner Rechte oder der seinen Vorgesetzten gerade ihm gegenüber obliegenden Pflichten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO geltend.

11

Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Antragsteller die angefochtene Ausbildungsweisung rechtlich qualifiziert, sondern ob sie in den angegriffenen Teilen nach ihrem objektiven rechtlichen Charakter eine Rechts- oder Pflichtenverletzung darstellen kann. Das ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Ausbildungsweisung des InspLw Nr. 2244 (wie zum Teil auch die insoweit ihrer Ausführung dienende Prüfungsordnung des Luftwaffenausbildungskommandos) bezeichnet als Lehrgangszweck und Ausbildungsziel die Vermittlung der von Personaloffizieren benötigten Fachkenntnisse und Fertigkeiten (Nr. 2) und legt Ausbildungsschwerpunkte und -grundsätze (Nrn. 4 und 6), Lehrgangsdauer (Nr. 5), Teilnehmerkreis (Nrn. 7 und 8), Ausbildungsort (Nr. 9) und verwaltungsmäßige Einzelheiten (Nrn. 12-16) fest. In den Nrn. 10 und 11 werden als Prüfungsfächer Personalwesen, Wehrrecht, Haushalts- und Verwaltungswesen sowie Stabsarbeit genannt und wird angeordnet, daß der Lehrgang nach Maßgabe der Prüfungsordnung mit einer Prüfung abschließt, über deren Ergebnisse ein Zeugnis auszustellen sei.

12

Alle diese Bestimmungen (wie die die Einzelheiten regelnde Prüfungsordnung und der einschlägige Ausbildungsbefehl) berühren als solche noch nicht die Rechtssphäre der Lehrgangs- und Prüfungsteilnehmer, sondern sind Ausfluß der Organisationsgewalt der zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, die das Recht einschließt, die zur Bewältigung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Ausbildungsziele und die als Leistungsnachweise erforderlichen Prüfungen festzulegen. Wie das geschieht und in welchem Rangverhältnis die Ausbildungs- und Prüfungsfächer zueinander stehen, ist keine den Soldaten berührende Rechts-, sondern eine Zweckmäßigkeitsfrage, die der Beurteilung durch das Gericht grundsätzlich entzogen ist (vgl.§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO). Das schließt zwar nicht aus, daß Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für Lehrgangs- und Prüfungsteilnehmer rechtliche Qualität gewinnen können, wenn etwa ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder sonst eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte geltend gemacht wird (vgl. - hinsichtlich der Verletzung des Grundrechts der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine innerdienstliche Weisung - BVerwG Beschluß vom 9. April 1975 - 1 WB 16/74). Hier hat der Antragsteller aber die angefochtene Ausbildungsweisung mit rein objektiven, auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte beschränkten Argumenten angegriffen und in keiner Weise auch nur annähernd erkennen lassen, wieso er dadurch in seiner eigenen Rechtsstellung berührt sein oder sich auch nur berührt fühlen könnte. Solche Gedankengänge können Gegenstand von Verbesserungsvorschlägen oder von Eingaben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, aber nicht eines Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung sein.

13

2.

Der Antrag ist zulässig, soweit der Antragsteller geltend macht, durch den Beschwerdebescheid des BMVg als solchen in seinem Beschwerderecht verletzt worden zu sein (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. § 34 SG). Denn damit wendet er sich hilfsweise gegen die seines Erachtens gegebene Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, auf welcher der Beschwerdebescheid gegebenenfalls beruhen würde (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO analog).

14

Insoweit ist der Antrag jedoch unbegründet. Die Wehrbeschwerde setzt für ihre Zulässigkeit nach § 1 Abs. 1 WBO voraus, daß sich der Soldat von Vorgesetzten unrichtig behandelt (oder von Kameraden beeinträchtigt) fühlt. Darauf hat sich der Antragsteller hier nicht berufen. Zu Recht und insbesondere ohne Verletzung des Beschwerderechts hat der BMVg daher seine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und sachlich nicht behandelt.§ 13 Abs. 3 WBO, wonach eine unbegründete Beschwerde zurückzuweisen ist, schließt eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit nicht aus. Das zeigt schon § 12 Abs. 3 Satz 1 WBO, wonach eine verspätete Beschwerde ohne Sachbehandlung, also eben als unzulässig, zurückzuweisen ist; diese Bestimmung schließt andererseits eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit aus anderen Gründen nicht aus.

15

§ 14 WBO, wonach die Untersuchung einer Beschwerde auf mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich zu erstrecken ist, gibt keinen Anspruch auf Prüfung einer unzulässigen Beschwerde. Diese Bestimmung "ist allein im Interesse ordnungsgemäßer Führung der Bundeswehr erlassen. Die Interessen des Beschwerdeführers und die der Allgemeinheit an der sachgemäßen Aufklärung denkbarer Unzuträglichkeiten stehen sich hier nicht konkurrierend gegenüber. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Untersuchung nach § 14 WBO auch im Falle der an sich unzulässigen Beschwerde nach § 12 Abs. 3 WBO durchzuführen ist und daß die Verpflichtung des Vorgesetzten zur Prüfung nach dem Inhalt der Vorschrift weit über das eigentliche Vorbringen des Beschwerdeführers hinausgeht und neben den unmittelbaren Ursachen des zur Entscheidung vorgelegten Falles auch die mittelbaren zu erfassen hat" (BVerwG NZWehrr 1970, 108). Hieran ist festzuhalten.

16

3.

Der Antrag ist daher teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

17

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenkosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des§ 20 Abs. 2 Satz 1 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Zillober
Deuerling