Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1980, Az.: BVerwG 1 WB 81/80
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens wegen hinreichenden Verdachts i.R.d. mehrfachen schuldhaften Dienstpflichtverletzung; Anforderungen an die Statthaftigkeit einer Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung hinsichtlich der Ermittlungstätigkeit des zuständigen Wehrdisziplinaranwalts im disziplinargerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 81/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. August 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst Niebuhr,
Hauptfeldwebel Milde als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat; seit 1. Oktober 1974 ist er als Instandsetzungstruppführer bei der Panzermörserkompanie ..., W., eingesetzt.
Mit Verfügung vom 24. Juli 1979 leitete der Befehlshaber im Wehrbereich III gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren ein, weil er hinreichend verdächtig sei, seine Dienstpflichten in mehreren Fällen schuldhaft verletzt zu haben.
Gegen den in dem disziplinargerichtlichen Verfahren für die Ermittlungen zuständigen Wehrdisziplinaranwalt (WDA) legte der Antragsteller unter dem 27. September 1979 - fernschriftlich voraus am 26. September 1979 - Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, daß sein Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren verletzt worden sei, weil ihm der WDA erst zu einem verspäteten Zeitpunkt Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt habe. Auch hätte die Ermittlungsakte zum Teil nahezu unleserliche Fotokopien enthalten. Ferner bestünde bei dem WDA die Besorgnis der Befangenheit, weil er u.a. durch die Art und Weise seiner Vernehmung Zeugen zu Aussagen veranlaßt habe, die sich zu seinen Ungunsten ausgewirkt hätten. Schließlich hätte ihm bzw. seinem Verteidiger Gelegenheit gegeben werden müssen, an diesen Zeugenvernehmungen teilzunehmen.
Die Beschwerde wurde vom Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Beschwerdebescheid vom 20. November 1979 zurückgewiesen, weil das Vorbringen des Antragstellers, soweit es sich gegen Prozeßhandlungen des WDA innerhalb des disziplinargerichtlichen Verfahrens richte, einer förmlichen Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung entzogen sei; insoweit seien nur die Rechtsbehelfe nach der Wehrdisziplinarordnung zulässig. Die gegen den WDA vorgebrachte Besorgnis der Befangenheit sei unstatthaft, weil ein WDA wegen Besorgnis der Befangenheit nicht abgelehnt werden könne.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete weitere Beschwerde des Antragstellers vom 26. November 1979 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit seiner Entscheidung vom 15. April 1980 - dem Antragsteller zugestellt am 18. April 1980 - als unbegründet zurück, weil die Entscheidung des Bundeswehrdisziplinaranwalts der Sach- und Rechtslage entspreche und somit nicht zu beanstandet sei.
In der Entscheidung des BMVg wird am Ende ausgeführt:
"...
Anliegende Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil dieser Entscheidung.
Abschließend weise ich darauf hin, daß die hier vorgenommene dienstaufsichtliche Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - einer gerichtlichen Nachprüfung nicht unterliegt."
Die erwähnte Rechtsmittelbelehrung lautet:
"Gegen diesen Bescheid können Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, in München, beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bundesministerium der Verteidigung, Hardthöhe - Postfach 13 28 - 5300 Bonn 1 einzulegen und zu begründen. Sie können den Antrag auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten
Kompaniechef PzMörsKp ..., C.-Kaserne ... W.
einlegen und begründen. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen."
Mit Schreiben vom 21. April 1980, das am 23. April 1980 beim BMVg einging, beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Bescheid des BMVg vom 15. April 1980 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit folgender Begründung:
"Zur Begründung beziehen wir uns vollinhaltlich auf die unsere Beschwerde vom 26.9.1979 in unserem Schriftsatz vom 27.9.1979, dessen Inhalt wir zum Gegenstand unseres heutigen Vorbringens machen."
Der BMVg beantragt,
den Antrag als unzulässig zurückzuweisen,
weil er nicht fristgerecht begründet worden sei. Die bloße Bezugnahme auf das Vorbringen im vorangegangenen Beschwerdeverfahren genüge den Anforderungen der Wehrbeschwerdeordnung nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag ist nicht zulässig, weil er nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden ist.
Nach der zwingenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Zweiwochenfrist eingelegt und begründet werden. Hierauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen worden. Der Antragsteller hat zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit dem beim BMVg am 23. April 1980 eingegangenen Schreiben seiner Bevollmächtigten fristgerecht beantragt; dieser Antrag ist jedoch nicht ausreichend begründet. Der Antragsteller verweist zur Begründung seines Antrags lediglich auf seine Beschwerde vom 26. September 1979, auf die er "vollinhaltlich" Bezug nimmt. Eine solche bloße Bezugnahme auf einen früheren Schriftsatz im Vorverfahren genügt den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 16. September 1971 - 1 WB 97/70 -, vom 16. August 1974 - 1 WB 89/74 - und vom 7. Februar 1979 - 1 WB 4/78). Der Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können. Der Antragsteller muß jedoch mindestens die Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung bestreiten und im einzelnen substantiiert ausführen, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach seiner Meinung verfehlt ist (BVerwGE 43, 308, 310 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; BVerwG Beschlüsse vom 16. August 1974 - 1 WB 89/74 - und vom 7. Februar 1979 - 1 WB 4/78). Diesen Anforderungen wird der Antrag vom 21. April 1980 nicht gerecht. Er geht mit keinem Wort auf die Beschwerdeentscheidung des BMVg vom 15. April 1980 ein und enthält auch nichts darüber, aus welchen Gründen der Antragsteller diese Entscheidung für rechtswidrig hält. Innerhalb der Antragsfrist (zur Bemessung dieser, den Rechtsschutz des Soldaten nicht verfassungswidrig einschränkenden Frist vgl. BVerwG NZWehrr 1973, 191) hat der Antragsteller keine Begründung nachgereicht. Schließlich war diese Frist auch nicht nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 WBO verlängert. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was Anlaß zu einer entsprechenden Prüfung hätte geben können.
2.
Der Antrag ist auch deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen der §§ 21, 17 Abs. 1 VBO nicht gegeben sind. Nach diesen Vorschriften kann die Entscheidung des Wehrdienstsenats nur beantragt werden, wenn die Beschwerde eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers oder von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Zu den in § 17 VBO genannten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber gehört nicht die Wahrung der dem Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien. Gegen die Ermittlungstätigkeit des WDA im disziplinargerichtlichen Verfahren ist eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung daher nicht statthaft. Die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die dem Soldaten im Disziplinarverfahren zur Verfügung stehen, sind in der Wehrdisziplinarordnung abschließend geregelt. Eine Beschwerde gegen die Ermittlungstätigkeit des WDA oder seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. Dau, WDO § 71 RdNr. 2) sieht die Wehrdisziplinarordnung nicht vor. Es ist unzulässig, sich im Ergebnis einen entsprechenden Rechtsbehelf durch eine Wehrbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung zu verschaffen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 25. März 1976 - 1 WB 105/75 -, vom 18. Juli 1977 - 1 WB 75/77 - und vom 28. Juli 1977 - 1 WB 129/77).
3.
Der Antrag ist offensichtlich unzulässig; der Antragsteller ist ausdrücklich sowohl über die fristgerechte Begründungspflicht als auch über die Unzulässigkeit der gerichtlichen Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung belehrt worden. Deshalb erschien es angezeigt, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 VBO).
Seide
Thurn
Niebuhr
Milde